Entlastungsbetrag Alleinerziehende Title

Entlastungsbetrag für Alleinerziehende

Jetzt den Steuervorteil sichern

Als alleinerziehender Elternteil vom Staat finanziell unterstützt werden? Das geht mit dem Entlastungsbetrag für Alleinerziehende. Wir zeigen, wie alleinerziehende Eltern und deren Kinder davon profitieren.

Kurz & knapp

  • Der Entlastungsbetrag beträgt für das erste Kind 4.008 Euro, für jedes weitere gibt es zusätzlich 240 Euro
  • Der alleinerziehende Elternteil, bei dem das Kind lebt, hat Anspruch auf den Entlastungsbetrag
  • Liegen die Voraussetzungen nicht vor, gibt es den Entlastungsbetrag nur anteilig im Jahr

Video: Steuervorteile für Alleinerziehende

In diesem Video zeigen wir, wie Alleinerziehende mit dem Entlastungsbetrag unterstützt werden.

Was ist der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende?

Um ein Kind alleine groß zu ziehen, braucht man nicht nur eine Menge Zeit und Nerven. Auch finanziell stellt es eine große Belastung dar. Das weiß auch der Staat- und greift alleinerziehenden Eltern mit dem Entlastungsbetrag unter die Arme. Das ist eine Art Steuerfreibetrag, der zusätzlich zum Kindergeld einmal pro Jahr gewährt wird.

Wie hoch ist der Entlastungsbetrag?

Ab 01.01.2023 steigt der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende auf 4.260 Euro pro Jahr. Für jedes weitere Kind fließen zusätzlich 240 Euro.

So hoch ist der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende
2015 bis 20192020 bis 2022ab 2023
Für das 1. Kind1.908 €4.008 €4.260 €
Jedes weitere Kind240 €240 €240 €

 

Wer erhält den Steuervorteil?

Den Entlastungsbetrag erhält der alleinerziehende Elternteil, in dessen Haushalt das Kind lebt. Anspruch auf den Steuervorteil hast du daher, wenn du

  • alleinstehend bist
  • dein Kind bei dir im Haushalt lebt
  • dir für dein Kind Kindergeld oder der Kinderfreibetrag zusteht

Wenn du die Voraussetzungen nicht für das gesamte Kalenderjahr erfüllst, weil dein Kind zum Beispiel einen Teil des Kalenderjahres bei dem anderen Elternteil gewohnt hat, wird der Freibetrag zeitanteilig berechnet. Für dich würde das bedeuten, dass du für jeden Monat, in dem du die Voraussetzungen erfüllst, 334 Euro Entlastungsbetrag erhältst. Ein Tag reicht dabei aus, damit der Monat zählt.

Beispiel Arbeitnehmer

Beispiel: Trennung

Stefan und Sophie sind zwar noch verheiratet, leben aber getrennt. Bisher lebt ihr gemeinsamer Sohn bei Sophie. Am 11.05.2021 zieht er jedoch zu Stefan und wird dort gemeldet. Stefan erhält ab diesem Zeitpunkt das Kindergeld für seinen Sohn. Mit der Steuererklärung 2021 beantragt Stefan erstmalig den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende.

Da er in dem Zeitraum vom 11.05.2021 bis 31.12.2021 alleinerziehend war, ergibt sich folgende Rechnung:

  • Volle Kalendermonate, in denen die Voraussetzungen erfüllt waren: 8 (Mai bis Dezember)
  • Monatlicher Entlastungsbetrag:     334 Euro x 8 Monate
  • Entlastungsbetrag in 2021:                  2.672 Euro

Welcher Elternteil erhält den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende?

Grundsätzlich erhält der Elternteil den Freibetrag, bei dem das Kind gemeldet ist. Ist das Kind zusätzlich bei dem anderen Elternteil gemeldet, steht der Entlastungsbetrag demjenigen zu, bei dem das Kind tatsächlich wohnt.

Was, wenn das Kind teilweise bei beiden Elternteilen wohnt?

Ist dein Kind sowohl bei dir als auch bei deinem Ex-Partner gemeldet? Dann kann nur derjenige den Entlastungsbetrag beantragen, bei dem das Kind auch tatsächlich zum Haushalt gehört. Das ist bei dem Elternteil, der Verantwortung sowohl für das materielle als auch immaterielle Wohl des Kindes trägt.

Lässt sich nicht eindeutig bestimmen, wo sich dein Nachwuchs überwiegend aufhält, entscheidest du und dein Ex-Partner selbst, wer vom Entlastungsbetrag profitiert. Das geht allerdings nur, wenn noch niemand von euch in die Lohnsteuerklasse 2 gewechselt ist. Denn dann steht demjenigen automatisch der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende zu.

Ist euer Kind bei dir und deinem Ex-Partner gemeldet, aber einer wohnt bereits mit seinem neuen Partner zusammen? Da dieser dann nicht mehr als alleinstehend gilt, steht der Entlastungsbetrag automatisch dann dem anderen Elternteil zu.

