Hallo,
ich sitze gerade an der Steuererklärung meines Sohnes. Er hat im Januar und Februar 2017 steuerpflichtig gearbeitet (3000 Euro brutto) und im März 2017 angefangen zu studieren (Erststudum). Da das Bundesverfassungsgericht zur Zeit klärt, ob die Behandlung der Kosten als Sonderausgaben gegen das Grundgesetz verstößt, habe ich die Kosten als Werbungskosten in der Anlage N angegeben. Zusätzlich habe ich seine Unterhaltsberechnung als Sonderausgaben angegeben.
Im Mantelbogen wird aber der Haken für die Erklärung zur Festsetzung des verbleibenden Verlustvortrags nicht gesetzt.
Wie bekomme ich es hin, dass die Kosten für das Studium als Verlustabzug gemeldet werden (wenn auch nur vorläufig)?
LG
Christiane