Entlastungsbetrag für Alleinerziehende

  • Hallo zusammen,


    ich habe eine Frage zum Entlastungsbetrag für Alleinerziehende. Ich habe meine Steuerdaten für 2021 eingetragen und muss demnach, laut dem Programm, eine saftige Nachzahlung leisten.


    Unter dem Punkt "sonstige Angaben" möchte ich den Entlastungsbetrag geltend machen. Das Programm sagt mir aber, dass dieser nur gewährt werden kann, wenn keine Möglichkeit der Zusammenveranlagung besteht oder wenn der Ehepartner 2021 verstorben ist. Das ist fachlich doch nicht korrekt, oder?


    Die Situation ist folgende: meine Frau und ich leben vom 1.1.-31.12.2021 getrennt. Das große Kind (9) ist bei meiner Noch-Ehefrau gemeldet, die auch das Kindergeld bezieht, und das kleine Kind (5) bei mir. Kindergeld-Bezieher beim kleinen Kind bin ich. Die Betreuung erfolgt im Wechselmodell 50:50. Meine Frau und ich haben seit dem 1.1.21 die Steuerklasse 2.


    Ich habe nun im Tax-Programm die folgenden Daten hinterlegt:

    - Familienstand: "dauernd getrennte Ehepartner"

    - Wohnsitz: beide Einzelhaushalt

    - Art der Veranlagung: Einzelveranlagung

    - Kind (9): gehörte NICHT zu meinem Haushalt (da ja bei meiner Frau gemeldet)

    - Kind (5): gehörte zu meinem Haushalt


    Beim Kindschaftsverhältnis habe ich bei beiden angegeben, dass sie meine leiblichen Kinder sind, und ich habe als Verhältnis zu einer weiteren Person die Daten meiner Frau angegeben.


    Ist es richtig, dass ich keinen Entlastungsbetrag erhalte? Bzw. was muss ich angeben, um diesen geltend zu machen?



    Beste Grüße

    • Offizieller Beitrag

    Das Programm sagt mir aber, dass dieser nur gewährt werden kann, wenn keine Möglichkeit der Zusammenveranlagung besteht oder wenn der Ehepartner 2021 verstorben ist. Das ist fachlich doch nicht korrekt, oder?


    Die Situation ist folgende: meine Frau und ich leben vom 1.1.-31.12.2021 getrennt.

    Und was hast Du als Datum für diesen Familienstand eingegeben? Wahrscheinlich dann 01.01. des Veranlagungszeitraums, oder? Dann würde ich es einmal mit dem 31.12. des Vorjahres probieren.

    • Offizieller Beitrag

    Vielen Dank! Dann errechnet mir das Programm tatsächlich eine Rückzahlung. Komisch.

    Ist nicht komisch. Wenn Du dauernd getrennt lebend 01.01. eingibst, dann warst Du am 01.01d.Kj. 24:00/00:00Uhr ("ideelle Sekunde") noch verheiratet und erfüllst für diesen Veranlagungszeitraum die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Ehegattenveranlagung.