Einmalzahlung der BVUK versteuern

  • Ich bin krankheitsbedingt seit 2013 EU Rentner und bekomme im nächsten Jahr, nach 17 Jahren Mitgliedschaft, eine Einmalzahlung der BVUK

    (Unterstützungskasse) überwiesen.

    Dieser Betrag soll versteuert werden. Allerdings weiß ich nicht wie und wo ich die Zahlung günstig versteuern kann.

    Hat jemand damit schon mal Erfahrung gemacht? Ist in meinem Fall eine Steuerberatung zwingend erforderlich?

    Über Hilfe und Hinweise jederart bin ich sehr dankbar.

    Mit freundl. Gruß

    • Offizieller Beitrag

    Dieser Betrag soll versteuert werden. Allerdings weiß ich nicht wie und wo ich die Zahlung günstig versteuern kann.

    Das hast Du doch nicht zu entscheiden. Insoweit gibt es auch keinerlei "Gestaltungsspielraum" bei der Versteuerung. Die zahlende Stelle stellt Dir über die dem FA elektronisch übermittelten nach Ablauf des Kalenderjahres eine Bescheinigung aus, aus der sich alle für die ESt-Erklärung relevanten Daten ergeben.

  • Ich habe bei der Benachrichtigung der BVUK den Hinweis erhalten,

    so wörtlich:


    "Da es sich bei einer Versorgungsleistung aus betrieblicher Altersversorgung im Zeitpunkt des Zuflusses bei der versorgungsberechtigten Person um Arbeitsentgelt handelt, ist die Leistung steuerlich und sozialversicherungsrechtlich zu betrachten. Wir empfehlen Ihnen, sich diesbezüglich zu informieren und ggfs. einen Steuerberater einzuschalten."

    • Offizieller Beitrag

    Wie schon gesagt, bekommst Du nach Ablauf des Kalenderjahres vom AG bzw. der auszahlenden Stelle einen Ausdruck der dem FA elektronisch übermittelten Lohnsteuerbescheinigung. Dann halt bei der ESt-Erklärung ggf. auf den § 34 EStG hin prüfen.

  • Nach weiteren Recherchen hat sich folgender Sachverhalt ergeben.


    Besteuerung des hälftigen Unterschiedsbetrages

    Wird die Versicherungsleistung nach Vollendung des 62. Lebensjahres des Steuerpflichtigen und nach Ablauf von 12 Jahren (= Mindestver- tragsdauer) seit Vertragsabschluss ausgezahlt, ist der in der Versiche- rungsleistung enthaltene Kapitalertrag nur zur Hälfte steuerpflichtig.

    Wenn durch Beitragserhöhungen mehrere Vertragsteile vorhanden sind, ist für jeden betroffenen Vertragsteil gesondert zu prüfen, ob die Mindestvertragsdauer von 12 Jahren erreicht ist und die Besteuerung des hälftigen Unterschiedsbetrages zur Anwendung kommt.

    Auf den Unterschiedsbetrag zwischen der Versicherungsleistung und der Summe der auf sie entrichteten Beiträge sind 25 Prozent Kapitaler- tragsteuer sowie der Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer einzu- behalten und an das Finanzamt abzuführen.

    Der Steuerpflichtige hat den hälftigen Unterschiedsbetrag im Rahmen seiner persönlichen Einkommensteuerveranlagung anzugeben und mit seinem individuellen Steuersatz zu versteuern. Die abgeführte Kapital- ertragsteuer wird bei der Steuerfestsetzung angerechnet.

    • Offizieller Beitrag

    Dem würde aber ein gänzlich anderer Sachverhalt/Vertrag zu Grunde liegen müssen. Ich vertraue eher der auszahlenden Stelle, da diese die Rechtsfolgen aus dem Vertrag zu ziehen hat und Dir auch schon dargelegt hat.


    Vielleicht solltest Du wirklich einen Angehörigen der steuerberatenden Berufe aufsuchen.

  • Hallo,

    ich habe das gleiche Problem.

    ich möchte mir die Unterstützungskasse in einem Betrag auszahlen lassen. Laut Versicherung erfolgt die Besteuerung nach §19 EStG. Soweit mir bekannt greift hier die Fünftelregelung. Wo muß ich diese Einnahmen (1/5 der Gesamtsumme) in TAX eintragen? Werden die Versorgungsbeiträge automatisch vom Finanzamt berücksichtigt? Und last but not least, gilt immer noch die hälftige Besteuerung der Erträge nach Ablauf des 62ten Lebensjahres?

    • Offizieller Beitrag

    ich habe das gleiche Problem.

    Die zahlende Stelle stellt Dir über die dem FA elektronisch übermittelten nach Ablauf des Kalenderjahres eine Bescheinigung aus, aus der sich alle für die ESt-Erklärung relevanten Daten ergeben.

    bekommst Du nach Ablauf des Kalenderjahres vom AG bzw. der auszahlenden Stelle einen Ausdruck der dem FA elektronisch übermittelten Lohnsteuerbescheinigung. Dann halt bei der ESt-Erklärung ggf. auf den § 34 EStG hin prüfen.