Wie Studien-/Verwaltungsgebühren für Masterstudium nachträglich als Forbildungskosten geltend machen?

  • Hallo zusammen,


    ich würde gerne die während meines 2017 abgeschlossenen Masterstudiums angefallenen Studiengebühren für die Jahre 2014-2017 als Fortbildungskosten eintragen. Ich habe das entsprechende Studium und auch den Zeitraum bei den Fortbildungskosten eingetragen. Ich kann unter "Kurs- und Seminargebühren" allerdings in der Tabelle nur Einträge für 2017 eintragen. Wie sollte ich am besten vorgehen?


    VG und Danke schonmal

    • Offizieller Beitrag

    Dann lies doch einmal im Internet oder auch hier im Forum unter den Stichworten Studium und Werbungskosten nach, dann würdest Du Dich nicht mehr wundern bzw. diese Frage würde sich Dir nicht mehr stellen.


    http://www.tax-steuersoftware.…?q=studium+werbungskosten

  • Das habe ich bereits vor meinem Post getan und keine Antwort auf meine Frage gefunden. Ich habe jetzt ein weiteres Mal die entsprechenden Einträge hier im Forum gelesen und weiterhin keine Antwort auf die Frage. Wie soll ich Studiengebühren vergangener Jahre als Fortbildungskosten eintragen, wenn ich nur Fortbildungskosten für 2017 angeben kann?

    • Offizieller Beitrag

    Das habe ich bereits vor meinem Post getan und keine Antwort auf meine Frage gefunden. Ich habe jetzt ein weiteres Mal die entsprechenden Einträge hier im Forum gelesen und weiterhin keine Antwort auf die Frage.

    Das kann ich nun wirklich kaum glauben.


    Wie soll ich Studiengebühren vergangener Jahre als Fortbildungskosten eintragen, wenn ich nur Fortbildungskosten für 2017 angeben kann?

    Aufgrund des § 11 Absatz 2 EStG im Zweifel eben gar nicht, weshalb es das Programm ja auch nicht zum Eintrag zulässt.


    Ich würde zu den eingangs genannten Stichworten nochmals nachlesen, vielleicht fällt Dir Dein Denkfehler dann ja auf. Vielleicht dann die Suche auch auf Erklärung zur Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags erweitern.

  • Vielen Dank schonmal für deine Antworten. Ist es möglich, dass du mir sagst was mein Denkfehler ist? Ich lese, ob du es glaubst oder nicht, schon seit Tagen zu diesen Themen (jetzt auch inkl. § 11 Absatz 2 EStG) und würde langsam gerne ein Stück weiter kommen. Leider mache ich das Ganze zum ersten mal und bin alles andere als ein Profi, wie du vllt. schon gemerkt hast.


    Edit: Falls sich der Denkfehler auf die Angaben von Verlusten aus vorherigen Jahren in 2017 bezieht: Sowie ich das verstanden habe, kann man, auch wenn man in den vorhergehenden Jahre keine Steuererklärungen abgegeben hat, die Verluste dieser Jahre trotzdem rückwirkend geltend machen. Leider finde ich innerhalb Tax 2018 keine Möglichkeit dazu. Den Punkt Verlustvortrag in Tax 2018 habe ich mir angeschaut. Da kann ich allerdings nur Gesamtbeträge eingeben und keine Aufschlüsselung in verschiedene Fortbildungskosten vornehmen.


    Edit 2: Wenn ich nach "Erklärung zur gesonderten Feststellung der Besteuerungsgrundlagen" suche, bekomme ich für meinen Fall keine relevanten Information soweit ich das beurteilen kann. Vllt. stehe ich einfach auf dem Schlauch.


  • Sowie ich das verstanden habe, kann man, auch wenn man in den vorhergehenden Jahre keine Steuererklärungen abgegeben hat, die Verluste dieser Jahre trotzdem rückwirkend geltend machen.