Beispiel Arbeitnehmer

Beispiel: Neuer Partner

Thomas und Stefanie haben einen gemeinsamen Sohn. Dieser ist bei beiden Elternteilen gemeldet. Stefanie wohnt bereits mit ihrem neuen Partner zusammen.

Da Stefanie nicht mehr als alleinstehend gilt, kann sie den Entlastungsbetrag nicht mehr in Anspruch nehmen. Thomas hingegen ist noch alleinstehend, zudem gehört der Sohn zumindest zum Teil zu seinem Haushalt. Stefan kann daher den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende für sich beanspruchen.

Dein Kind wohnt bereits in seiner eigenen Wohnung?

Kein Problem! Solange es noch bei dir gemeldet ist, zählt es trotzdem als zu deinem Haushalt zugehörig. Dem Entlastungsbetrag steht also nichts im Wege. Das kann der Fall sein, wenn das Kind durch eine Ausbildung woanders wohnen muss. Ist dein Kind hingegen schon in der eigenen Wohnung mit Hauptwohnsitz gemeldet, musst du die Zugehörigkeit zu deinem Haushalt nachweisen können. Indizien können zum Beispiel ein eigenes Zimmer und regelmäßige Aufenthalte bei dir sein.

Was genau bedeutet „alleinstehend“?

Der Entlastungsbetrag soll Alleinstehende und ihre im Haushalt lebenden Kinder unterstützen.

Alleinstehend bist du, wenn du

  • alleine mit deinem Kind in einem Haushalt lebst. Das Gesetz spricht hier von einer “Haushaltsgemeinschaft”. Du darfst also mit keinem anderen Volljährigen zusammenleben, egal ob Ehepartner oder Lebensgefährte. Selbst deine Eltern zählen dazu. Auch wenn du ein weiteres erwachsenes Kind hast, für das du kein Kindergeld mehr bekommst, darf das nicht mit in eurem Haushalt leben. Sonst ist der Entlastungsbetrag dahin.
  • Das kann also auch sein, wenn du
    • nicht verheiratet, also ledig oder geschieden bist und alleine wohnst
    • zwar verheiratet bist, aber dauerhaft getrennt von deinem Partner lebst
    • zwar verheiratet bist, aber dein Ehepartner im Ausland lebt und nicht unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist
Achtung Icon

Wichtig

Zieht ein Lebenspartner bei dir ein, zählst du nicht mehr als alleinstehend! 
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Frisch getrennt oder verheiratet?

Hast du dich von deinem Ehe- oder Lebenspartner getrennt? Dann kannst du vom Entlastungsbetrag auch im Jahr der Trennung profitieren. Der Entlastungsbetrag wird dir dann für jeden Monat ab dem Zeitpunkt berechnet, an dem dein Ex-Partner seine Koffer packt und aus dem gemeinsamen Haushalt auszieht. Der Monat des Auszugs zählt mit dazu. Verstirbt dein Ehepartner, steht dir der Entlastungsbetrag ab dem Zeitpunkt seines Todes zu.

Beispiel Arbeitnehmer

Beispiel: Frisch getrennt

Stefanie ist verheiratet und Mutter von 2 Töchtern. Im September 2021 trennt sie sich von ihrem Mann, der auch noch im selben Monat aus der gemeinsamen Wohnung auszieht.

Stefanie war daher ab 09.2021 bis 12.2021 alleinerziehend.

Volle Kalendermonate, in denen die Voraussetzungen erfüllt waren: 4 (September bis Dezember)

  • Entlastungsbetrag für das 1. Kind: 334 Euro x 4 Monate = 1.336 Euro
  • Entlastungsbetrag für das 2. Kind:  20 Euro x 4 Monate = 80 Euro
  • Entlastungsbetrag in 2021: 1.460 Euro
Experten Tipp

Wenn das Finanzamt ablehnt: Einspruch einlegen!

Nicht selten ist hier das Finanzamt anderer Meinung, und erkennt den Entlastungsbetrag im Jahr der Trennung überhaupt nicht an. Das Finanzamt beruft sich dabei auf interne Anweisungen.

Aber das höchste deutsche Steuergericht hat im Jahr 2022 anders entschieden. Sollte das bei dir der Fall sein, lege gegen den ablehnenden Steuerbescheid Einspruch ein und nenne darin die Urteile vom Bundesfinanzhof mit den Aktenzeichen III R 17/20 und III R 57/20.

Auch eine Heirat findet steuerlich Beachtung. Ab dem Tag des Ja-Wortes mit einem neuen Partner zählst du nicht mehr als alleinerziehend. Und das unabhängig davon, ob ihr tatsächlich in einem Haushalt zusammenlebt!

Beispiel Selbstständige

Beispiel: Neue Familie

Stefan ist alleinerziehender Vater seiner Tochter. Er lernt Anja kennen, heiratet sie im Mai 2021. Im September 2021 zieht die junge Familie in ein Eigenheim, davor leben sie in getrennten Haushalten.

Stefan war daher ab 01.2021 bis 05.2021 alleinerziehend.

