Photovoltaik mit Liebhaberei

  • Wir haben im Nov 2021 unsere PV Anlage in Betrieb genommen. Rechnungsstellung erfolgte im März 2022, ebenso die Zuweisung der neuen Steuernr.


    Der Antrag auf "Liebhaberei" wurde bereits genehmigt. Mir wird aus Lotse und Hilfe leider nicht klar, wie ich das in Tax 2022 professional umsetze.


    Erstelle ich wie in den Vorjahren, nur mit neuer Steuernr., eine Einkommensteuererklärung ohne "Einnahmen aus Gewerbebetrieb" und parallel über das Modul "Umsatzsteuer 2021" und "Steueranmeldungen 2022" die Umsatzsteuervoranmeldungen?


    Diesem Beitrag zufolge würde ich dann in 2023 die Vorsteuererstattung beantragen?

  • Der Antrag auf "Liebhaberei" wurde bereits genehmigt. Mir wird aus Lotse und Hilfe leider nicht klar, wie ich das in Tax 2022 professional umsetze.


    Erstelle ich wie in den Vorjahren, nur mit neuer Steuernr., eine Einkommensteuererklärung ohne "Einnahmen aus Gewerbebetrieb" und parallel über das Modul "Umsatzsteuer 2021" und "Steueranmeldungen 2022" die Umsatzsteuervoranmeldungen?

    Genau so ist es.

    Diesem Beitrag zufolge würde ich dann in 2023 die Vorsteuererstattung beantragen?

    Du gibst in 2023 innerhalb der üblichen Fristen die Umsatzsteuererklärung für 2022 ab, die dann ggfs. die Umsatzsteuervoranmeldungen, die in 2022 abgegeben wurden, entsprechend korrigiert.

  • Nein, die Vorsteuer erklärst Du in der Voranmeldung des Monats in 2022, in dem Du die Rechnung bezahlt hast.

    Da die Anlage bereits 2021 in Betrieb genommen wurde, kann sein dass auch 2021 Vorsteuerbeträge angefallen sind. Diese sind natürlich 2021 zu erklären.

    Maßgebend für den Vorsteuerabzug ist der Eingang der Rechnung, wenn die Lieferung bereits ausgeführt ist, auf die Zahlung kommt es dann nicht an. Nur wenn die Leistung noch nicht ausgeführt ist, muss die Rechnung bezahlt sein.

    • Offizieller Beitrag

    Da die Anlage bereits 2021 in Betrieb genommen wurde, kann sein dass auch 2021 Vorsteuerbeträge angefallen sind. Diese sind natürlich 2021 zu erklären.

    Maßgebend für den Vorsteuerabzug ist der Eingang der Rechnung, wenn die Lieferung bereits ausgeführt ist, auf die Zahlung kommt es dann nicht an. Nur wenn die Leistung noch nicht ausgeführt ist, muss die Rechnung bezahlt sein.

    So haben wir es gelernt, aber:
    EuGH Urteil v. 10.02.2022 - C-9/20 Umsatzsteuer: Zeitpunkt des Vorsteuerabzugs bei Leistung durch einen Ist-Versteuerers - Quelle NWB


    Nein, die Vorsteuer erklärst Du in der Voranmeldung des Monats in 2022, in dem Du die Rechnung bezahlt hast.

    Und so haben es viele Steuerberater bereits bisher aus praktischen Gründen gemacht.

  • Maßgebend für den Vorsteuerabzug ist der Eingang der Rechnung, wenn die Lieferung bereits ausgeführt ist, auf die Zahlung kommt es dann nicht an.

    Ist ja o.K., aber warum soll dann erst in 2023 mit der Jahreserklärung die Vorsteuer zurückgeholt werden und nicht schon mit der Voranmeldung?


    Diesem Beitrag zufolge würde ich dann in 2023 die Vorsteuererstattung beantragen?

    Du gibst in 2023 innerhalb der üblichen Fristen die Umsatzsteuererklärung für 2022 ab, die dann ggfs. die Umsatzsteuervoranmeldungen, die in 2022 abgegeben wurden, entsprechend korrigiert.