Wieso greift Grundfreibetrag nicht?

  • Hallo, ich wäre sehr froh, wenn mir jemand bei dieser Frage zu meiner Erklärung für 2020 weiterhelfen könnte, die ich mit dem Wiso-Steuersparbuch 2021 erstelle.


    Ab Januar 2020 hatte ich Mutterschaftsgeld bezogen in Höhe von rund 1500€, dann bis Ende 2020 Elterngeld plus in Höhe von 7500€ (wird sind übrigens nicht verheiratet). Wenn ich das richtig verstanden habe, wird aber beides nicht besteuert, kann aber dazu führen, dass der Prozentsatz der Besteuerung insgesamt ansteigt.


    Durch eine Teilzeitbeschäftigung im Elternzeit hatte ich Einkommen als Arbeitnehmerin in Höhe von 5800€, Werbungskosten in Höhe von 4200€ (relativ hoch, aufgrund seit langen bestehender, günstiger Zweitwohnung am Arbeitsplatz / doppelte HH-führung). Außerdem gab es Einnahmen aus dem Betrieb einer Photovoltaikanlage mit Einspeisevergütung in Höhe von rund 1600€, also Gesamteinkünfte von 3200€.


    Davon werden ja noch Sonderausgaben und Vorsorgeaufwendungen abgezogen bzw. kommt leider ein Überhang der Kirchensteuer von 2019 dazu.


    Am Ende steht momentan in meiner Übersicht in Steuersparbuch jedenfalls ein Betrag von knapp 800€ zu besteuerndes Einkommen und eine Rückerstattung von 20€.


    Meine Frage: wieso greift hier nicht der Grundfreibetrag, da mein Einkommen doch deutlich unter dem Grundfreibetrag von 9408€ für 2020 liegt? Müsste ich nicht die gesamte in 2020 bezahlte Steuer zurückerhalten? Oder habe ich da irgendwas falsch verstanden?


    Vielen herzlichen Dank! Kate

  • kate24

    Hat den Titel des Themas von „Unter Grundfreibetrag trotz Eltern- und Mutterschaftsgeld?“ zu „Wieso greift Grundfreibetrag nicht?“ geändert.
    • Offizieller Beitrag

    Meine Frage: wieso greift hier nicht der Grundfreibetrag, da mein Einkommen doch deutlich unter dem Grundfreibetrag von 9408€ für 2020 liegt?

    Der greift immer. Bei dem Progressionsvorbehalt i.S.d. § 32b EStG allerdings anders als vielleicht von Dir vermutet.


    Müsste ich nicht die gesamte in 2020 bezahlte Steuer zurückerhalten? Oder habe ich da irgendwas falsch verstanden?

    Das sollte sich doch aus der detaillierten Steuerberechnung nebst der umfangreichen gesonderten Anlagen ersehen lassen.

  • Hallo Miwe4, vielen Dank für deine Rückmeldung!

    Was meinst Du mit:

    Der greift immer. Bei dem Progressionsvorbehalt i.S.d. § 32b EStG allerdings anders als vielleicht von Dir vermutet.

    Und zu deiner zweiten Bemerkung: das ist es ja - ich bekomme eben nicht die gesamte Lohnsteuer (plus Soli und Kirchensteuer), sondern laut aktuellem Stand im WiSo Steuersparbuch nur 20€. Ok, ich hab bislang in 2020 nicht so viel Steuern gezahlt insgesamt, nur gut 100€ anscheinend, aber trotzdem irritiert mich das. Ich müsste doch eigentlich dann 100€ rückerstattet bekommen. Und es kommt ja auch noch die Besteuerung der Einkünfte aus der Photovoltaikanlage dazu, die erst noch ermittelt wird (Erklärung für die GbR hatte ich bereits abgegeben - betreiben wir zwar zu zweit, Einkünfte gehen aber jetzt zu 100% auf mich) und das ja auch unter den Grundfreibetrag fallen müsste (wobei das auch hier vermutlicht nicht viel an Steuern für die Einnahmen aus dem PV-Betrieb ausmachen dürfte - aber eigentlich doch dank Grundfreibetrag dann gar keine??).


    Sorry, wenn ich da auf dem Schlauch stehe, vielleicht kannst Du mir da nochmal weiterhelfen.


    Herzlichen Dank im Voraus! Kathi

    • Offizieller Beitrag

    Einkünfte gehen aber jetzt zu 100% auf mich) und das ja auch unter den Grundfreibetrag fallen müsste (wobei das auch hier vermutlicht nicht viel an Steuern für die Einnahmen aus dem PV-Betrieb ausmachen dürfte - aber eigentlich doch dank Grundfreibetrag dann gar keine??).

    Wenn Du mit den dem Progressionsvorbehalt unterliegenden Einkünften oberhalb des Grundfreibetrags liegst, dann dieser persönliche Grenzsteuersatz ggf. eben auf Dein unter dem Grundfreibetrag liegendes "reguläres" Einkommen i.S.d. EStG und seiner Einkunftsarten, genau das zu versteuernde Einkommen, angewendet.


    Schau einfach die Steuerberechnung Deines Programms nebst dessen Erläuterungen zum § 32b EStG an.