Nachzahlung EM Rente

  • Moin zusammen, wer hat schon Erfahrung mit der 1/5 Regelung der EM Rentennachzahlung gemacht?

    Ist es im Programm ersichtlich ob diese angewand wurde?

    Hintergrund:

    Nachzahlungs berechnungsbeginn Dez 2017 erstattung in Juni 2021, es wurden alle Beträge/Ansprüche von Arge abgezogen und Restbetrag vom Rentenamt an FA gemeldet.

    Es erscheint mir eine nicht Plausible Gesamtsummen NACHZAHLUNG von 12.000€ bei einer Erstattung von 42.000€ durch Rentenamt :/

    Ja diese Summe wurde auch mit der Automatischen Datenübermittlung mit eingefügt ins Programm.

    Wäre supi wenn sich jemdand auch mit dem Thema beschäftigt und sich meldet.

    Danke

    Die Katze

  • EM = Europameisterschaft?

    Rentenamt = Rentenversicherung?

    Arge = Arbeitsgemeinschaft?


    Die Bescheinigung der Rentenversicherung ist 1:1 zu übernehmen - das Finanzamt wird alle Eingaben auf diese ändern, da schon über Elster gemeldet.


    Es ist ferner zu beachten, dass möglicherweise Bezüge der anderen Stelle (ich nehme an, du meinst mit Arge keine Arbeitsgemeinschaft, sondern die Agentur für Arbeit) verrechnet wurde. Ob es sich dabei dann tatsächlich um Bezüge für mehrere Jahre handelt, können wir hier nicht beurteilen.


    Im Zweifel solltest du mit den Stellen telefonieren.

    • Offizieller Beitrag

    Im Zweifel solltest du mit den Stellen telefonieren.

    Das ergibt sich doch alles aus den entsprechenden Bescheinigungen der zahlenden Stellen. Auch etwaige der Fünftelregelung zu unterwerfenden Beträge. Also erst einmal diese Bescheinigungen genau prüfen und dann erst telefonieren.


    Ansonsten ist das Prozedere doch genau festgelegt und beschrieben: R 32b Absatz 4 EStH 2020

    Zitat
    Rückwirkender Wegfall von Entgelt-, Lohn- oder Einkommensersatzleistungen

    (4) Fällt wegen der rückwirkenden Zubilligung einer Rente der Anspruch auf Sozialleistungen (z. B. Kranken- oder Arbeitslosengeld) rückwirkend ganz oder teilweise weg, ist dies am Beispiel des Krankengeldes steuerlich wie folgt zu behandeln:

    1. Soweit der Krankenkasse ein Erstattungsanspruch nach § 103 SGB X gegenüber dem Rentenversicherungsträger zusteht, ist das bisher gezahlte Krankengeld als Rentenzahlung anzusehen und nach § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a EStG der Besteuerung zu unterwerfen. 2Das Krankengeld unterliegt insoweit nicht dem Progressionsvorbehalt nach § 32b EStG.
    2. Gezahlte und die Rentenleistung übersteigende Krankengeldbeträge i. S. d. § 50 Abs. 1 Satz 2 SGB V sind als Krankengeld nach § 3 Nr. 1 Buchstabe a EStG steuerfrei; § 32b EStG ist anzuwenden. 2Entsprechendes gilt für das Krankengeld, das vom Empfänger infolge rückwirkender Zubilligung einer Rente aus einer ausländischen gesetzlichen Rentenversicherung nach § 50 Abs. 1 Satz 3 SGB V an die Krankenkasse zurückzuzahlen ist.
    3. Soweit die nachträgliche Feststellung des Rentenanspruchs auf VZ zurückwirkt, für die Steuerbescheide bereits ergangen sind, sind diese Steuerbescheide nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO zu ändern.