berufsbezogene Energiepreispauschale (bEPP) aufgrund eines Gewerbebetriebs neben der Rente?

  • Ich bin Rentner und habe aufgrund meiner Photovoltaikanlage nebenbei einen Gewerbebetrieb.


    Eben habe ich in meiner Einkommensteuererklärung diesen Gewerbebetrieb gelöscht und damit Einkünfte von 227,- € entfernt.

    Zu meiner Überraschung stieg daraufhin die berechnete Nachzahlung um gut 200 €.

    Beim Vergleich im Steuertacho (mit aktiviertem Änderungsmodus) fand sich dann mit Gewerbebetrieb ein Position "Berufsbezogene Energiepreispauschale (bEPP)" von "-300,00 €", die ohne den Gewerbebetrieb nicht da war. Die führte zu der höheren Nachzahlung.


    Steuertacho.jpg


    Als Rentner habe ich eine Ruhestandsbezogene Energiepreispauschale (rEPP) erhalten, die auch in der Steuererklärung angegeben.


    Ich kann mir aber nicht erklären, wie die negative bEPP bei dem Gewerbebetrieb entstanden ist (eingegeben habe ich nichts dazu) und ob sie rechtens ist.


    Hat jemand eine Idee dazu?


    Danke und Gruß,

    Andreas

    • Offizieller Beitrag

    Ich kann mir aber nicht erklären, wie die negative bEPP bei dem Gewerbebetrieb entstanden ist (eingegeben habe ich nichts dazu) und ob sie rechtens ist.

    FAQ des BMF „Energiepreispauschale (EPP)“ (laufend aktualisiert)

  • Danke für den Hinweis.

    Dort habe ich gefunden:


    Empfängerinnen und Empfänger von Versorgungsbezügen (insbesondere Beamtenpensionäre) sowie Rentnerinnen und Rentner, die im Jahr 2022 keine Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb, selbständiger Arbeit oder Einkünfte als Arbeitnehmer aus einer aktiven Beschäftigung erzielen, erhalten keine EPP. Wenn Seniorinnen und Senioren neben ihren Alterseinkünften noch in einem aktiven Dienstverhältnis oder als Freiberufler oder Unternehmer tätig sind und aus einer dieser Tätigkeiten Einkünfte beziehen, dann erhalten sie die EPP. Entsprechendes gilt für Bezieher von Erwerbsminderungsrenten.

    Zu den gewerblichen Einkünften gehören z. B. Einkünfte aus dem Betrieb einer Photovoltaikanlage. Wird die Vereinfachungsregel nach dem Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 29. Oktober 2021 (Bundessteuerblatt I S. 2202) in Anspruch genommen, liegen keine gewerblichen Einkünfte vor.


    D.h. dass ich auf jeden Fall den Gewinn von 227,- € geltend machen sollte, damit ich die EPP angerechnet bekomme und damit weniger Nachzahlung habe.


    Danke und Gruß,

    Andreas

    • Offizieller Beitrag

    D.h. dass ich auf jeden Fall den Gewinn von 227,- € geltend machen sollte, damit ich die EPP angerechnet bekomme und damit weniger Nachzahlung habe.

    Die Einkünfte sind aber nicht mehr zu berücksichtigen aufgrund der rückwirkenden Änderung des EStG mit Wirkung ab dem 01.01.2022. Die Aufwendungen stehen in Zusammenhang mit steuerfreien Einnahmen i.S.d. EStG. Richte Dich einfach nach den Anleitungen der Software.