Rentenbeitragsrückerstattung eintragen

  • Guten Tag und erst einmal ein frohes Neues,


    ich habe im Jahr 2020 eine Rentenbeitragsrückerstattung nach § 210 Abs. 1a SGB VI erhalten.


    Mir ist bekannt, dass die steuerrechtliche Behandlung dieser Gelder noch ungeklärt ist (Manche Finanzämter sehen es als Minderung der Altersvorsorgeaufwendungen an. Das FG Düsseldorf hält die aber für vollständig steuerfrei. Das Verfahren beim BFH ist aber noch anhängig.), aber wo gebe ich bei Tax 2021 diese Rückerstattung an? Das FG Düsseldorf hält die Rückerstattung für Einnahmen nach § 22 Nr. 1 EStG, die aber nach § 3 Nr. 3 lit. b EStG steuerfrei sind.


    Wenn ich das unter "weitere Einkünfte und Bezüge" und als "Leistungen" eintrage, berechnet er mir das als voll zu versteuernde Einkünfte. Das scheint mir noch nicht die richtige Stelle zu sein.


    Vielleicht kann mir jemand von euch helfen.


    Danke

    Lexus

  • Hallo,


    danke für die Antwort. Die "entsprechenden Aufwendungen" wäre ja die Abfuhr von Rentenbeiträgen des Arbeitsgebers. Dies würde dann ja zu einem Negativbeitrag bei der Rentenabgabe führen. Tax erlaubt da zwar einen negativen Eintrag, erhöht damit aber dann zugleich das zu versteuernde Einkommen wieder.


    BG

    Lexus

    • Offizieller Beitrag

    Tax erlaubt da zwar einen negativen Eintrag, erhöht damit aber dann zugleich das zu versteuernde Einkommen wieder.

    Ist aktuell so auch noch richtig. Das Verfahren ist ja schließlich noch nicht abgeschlossen. Abgesehen davon hast Du doch in den entsprechenden Vorjahren auch den Sonderausgabenabzug für diese Aufwendungen ausgeschöpft. So klar ist das Ganze also nicht. Evtl. wäre dann auch noch zu prüfen, ob evtl. andere Berichtigungsvorschriften der AO bezüglich der Steuerfestsetzungen der Jahre bestehen, die diese Aufwendungen berücksichtigen.


    Das FG Düsseldorf hält die aber für vollständig steuerfrei. Das Verfahren beim BFH ist aber noch anhängig.

    Eben. Also abwarten was das FA macht ob ob es ggf. den Bescheid insoweit für teilweise vorläufig i.S. § 165 Abs.1 AO erklärt. Ansonsten ggf. eben Einspruch einlegen und das Ruhen des Verfahrens bis zur abschließenden Klärung beim BFH unter Az. X R 35/18 beantragen.