Einordnung Home-Office für Fortbildung

  • Guten Abend zusammen,


    ich hätte mal eine Frage zur Angabe der Home-Office Tage für Online-Vorlesungen im Rahmen einer Fortbildung. Es hat sich um ein berufsbegleitendes Studium gehandelt bei dem in 2022 an 34 Tagen mehrstündige Online-Vorlesungen stattgefunden haben. Diese würde ich gerne entsprechend absetzen, allerdings lässt tax2023 dies nur für Ausbildungszwecke zu. In den Fortbildungskosten finde ich dazu keinen Reiter. Wenn ich diese Tage als Ausbildungszweck verbuche, muss ich logicherweise eine Ausbildung eintragen, was ja nicht geht.


    Habt ihr eine Idee wie ich die Pauschale richtig eintragen kann?


    Vielen Dank


    Edit: Sorry, Frage gilt für tax2023 nicht 2022

    • Offizieller Beitrag

    Edit: Sorry, Frage gilt für tax2023 nicht 2022

    Ich habe es mal verschoben.


    Es hat sich um ein berufsbegleitendes Studium gehandelt bei dem in 2022 an 34 Tagen mehrstündige Online-Vorlesungen stattgefunden haben.

    Sofern Du an den Tagen auch Deine Arbeitsstelle aufgesucht hast, kannst Du m.E. insoweit gar keine Homeofficepauschale ansetzen.

  • Danke fürs Verschieben und die Rückmeldung.


    Ich bin mir da zwar unsicher aber eigentlich sehe ich hier 2 getrennte Arten von Homeoffice. Einmal die Arbeitsstelle und einmal die Fortbildung. Für die Pauschale im Betrieb gilt ja, dass ich diese nur ansetzen kann, wenn ich an dem Tag ausschließlich von Zuhause aus gearbeitet habe. Das Studium hat aber meiner Einschätzung nach nichts mit der betrieblichen Tätigkeit zu tun. Hier gilt nur der gleiche Fall: Pauschale nur ansetzbar, wenn ich ausschließlich Online-Vorlesungen hatte und nicht später noch zur FH gefahren wäre.


    Ungeachtet dessen gab es allerdings auch zahlreiche Online-Vorlesungen an Samstagen. Selbst wenn die Pauschale unter der Woche wegen der Überschneidung mit dem Job wegfallen sollte, müsste ich die ja fürs Wochenende absetzen können.

    • Offizieller Beitrag

    Das Studium hat aber meiner Einschätzung nach nichts mit der betrieblichen Tätigkeit zu tun.

    Bis einschließlich Veranlagungszeitraum ist die gesamte berufliche Tätigkeit maßgeblich. Entfernungspauschale und Homeofficepauschale für denselben Tag schließen sich aus. Anders erst ab Veranlagungszeitraum 2023.

  • Hallo!


    Dazu hätte ich auch eine Frage:


    wenn ich nun zusätzlich Online-Fortbildungstage am Wochenende mit Bezug auf meine berufliche Tätigkeit als "Home-Office Tag für die berufliche Tätigkeit" angebe, werde ich darauf hingewiesen, dass ich keine Tage im Homeoffice bei der Entfernungspauschale angegeben habe. Wenn ich bei der Entfernungspauschale jedoch die Homeofficetage eintrage, werden mir diese von den Tagen abgezogen, die ich zur Arbeit gefahren bin. Die Online-Fortbildungstage sind jedoch ZUSÄTZLICHE Tage. Soll die Fehlermeldung einfach ignoriert werden?


    Vielen Dank im Voraus!

  • wenn ich nun zusätzlich Online-Fortbildungstage am Wochenende mit Bezug auf meine berufliche Tätigkeit als "Home-Office Tag für die berufliche Tätigkeit" angebe, werde ich darauf hingewiesen, dass ich keine Tage im Homeoffice bei der Entfernungspauschale angegeben habe. Wenn ich bei der Entfernungspauschale jedoch die Homeofficetage eintrage, werden mir diese von den Tagen abgezogen, die ich zur Arbeit gefahren bin. Die Online-Fortbildungstage sind jedoch ZUSÄTZLICHE Tage. Soll die Fehlermeldung einfach ignoriert werden?

    Ist das eine Weiterbildung im Rahmen deiner berufliche Tätigkeit?

    Bei meinem Test hat es eben geholfen, in den Homeoffice-Kalender bei den Werbungskosten die entsprechenden Samstage als HO-Tage anzugeben, dann passt es wieder. Ggfs. würde ich es dem Finanzamt erläutern, da sonst die Anzahl der Arbeitstage nicht mehr passt.

    • Offizieller Beitrag

    ei meinem Test hat es eben geholfen, in den Homeoffice-Kalender bei den Werbungskosten die entsprechenden Samstage als HO-Tage anzugeben, dann passt es wieder.

    Anders geht es ja gar nicht. Es ist ja zu prüfen, ob an dem Kalendertag Fahrten zwischen Wohnung und 1.Tätigkeitsstätte mit Entfernungspauschale geltend gemacht wurden.