    § 11 Abs. 2 ist unglücklich formuliert.
    Du kannst Werbungskosten nur in dem Jahr absetzen, in dem sie angefallen sind. -> Steuererklärungen für die Vorjahre sind erforderlich. In den Steuerbescheiden werden die anerkannten Verlustvorträge benannt. Such Dir jemand, der das für Dich macht, alleine wird das wahrscheinlich nichts.

    • Offizieller Beitrag

    § 11 Abs. 2 ist unglücklich formuliert.

    Funtom: Vielen Dank für die unkryptische Antwort!

    Ich finde meinen Hinweis auf die gesetzliche Vorschrift weder unglücklich noch kryptisch. In § 11 Absatz 2 EStG lautet der Eingangssatz:

    Zitat

    1Ausgaben sind für das Kalenderjahr abzusetzen, in dem sie geleistet worden sind.

    Das ist in meinen Augen wirklich verständlich formuliert und eine eindeutige Aussage des Gesetzgebers. Die Kosten sind in der ESt-Erklärung des Jahres der Bezahlung der Kosten anzusetzen. Und da es sich bei der ESt um eine sogenannte Abschnittsbesteuerung handelt, sind die Besteuerungsgrundlagen eben für jeden Veranlagungszeitraum gesondert zu ermitteln. Was dann wiederum bedeutet, dass für jeden Veranlagungszeitraum eine eigenständige ESt-Erklärung abzugeben ist. Und das lässt sich eigentlich mit wenig Mühe auch aus den verlinkten Beiträgen der Trefferliste herauslesen. Und da wir hier ja aufgrund des Steuerberatungsgesetzes keine Steuerberatung leisten dürfen, sondern nur Hilfe zur Selbsthilfe leisten geben dürfen, muss man eben auch selber ein bisschen Zeit investieren. Und schon der erste thread der Trefferliste führt in einen aussagekräftigen Thread: Verlustvortrag bei Erststudium. Und direkt in dem nächsten Thread der Trefferliste geht es um den in diesem Zusammenhang wichtigen § 10d EStG: Tax und Verlustvortrag beim Studenten.

  • Ich finde meinen Hinweis auf die gesetzliche Vorschrift weder unglücklich noch kryptisch.


    Nicht Dein Hinweis, sondern der Gesetzestext ist unglücklich formuliert.



    In § 11 Absatz 2 EStG lautet der Eingangssatz:

    Das ist in meinen Augen wirklich verständlich formuliert und eine eindeutige Aussage des Gesetzgebers.


    Wie soll ein normaler Steuerpflichtiger "für das Kalenderjahr" verstehen?
    Warum nicht: "in dem Kalenderjahr" oder "in der Steuererklärung des Jahres, ..." ?

  • Im Nachhinein kann ich sagen, dass genau diese Formulierung der Knackpunkt war, an dem ich gescheitert bin. Das man einzelne Steuererklärungen für die vorhergehenden Jahre abgeben muss, habe ich daraus, als jemand der mit Gesetzestexten, Steuern und ähnlichem eher selten zu tun hat, nicht schließen können. Daher haben mir wohl auch die anderen Threads im Forum zum Thema Verlustvortrag und steuerliche Absetzung von Studienkosten und auch die etlichen Googlesuchen nicht wirklich weitergeholfen.


    Dass das Steuerberatungsgesetz in Steuerthemen nur Hilfe zur Selbsthilfe im öffentlichen Raum zulässt, war mir bisher auch nicht bekannt. Dadurch kamen mir miwe4s Antworten auch kryptisch vor. Im Nachhinein natürlich verständlich.


    Also nochmal vielen Dank euch beiden.

  • Mit dem Finanzbeamten sprechen, inwieweit die Beträge in den jeweiligen Jahren noch nachgeholt werden können. Den Nergativbetrag in die nächste Steuererklärung fortschreiben usw.
    Eigentlich ist es so, die Werbungskosten in dem laufenden Jahr angeben, den Negativbetrag fortschreiben. Wenn das 1. Jahresgehalkt versteurt swird, dann löse ich über die Werbungskosten den Gesdamtnegativbetrag auf (steuersparend).