Hallo liebe Forenmitglieder,
Mir ist bei der Ausfüllhifle von Elster für die Eür folgendes aufgefallen.
Es geht sich nur um Reisekosten d.h. Fahrt zum Kunden, Abholung von Ware etc.. (Kein Weg zur ersten Tätigkeitsstätte oder wegen doppelter Haushaltsführung)
Die kommen in der EÜR doch in Zeile 84
Wenn man in Elster zu Hinweise zur Anlage EÜR scrollt.
Dort dann auf Kraftfahrzeugkosten und andere Fahrtkosten (Zeilen 81 bis 86) klickt.
Und man sich anschaust was man in Zeile 84 eintragen soll dann steht dort folgendes.
Hier in dem folgenden Dokument steht es auch so das ist das amtliche EÜR Formular 2021 mit Ausfüllhinweisen vom Bundesfinanzamt.
https://www.bundesfinanzministerium...lage-EUER-2021.pdf?__blob=publicationFile&v=3
Da steht folgendes:
Fahrtkosten für nicht zum Betriebsvermögen gehörende Fahrzeuge (Zeile 84)
Kosten für die betriebliche Nutzung eines privaten Kraftfahrzeuges können entweder pauschal mit 0,30 Euro für jeden vollen Kilometer der ersten 20 Kilometer und mit 0,35 Euro für jeden weiteren vollen Kilometer oder mit den anteiligen tatsächlich entstandenen Aufwendungen angesetzt werden. Dagegen sind Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und erster Betriebsstätte in Höhe der Entfernungspauschale in Zeile 86 einzutragen.
Laut Rechtslage müsste da aber meiner Meinung nach eigentlich nur folgendes stehen ohne den Teil der oben fett unterstrichen ist:
Fahrtkosten für nicht zum Betriebsvermögen gehörende Fahrzeuge (Zeile 84)
Kosten für die betriebliche Nutzung eines privaten Kraftfahrzeuges können entweder pauschal mit 0,30 Euro für jeden vollen Kilometer der ersten 20 Kilometer oder mit den anteiligen tatsächlich entstandenen Aufwendungen angesetzt werden. Dagegen sind Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und erster Betriebsstätte in Höhe der Entfernungspauschale in Zeile 86 einzutragen.
Wenn man die Fahrtkosten welche in Zeile 84 kommen in WisoSteuersparbuch eingibt werden diese auch nur mit 0,30€ berechnet.
Ich habe mir die Gesetze und alle Änderungen angeschaut und kann nicht verstehen dass das in den Ausfüllhinweisen vom Finanzamt richtig sein soll.
So wie es aussieht sieht Buhl das nicht so und einige andere Quellen auch nicht.
Könnte das mal jemand überprüfen und mich aufklären.
Eigentlich muss doch
§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4a Satz 1 EStG ( https://dejure.org/gesetze/EStG/9.html#Abs1:S3:Nr4a:S1 )
und
§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4a Satz 2 EStG (https://dejure.org/gesetze/EStG/9.html#Abs1:S3:Nr4a:S2)
In Verbindung mit dem Bundesreisekostengesetz § 5 Wegstreckenentschädigung
(2) Besteht an der Benutzung eines Kraftwagens ein erhebliches dienstliches Interesse, beträgt die Wegstreckenentschädigung 30 Cent je Kilometer zurückgelegter Strecke. Das erhebliche dienstliche Interesse muss vor Antritt der Dienstreise in der Anordnung oder Genehmigung schriftlich oder elektronisch festgestellt werden.
Eigentlich muss doch die Pauschale aus dem Bundesreisekostengesetz immer noch gelten.
Ich hoffe mir kann jemand folgen.
Vielen Dank schonmal und frohe Ostertage.