Entlastungsbetrag Alleinerziehende bis Eheschließung

  • Hallo, ich kriege folgendes bei Tax21 nicht abgebildet. Ich habe in zweiter Ehe am 30.7. geheiratet, vorher getrennte Wohnung mit dem jetzigen Mann und Entlastungsbetrag für AE bekommen (habe zwei Kinder). Das System sagt mir, dass die Voraussetzungen für den Entlastungbetrag nicht gegeben sind, aber bis zum Datum der Eheschließung bzw. der Gründung einer häuslichen Gemeinschaft müsste das doch der Fall sein. Vor der Ehe hatten wir getrennte Wohnungen, danach eine neue gemeinsame. Wo gibt man das denn an, damit das System das erkennt? Die Frage "Haben die Eheleute das ganze Jahr eine gemeinsamen HAushalt geführt", haben wir schon verneint, aber das hilft nichts. Kann mir jemand helfen?


    Und noch eine zweite Frage: Wenn wir nun doch separat unsere Steuererklärung abgeben wollten, wie kriegt man denn die Daten wieder auseinander, so dass ich z.B. alleine meine Steuererklärung abgeben kann und mein Mann mit seiner Software? Ich würde jetzt ungern alle Daten neu eintragen...


    Freue mich über Tipps! Herzlichen Dank.

    • Offizieller Beitrag

    ich kriege folgendes bei Tax21 nicht abgebildet.

    Das t@x-Forum befindet sich hier (klick mich!): https://www.buhl.de/tax-software/


    Das ändert allerdings an der Lösung/Antwort nichts. ;)


    Wurde im Forum bereits erörtert: Zeitanteiliger Entlastungsbetrag Alleinerziehende


    An der Sachlage hat sich grundsätzlich nichts geändert. Nach aktueller Rechtslage ist bei Vorliegen der Voraussetzungen für eine Ehegattenveranlagung der Ansatz eines Entlastungsbetrags für Alleinerziehende ausgeschlossen:

    Tipps für Alleinerziehende - Quelle: Buhl steuernsparen.de

    Zitat

    Voraussetzung: Sie müssen mindestens ein Kind alleine erziehen und versorgen, das mit Ihnen dauerhaft in Ihrem Haushalt lebt. Zudem müssen Sie für das Kind Kindergeld erhalten.

    Egal ist hingegen, ob Sie ledig, geschieden, verwitwet sind oder vom Partner dauerhaft getrennt leben. Sobald Sie wieder heiraten sind die Voraussetzungen für die Steuerklasse II nicht mehr gegeben.


    Bei Zusammenveranlagung und Anwendung der Splittingtabelle ist rechtlich alles geklärt und besteht keine Chance.


    Bezüglich einer Einzelveranlagung von Ehegatten sind allerdings Verfahren diesbezüglich anhängig, auch beim BFH. Da sehen einige Gerichte allein das Wahlrecht Zusammenveranlagung vs. Einzelveranlagung von Ehegatten nicht als Ausschlussgrund an.

    Entlastungsbetrag für Alleinerziehende - Quelle: Buhl steuernsparen.de

    Zitat

    Besonderheiten

    Ehe oder eingetragene Lebenspartnerschaft

    Haben Sie sich von Ihrem Ehepartner oder Lebenspartner getrennt? Selbst wenn alle oben genannten Punkte zutreffen, sind Sie nicht automatisch „alleinstehend“ im Sinne des Steuergesetzes. Waren Sie noch im Kalenderjahr nicht dauernd getrennt lebend von Ihrem Ehepartner oder eingetragenen Lebenspartner, so wird die Voraussetzung nicht erfüllt, wenn Sie für das Trennungsjahr noch nach dem Splittingtarif veranlagt werden können. Das gilt unabhängig davon, ob Sie sich bereits im Januar oder erst im Dezember getrennt haben.

    Das Finanzgericht Niedersachsen (Az: 13 K 182/19) hat jetzt allerdings ein positives Urteil für alle Alleinerziehenden gefällt: Entscheiden Sie sich im Trennungsjahr nicht für den Splittingtarif, sondern für die getrennte Veranlagung, wird der Entlastungsbetrag zeitanteilig ab dem Trennungszeitpunkt gewährt. Hierzu muss allerdings der BFH das letzte Wort noch sprechen (Az: III R 17/20).

    (Analoge Verfahrensweise bei Heirat im Veranlagungszeitraum. -> FG München Urteil vom 27.11.2019, 9 K 3275/18 - BFH Az. III R 57/20)rteil v. 27.11.2019, 9 K 3275/18)

    • Offizieller Beitrag

    Gerade geschrieben und schon überholt. Da ist der BFH doch tatsächlich mal relativ schnell gewesen.


    BFH-Urteil vom 28. Oktober 2021, III R 57/20

    Zitat

    Leitsätze

    Steuerpflichtige, die als Ehegatten nach §§ 26, 26b EStG zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden, können den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende im Jahr der Eheschließung (zeitanteilig) in Anspruch nehmen, sofern sie die übrigen Voraussetzungen des § 24b EStG erfüllen, insbesondere nicht in einer Haushaltsgemeinschaft mit einer anderen volljährigen, in § 24b Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 EStG nicht genannten Person leben.

    Analog anzuwenden für Jahr der Trennung 17/20 (siehe BFH 57/20).


    Es kann natürlich sein, dass der BMF da noch mit einem Nichtanwendungserlass kommt (Urteil/e über den jeweiligen Einzelfall hinaus nicht anzuwenden). Da habe ich aber noch nichts zu gefunden.


    In jeder Software heißt es also warten, bis das ggf. entsprechend eingearbeitet ist. In meinem Testfall vom WISO Steuer-Sparbuch habe ich es nicht hinbekommen. Die Anschriften werden unter den Grunddaten bereits für Zwecke des § 35a EStG abgerufen. Für den § 24b EStG werden diese offensichtlich nicht ausgewertet. Dürfte bei jeder Buhl-Steuersoftware so sein. Der Fall sollte dem Support über ein Ticket gemeldet werden. Eine Rückmeldung hier an dieser Stelle wäre also ggf. nett.

  • Danke, Miwe3,und sorry für das falsche Forum, bin neu hier. Mir geht es in der Tat um die zeitanteilige Anrechnung. Ich war ja bis zum Zusammenziehen alleinerziehend und erst danach nicht mehr. So steht es sogar in der Hilfe in tax, leider nur textlich und ohne Hinweis darauf, wie/wo man das nun umgesetzt bekommt.

    Wenn ich ein Ticket einreichen will, mach ich das über den Link zum Kundencenter in Deinem Post ?

    • Offizieller Beitrag

    Wenn ich ein Ticket einreichen will, mach ich das über den Link zum Kundencenter in Deinem Post ?

    Genau. Dem Link folgen und einloggen. Dann kannst Du alle erforderlichen Daten und Angaben machen und den Sachverhalt schildern. Am besten denen auch einen Link hier zum Thread geben, damit der Support alle Infos hat.