Entfernungspauschale für Schwerbehinderte GdB 50% G, aG oder darüber

  • Guten Tag zusammen,


    im Jahr 2021 wird die Entfernungspauschale für Arbeitnehmer ab dem 20. Kilometer auf 0,35 EUR erhöht. Diese Erhöhung findet in der Berechnung des WISO-Steuersparbuches bei der Anwendung auf Schwerbehinderte mit entsprechendem GdB und ggfls. notwendigem Merkmal keine Anwendung, obwohl der Erlass des Bundesfinanzministers vo 18.11.2021 (vergl. Anlage) dies vorsieht.


    Bei der individuellen Berechnung kann ich ab der km-Angabe von 20 km den Centbetrag nicht manuell ändern, bei der automatisierten Berechnung wird der erhöhte Betrag zwar bei der Berechnung der einfachen Entfernung berücksichtigt, bei der doppelten Entfernung aber nicht.


    Da es ja nie auszuschließen ist, das man selbst bei der Eingabe etwas übersehen hat oder eine Angabe nicht stimmig ist, möchte ich gerne einmal hier nach den Erfahrungen der Forumsmitglieder fragen.


    Viele Grüße


    brenkerm

    • Offizieller Beitrag

    Diese Erhöhung findet in der Berechnung des WISO-Steuersparbuches bei der Anwendung auf Schwerbehinderte mit entsprechendem GdB und ggfls. notwendigem Merkmal keine Anwendung, obwohl der Erlass des Bundesfinanzministers vo 18.11.2021 (vergl. Anlage) dies vorsieht.

    Wo steht das in dem Erlass? Für mich liest sich die Tz. 29 des Erlasses eindeutig anders. Und das macht m.E. auch Sinn, da in diesen Fällen eben gerade nicht die Entfernungspauschale für die einfache Entfernung angewendet wird. Vielmehr können die tatsächlich gefahrenen Kilometer, also die Strecke für Hin- und Rückfahrt, geltend gemacht werden sowie ggf. auch ab dem ersten Kilometer die insoweit entstandenen tatsächlichen Kosten. Dir ist also ein Nachweis der tatsächlich entstandenen Kosten in nahezu unbegrenzter Höhe möglich. Was möchtest Du mehr? Mehr als alles absetzen geht nun wirklich nicht.

  • Hallo miwe4,


    so schwarz/weiß ist das mit den Nachteilsausgleichen nicht. Aber das steht ja hier auch nicht zur Debatte, ob ein schwerbehinderter Mensch als Nachteilsausgleich nun das "Glück" hat, alles absetzen zu können oder nicht.


    Ich kenne mich mit den Vorschriften und mit der Arbeitsweise von WISO Sparbuch nicht so aus. Mir ist nur aufgefallen, dass alle Beispiele in der von Dir zitierten RdNr. 29 mit dem erhöhten Kilometersatz von 0,35 EUR arbeiten, das WISO Sparbuch aber nicht.


    Das war eigentlich die Frage zur Funktionsweise von WISO Sparbuch. Ist der Erlass möglicherweise nicht richtig umgesetzt oder lese ich da etwas falsch.


    Viele Grüße


    brenkerm

    • Offizieller Beitrag

    Ich kenne mich mit den Vorschriften und mit der Arbeitsweise von WISO Sparbuch nicht so aus. Mir ist nur aufgefallen, dass alle Beispiele in der von Dir zitierten RdNr. 29 mit dem erhöhten Kilometersatz von 0,35 EUR arbeiten, das WISO Sparbuch aber nicht.

    Dann schau Dir einfach mal die Beispiele an, um die es darin geht. Du wirst dann feststellen, dass grün nicht gleich grün ist.


    .... oder lese ich da etwas falsch.

    So ist es.

    Zitat

    29

    Nach § 9 Absatz 2 Satz 3 EStG können Menschen mit Behinderungen für die Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte an Stelle der Entfernungspauschale die tatsächlichen Aufwendungen ansetzen. Bei Benutzung eines privaten Fahrzeugs können die Fahrtkosten aus Vereinfachungsgründen auch mit den pauschalen Kilometersätzen gemäß § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4a EStG angesetzt werden, die für das jeweils benutzte Beförderungsmittel als höchste Wegstreckenentschädigung nach dem Bundesreisekostengesetz festgesetzt sind (vgl. auch Rz. 37 des BMF-Schreibens zur Reform des steuerlichen Reisekostenrechts vom 25. November 2020, BStBl I Seite 1228). Bei Benutzung eines eigenen oder zur Nutzung überlassenen Kraftwagens kann danach ohne Einzelnachweis der Kilometersatz von 0,30 € je gefahrenen Kilometer angesetzt werden. Unfallkosten, die auf einer Fahrt zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte entstanden sind, können neben dem pauschalen Kilometersatz nach § 9 Absatz 1 Satz 1 EStG berücksichtigt werden (vgl. Rz. 30)

    Zitat

    Werden die Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte mit verschiedenen Verkehrsmitteln zurückgelegt, kann das Wahlrecht - Entfernungspauschale oder tatsächliche Kosten - für beide zurückgelegten Teilstrecken - nur einheitlich ausgeübt werden (BFH vom 5. Mai 2009, VI R 77/06, BStBl II Seite 729).