Eintrag Verhinderungspflege und Vormundschaftspauschale

  • Hallo,


    ich hoffe Ihr könnt mir helfen. Ich weiß gerade nicht mehr weiter, habe folgendes Problem:


    Wir, meine Frau und ich, haben zwei Pflegekinder mit GdB und Pflegegrad, für diese sind wir die Vormünder:


    Jeder von uns bekommt pro Kind 399,- €/Jahr Aufwandsentschädigung für die Vormundschaft pro Kind.

    Meine Frau ist zuhause und übernimmt die Pflege. Wenn sie ausfällt nehme ich unbezahlten Urlaub und erhalte von der Pflegekasse im Rahmen von Verhinderungspflege meine angefallenen Kosten erstattet, dies ist regelmäßig der angefallene Verdienstausfall. Ich habe dies so verstanden, dass die Leistungen der Verhinderungspflege KEINE Einkommens- oder Lohnersatzleistungen sind und somit steuerfrei sein müssten. Erstattet wird ja auch nur ein Anteil vom Nettolohnausfall.


    Wo kann ich jetzt die 399,- pro Kind sowie den die Leistungen der Verhinderungspflege eintragen?


    Laut meinem Verständnis müsste dies unter "Steuerfreie Aufwandsentschädigungen" erfolgen, die Vormundschaft müsste unter §3 Nr 26 falen, da ich ja gerichtlich bestellter Betreuer bin. Liege ich da richtig?

    Die Verhinderungspflege müsste lt §3 Nr 1a bzw. §3 Nr. 36 auch steuerfrei sein, da ja Leistung aus einer Pflegeversicherung, aber wo trage ich das ein?


    Vielen Dank für Eure Hilfe!

    • Offizieller Beitrag

    Die Verhinderungspflege müsste lt §3 Nr 1a bzw. §3 Nr. 36 auch steuerfrei sein, da ja Leistung aus einer Pflegeversicherung, aber wo trage ich das ein?

    Das kommt auf den Einzelfall an. Grundsätzlich sind es erst einmal Einnahmen aus selbständiger Tätigkeit, die, bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen des § 3 Nr. 36 EStG, ggf. nach der genannten Vorschrift steuerfrei sind. Entsprechend ist das dann zu erklären. Einfach mal in der vereinfachten EÜR des ESt-Moduls Zeile für Zeile lesen. Z.B.:

    Sparbuch ESt-Modul § 18 EStG steuerfrei § 3 enthalten .png


    Jeder von uns bekommt pro Kind 399,- €/Jahr Aufwandsentschädigung für die Vormundschaft pro Kind.

    .....

    Wo kann ich jetzt die 399,- pro Kind ..... eintragen?

    Ist im Prinzip dasselbe, nur eben nach den Regelungen des § 3 Nr. 26b EStG, wobei hinsichtlich der Gesamtsummen die Vorschriften des § 3 Nr. 26, 26a EStG mit einbezogen werden müssen.

  • Das kommt auf den Einzelfall an. Grundsätzlich sind es erst einmal Einnahmen aus selbständiger Tätigkeit, die, bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen des § 3 Nr. 36 EStG, ggf. nach der genannten Vorschrift steuerfrei sind.

    Sicher dass es Einnahmen aus selbstständiger Tätigkeit sind, schließlich bin ich ja sittlich-moralisch verpflichtet dazu, die Pflegekinder leben ja in unserer Familiengemeinschaft.

    • Offizieller Beitrag

    Sicher dass es Einnahmen aus selbstständiger Tätigkeit sind, schließlich bin ich ja sittlich-moralisch verpflichtet dazu, die Pflegekinder leben ja in unserer Familiengemeinschaft.

    Ja, ansonsten würden es ja keinerlei Steuerfreistellung i.S.d. § 3 EStG bedürfen. Und so viele Einkunftsarten gibt es ja nicht, die dafür in Frage kommen.