Anlage U wird nicht erzeugt

  • Sehr geehrte Damen und Herrn,


    ich habe für einen Steuerpflichtigen die ESt. 2023 erstellt. Folgender Sachverhalt:

    Mutter und Kind ziehen bei Steuerpflichtigen ab 03.05.2023 in den gemeinsamen Haushalt.

    Steuerpflichtiger ist mit Mutter des Kindes nicht verheiratet. Mutter hat keinerlei Einkommen. Lebt von dem Einkommen des Steuerpflichtigen.

    Anlage Unterhalt erstellt, Naturalunterhalt ab Mai geltend gemacht. Alles gut soweit.

    Nun würde wie in tax 2023 normalerweise die Anlage U erzeugt werden. (Macht aber Tax 2024) aus irgendeinem Grund nicht.


    Bitte nachbessern! oder mach ich etwas falsch?


    Gruß

    Andreas Jomaa

    Mitarbeiter

    Vereinigte Lohnsteuerhilfe e.V.


    P.S. Programmierer können mich gerne auch direkt anschreiben bzw. kontaktieren.

    • Offizieller Beitrag

    ich habe für einen Steuerpflichtigen die ESt. 2023 erstellt.

    Und das ist ein Angehöriger i.S.d. § 15 AO oder bist Du Angehöriger der steuerberatenden Berufe?


    Nun würde wie in tax 2023 normalerweise die Anlage U erzeugt werden.

    Wie kommst Du darauf? Das ist kein Fall des Realsplittings (§ 10 Abs. 1a Nr. 1 EStG).


    Bitte nachbessern! oder mach ich etwas falsch?

    Das ist ein Anwenderforum "User helfen Usern" bei der Anwendung der Software. ;)

  • Und das ist ein Angehöriger i.S.d. § 15 AO oder bist Du Angehöriger der steuerberatenden Berufe?


    Wie kommst Du darauf? Das ist kein Fall des Realsplittings (§ 10 Abs. 1a Nr. 1 EStG).


    Das ist ein Anwenderforum "User helfen Usern" bei der Anwendung der Software. ;)

    1. Angehöriger Steuerberatender Berufe. § 4 Abs. 11 StBerG

    2. Ich weiss das es kein Realsplitting ist. (Ich habe das bereits mehrfach praktiziert und das ging auch jedesmal beim Finanzamt so durch) vgl. Unterhaltsverpflichtung bei gemeinsamen Kind im Haushalt. Finanzamt wollte immer Anlage U zusätzlich (Obwohl keine Scheidung etc.)

    • Offizieller Beitrag

    2. Ich weiss das es kein Realsplitting ist. (Ich habe das bereits mehrfach praktiziert und das ging auch jedesmal beim Finanzamt so durch) vgl. Unterhaltsverpflichtung bei gemeinsamen Kind im Haushalt.

    Das ist aber falsch und ggf. muss aufgrund falscher Angaben auch jederzeit innerhalb der Festsetzungsverjährung mit einer Berichtigung gerechnet werden. Zumal Du es als Angehöriger der steuerberatenden Berufe weißt bzw. wissen musst und es somit Vorsatz wäre. Es ist § 33a EStG und ggf. Naturalunterhalt und nichts anderes.


    § 10 Absatz 1a Nr.1 EStG

    Zitat


    (1a) Sonderausgaben sind auch die folgenden Aufwendungen:


    1. Unterhaltsleistungen an den geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen Ehegatten, wenn ...


    R10.2 EStH2022

    Zitat

    Unterhaltsleistungen an den geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten

    1Der Antrag nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 EStGi (jetzt § 10 Abs. 1a Nr. 1) kann auf einen Teilbetrag der Unterhaltsleistungen beschränkt werden.

    21Die Zustimmung wirkt auch dann bis auf Widerruf, wenn sie im Rahmen eines Vergleichs erteilt wird. 2Die Zustimmung zum Abzug von Unterhaltsleistungen als Sonderausgaben dem Grunde nach wirkt auch für die Erhöhung des Höchstbetrags nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStGi. 3Dies gilt unabhängig davon, wann die Zustimmung erteilt wurde.

    3Leistet jemand Unterhalt an mehrere Empfänger, sind die Unterhaltsleistungen an jeden bis zum Höchstbetrag abziehbar.


    Finanzamt wollte immer Anlage U zusätzlich (Obwohl keine Scheidung etc.)

    Mutter und Kind ziehen bei Steuerpflichtigen ab 03.05.2023 in den gemeinsamen Haushalt.

    Steuerpflichtiger ist mit Mutter des Kindes nicht verheiratet.

    Verheiratet und keine Scheidung ist doch ein vollkommen anderer Sachverhalt als nie verheiratet und eben "nur" nichteheliche Lebensgemeinschaft. Es ist definitiv falsch und kein Fall des Realsplittings.