Hallo,
ab Mittwoch 24.11.2021 gilt in Bayern die 3G Regelung am Arbeitsplatz.
Arbeitgeber dürfen Mitarbeitern nur noch dann Zutritt zum Betrieb gewähren, wenn diese entweder geimpft, genesen oder getestet sind und bei Betreten einen entsprechenden Nachweis vorlegen können.
Wo sollen die zusätzlichen Fahrtkosten zum Testzentrum eingetragen werden? Sind das Werbungskosten oder außergewöhnliche Belastungen?
Viele Grüße
Robert