Verlustvor- und -rücktrag gleichzeitig?

  • Ich bin aktuell bei der Steuererklärung für 2021 und möchte wenn möglich einen Teil der Verluste meiner privaten Veräußerungsgeschäfte dieses Jahres zurücktragen und den Rest vortragen (also einen Verlustrück und Vortrag gleichzeitig).


    Sind Verlustrückträge und Vorträge gleichzeitig erlaubt?


    Ich würde gerne 14120 rücktragen und die restlichen Verluste vortragen und habe das wie folgt gemacht (siehe Screenshot). Passt das so oder habe ich einen Denkfehler? Der Vortrag des Rests passiert dann automatisch?


    Weitere Frage;

    Ich hab in 2020 14120 Gewinn durch private Veräußerungsgeschäfte. Muss ich diese Begrenzung überhaupt angeben oder würde immer automatisch der Gewinn aus 2020 ausgeglichen und der Restverlust als Verlustvortrag gelten? Als hätte ein einfaches "Nein" gereicht?!


    • Offizieller Beitrag

    Sind Verlustrückträge und Vorträge gleichzeitig erlaubt?

    Letzteres ist letztlich das Ergebnis des Ersteren. ;)


    Ich hab in 2020 14120 Gewinn durch private Veräußerungsgeschäfte. Muss ich diese Begrenzung überhaupt angeben oder würde immer automatisch der Gewinn aus 2020 ausgeglichen und der Restverlust als Verlustvortrag gelten?

    Das kommt auf das von Dir gewünschte Ergebnis an. Die Begrenzung erhält Dir ggf. eine eventuelle steuerliche Auswirkung Deiner Sonderausgaben und/oder außergewöhnlichen Belastungen. Ohne Begrenzung wird immer bis maximal Gesamtbetrag der Einkünfte 0,00€ (Null Euro) zurückgetragen. Und das eben vorrangig vor Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen. Man sollte sich die Zahlen und das gewünschte Ergebnis also immer ganz genau anschauen.

  • Sind Verlustrückträge und Vorträge gleichzeitig erlaubt?

    Letzteres ist letztlich das Ergebnis des Ersteren. ;)

    Ich hab in 2020 14120 Gewinn durch private Veräußerungsgeschäfte. Muss ich diese Begrenzung überhaupt angeben oder würde immer automatisch der Gewinn aus 2020 ausgeglichen und der Restverlust als Verlustvortrag gelten?

    Das kommt auf das von Dir gewünschte Ergebnis an. Die Begrenzung erhält Dir ggf. eine eventuelle steuerliche Auswirkung Deiner Sonderausgaben und/oder außergewöhnlichen Belastungen. Ohne Begrenzung wird immer bis maximal Gesamtbetrag der Einkünfte 0,00€ (Null Euro) zurückgetragen. Und das eben vorrangig vor Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen. Man sollte sich die Zahlen und das gewünschte Ergebnis also immer ganz genau anschauen.

    Da private Veräußerungsgeschäfte nur mit anderen privaten Veräußerungsgeschäften vererrechnet werden dürfen war meine erste Idee nur so weit zu gehen, dass ich unterhalb der Freigrenze von 600 Euro lande. Es sieht aber so aus als würde die Freigrenze beim Verlustrücktrag nicht gelten, d.h. ich müsste die Differenz trotzdem versteuern. Wenn ich deine Ausführungen richtig verstehe könnte es zum Beispiel dann Sinn machen eine Beschränkung zu setzen wenn ich z. B. schon "vorher" bei 0 Euro Steuern angelangt bin. Man kann so also Verluste "sparen".


    Da das bei mir nicht der Fall ist und ich eh den kompletten Betrag verwenden will kann ich entsprechend auf die Angabe einer Begrenzung verzichten.


    Zusammenfassend werden bei keiner Begrenzung sämtliche Gewinne aus privaten Veräußerungsgeschäften aus dem Vorjahr (2020) mit den Verlusten aus diesem Jahr verrechnet, also quasi rückwirkend auf 0 gestellt sofern genug Verlust vorhanden ist. Der verbleibende Verlustbetrag wird zudem automatisch in das Jahr 2022 vorgetragen, soweit korrekt?

  • Billy

    Hat den Titel des Themas von „Verlustvor und Rücktrag gleichzeitig?“ zu „Verlustvor- und -rücktrag gleichzeitig?“ geändert.
    • Offizieller Beitrag

    Wenn ich deine Ausführungen richtig verstehe könnte es zum Beispiel dann Sinn machen eine Beschränkung zu setzen wenn ich z. B. schon "vorher" bei 0 Euro Steuern angelangt bin. Man kann so also Verluste "sparen".

    So ist es.

    Da das bei mir nicht der Fall ist und ich eh den kompletten Betrag verwenden will kann ich entsprechend auf die Angabe einer Begrenzung verzichten.

    Stimmt, denn nach § 10d EStG ist der Verlustrücktrag der Grundsatz.


    Zusammenfassend werden bei keiner Begrenzung sämtliche Gewinne aus privaten Veräußerungsgeschäften aus dem Vorjahr (2020) mit den Verlusten aus diesem Jahr verrechnet, also quasi rückwirkend auf 0 gestellt sofern genug Verlust vorhanden ist. Der verbleibende Verlustbetrag wird zudem automatisch in das Jahr 2022 vorgetragen, soweit korrekt?

    Ja, es erfolgt dann eine gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustabzugs auf den 31.12.2021.