  • Volle Kalendermonate, in denen die Voraussetzungen erfüllt waren: 5 (Januar bis Mai)
  • Entlastungsbetrag für das 1. Kind: 334 Euro x 5 Monate = 1.670 Euro
  • Entlastungsbetrag in 2021: 1.670 Euro

Achtung Ausnahme!

Grundsätzlich gilt: Sobald du mit einer weiteren volljährigen Person zusammenlebst, für die du keinen Kindergeldanspruch hast, erhältst du den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende nicht mehr. Das kann ein neuer Partner, deine Eltern oder ein weiteres Kind von dir sein. Doch nicht immer bedeutet eine 2. volljährige Person im Haushalt auch eine Erleichterung und zusätzliche finanzielle Mittel. Deshalb hat das Steuerrecht ein paar Fälle vorgesehen, in denen dir der Steuervorteil trotzdem erhalten bleibt.

So bekommst du den Entlastungsbetrag auch weiter, wenn du gemeinsam mit einer anderen volljährigen Person im Haushalt wohnst, die blind oder pflegebedürftig ist (Pflegegrade 2-5). Das Gleiche gilt, wenn du mit einer Person zusammenlebst, die finanziell gar nicht imstande ist, sich an der gemeinsamen Haushaltsführung zu beteiligen. Das wird angenommen, wenn das Vermögen der Person höchstens 15.500 Euro beträgt. Im Steuerjargon spricht man davon, dass sich jemand gar nicht tatsächlich oder finanziell am Haushalt beteiligen kann. Das muss man aber dem Finanzamt oft genau erklären und beweisen. Auch hier gilt: lehnt das Finanzamt ab, kannst du gegen den Steuerbescheid innerhalb von einem Monat Einspruch einlegen und deine Meinung begründen.

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Anspruch auf Kindergeld

Wesentliche Voraussetzung, um vom Entlastungsbetrag zu profitieren: Du musst Anspruch auf Kindergeld haben. Hier ist der Anspruch maßgeblich, nicht, ob du es tatsächlich auch erhältst.

Du hast grundsätzlich Anspruch auf Kindergeld, wenn
  • dein Kind unter 18 Jahren ist,
  • Du dein Kind regelmäßig versorgst und es in deinem Haushalt lebt und
  • Dein Wohnort in Deutschland, einem anderen Land der EU, in Norwegen, Liechtenstein, Island oder der Schweiz ist.

Kinder unter 18

Erhältst du für dein Kind kein Kindergeld mehr, wars das dann auch mit dem Steuervorteil durch den Entlastungsbetrag.

Bei Kindern unter 18 Jahren ist die Sache einfach: Hier hast du generell Anspruch auf Kindergeld. Und zwar egal, was es macht: Ob es noch die Schulbank drückt, sich in Ausbildung befindet, arbeitet oder arbeitslos ist. Somit erhältst du für ein nicht volljähriges Kind in deinem Haushalt auch immer den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende.

Kinder über 18

Bei Kindern über 18 Jahren kommt es darauf an, was das Kind so macht: Für Azubis und Studenten bekommst du Kindergeld auch über den 18. Geburtstag hinaus, und zwar bis zum 25. Geburtstag. Aber spätestens dann ist der Steuervorteil dahin.

Eine Ausnahme gibt es jedoch: Ist das Kind aufgrund einer Behinderung nicht in der Lage, für seinen Lebensunterhalt aufzukommen, wird das Kindergeld auch noch danach gezahlt. Vorausgesetzt, die Behinderung ist vor dem 25. Geburtstag eingetreten.

Der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende steht dir übrigens auch zu, wenn dein volljähriges Kind folgende Tätigkeit ausübt:

  • gesetzlichen Grundwehrdienst in einem EU-Mitgliedsstaat
  • Bundesfreiwilligendienst
  • freiwilligen Wehrdienst oder
  • eine  Tätigkeit als Entwicklungshelfer

Wie beantrage ich den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende?

Hier gibt es 2 Möglichkeiten:

1. Abgabe der Steuererklärung

In WISO Steuer gibst du die Daten rund um deinen Nachwuchs einfach unter Persönliches > Kinder>an. Außerdem gibt das Programm Tipps, welche Ausgaben rund um dein Kind du noch absetzen kannst und wo sonst noch Sparpotenzial steckt. So bekommst du die maximale Steuerrückerstattung.

Entlastungsbetrag Alleinerziehende beantragen Formular

2. Wechsel der Steuerklasse

Du wechselst in die Steuerklasse 2. Diese Änderung der Steuerklasse beantragst du mit einem Antrag bei deinem Finanzamt. Dann wird der Steuervorteil vorab im Lohnsteuerabzugsverfahren berücksichtigt. Heißt für dich: Du erhältst monatlich mehr Gehalt. Denn dein Arbeitgeber muss dann weniger Lohnsteuer, Soli und eventuell Kirchensteuer an das Finanzamt abführen. Vorteil: Du musst nicht erst bis zur Abgabe deiner Steuererklärung warten, um Geld zu sparen.