Balkonverglasung

  • Hallo zusammen,


    ich brächte bezüglich einem Sachverhalt im Bereich Vermietung und Abschreibung eure Hilfe.

    Folgendes, im Jahr 07/2019 habe ich eine Eigentumswohnung gekauft, sie saniert sowie renoviert. Dabei habe ich die 15% Gebäudeanteil der Sofortabschreibung für das Bad, Kühe und dem Boden genutzt; bis auf ca. 100€ ist es ausgeschöpft.

    Nach diesen drei Jahren ab 07/2022 wollte ich den Balkon verglasen, ca. 6qm wären dann vor Wetter geschützt. Der Balkon bekommt sozusagen Fenster die man aufschieben oder zumachen kann. Die Miete soll nicht angehoben werden. Stellt diese Installation nun eine Herstellung dar und führt dieses bei der Steuererklärung zu einer Abschreibung auf mehrere Jahre, wenn ja wie lange schreibt man so was ab? wenn Nein kann ich das unter "Erhaltungsaufwendungen" oder einer anderen Kategorie wie Sanierung oder Modernisierung eintragen und eine "sofort Abschreibung" durchführen?


    Was schön wäre:

    1. Ich würde gerne die Verglasung ca. 8.000€ als "sofort Abschreibung" durchführen, Installation im 4ten Quartal diesen Jahres.

    2. Verändert sich damit die qm Anzahl zu von Nutzfläche zu Gunsten von Wohnfläche und muss dieses in den Bauplänen dokumentiert werden? Bzw. muss nachträgliche bei der Steuererklärung Basis Daten geändert werden?


    Ach ja ich bin normaler Arbeitnehmer mit gutem Gehalt, kein Gewerbe, die Wohneinheit wird voraussichtlich nach 10 Jahren (hoffentlich steuerfrei) verkauft werden. Ich hoffe ihr habt interessante Ideen oder Vorschläge wie man diese Problematik am besten angeht.

    Vielen Dank euch!

    • Offizieller Beitrag

    Zum einen geht es hier doch nicht um Programmbedienung im weitesten Sinne, sondern um einkommensteuerliche Gestaltung und somit um Steuerberatung. Da diese dem Forum nicht gestattet ist, schließe ich den Thread und bitte insoweit um Verständnis.


    Du solltest Dich an einen Angehörigen der steuerberatenden Berufe wenden, damit dieser Dich entsprechend beraten kann. Ebenso solltest Du Dich an die zuständigen Behörden bzgl. einer evtl. Notwendigkeit eines Bauantrags wenden. Was bei verglasten Balkonen in welchem Umfang der Wohnfläche hinzuzurechnen ist, richtet sich nach den sonstigen Gegebenheiten und ist analog der Regelungen zu Wintergärten zu behandeln. Aber auch das wird ggf. ein Archtitekt oder auch ein Bauamt sagen können.

  • miwe4

    Hat das Thema geschlossen.