Unentgeltliche Übertragung von Wirtschaftsgütern - wie buchen?

  • Guten Morgen!


    Ich habe seit 2009 ein Gewerbe, 2014 habe ich zusätzlich eine freiberufliche Tätigkeit aufgenommen.

    Die freiberufliche Tätigkeit habe ich zum 31.12.2021 aufgegeben. Im AV befindet sich noch ein PC, dessen letzte Abschreibungsrate vom Programm ebenfalls am 31.12.2021 verbucht wurde.

    Der PC ist also bei Beendigung der freiberuflichen Tätigkeit vollständig abgeschrieben (Buchwert demnach 0), ich nutze ihn nun weiterhin für mein Gewerbe. Dort möchte ich ihn ins Betriebsvermögen übertragen (ja, ich weiß, ich hätte mich schon früher hierum kümmern sollen).


    Wie buche ich das im Steuersparbuch?

    Anlagenabgang durch Privatentnahme, obwohl es ja nicht privat entnommen wird?

    Teilwert (aber ich brauche doch den Buchwert) 0 Euro?

    Privatkonto 1880 unentgeltliche Wertabgaben?

    Sachkonto 8900 unentgeltliche Wertabgaben?

    Umsatzsteuer keine?

    Klingt doppelt und dreifach falsch, weil der Teilwert ja größer als 0 ist.


    Anlagenabgang ohne Verkauf?

    Dort kann ich aber nichts weiter eintragen. Wäre für mein Verständnis aber eigentlich das naheliegendste.


    Oder muss ich über

    Anlagenabgang durch Verkauf?

    Geldkonto 1880 unentgeltliche Wertabgaben?

    Bei "Sachkonto" kann ich dann aber nur diverse "Erlöse aus Verkäufen" mit Buchgewinn oder -verlust auswählen, und der Buchwert beträgt ja null.


    Mir erschließt sich nicht, welches die richtige Kombination ist. Kann mir bitte jemand helfen?


    Und buche ich den PC bei meinem Gewerbe dann als GWG durch Privateinlage, obwohl es nicht privat ist?



    Vielen Dank im Voraus!


    Corina

  • Teilwert (aber ich brauche doch den Buchwert) 0 Euro?

    der Buchwert hat wenig mit dem (Teil)- Marktwert zu tun.

    Bsp. Auto ist nach 6 Jahren auf 0,-- abgeschrieben kann dennoch nicht für 0,00 ins Privatvermögen gehen.

    Was also würde das auf 0,-- Buchwert abgeschriebene WG am Markt noch bringen.

    Dieser Wert ist bei der freiberuflichen Geschäftsaufgabe in die Aufgabebilanz anzusetzen. Gegen die Weiternutzung Privat oder im anderen Gewerbe ist dann nicht einzuwenden. Er muss da auch nicht in ein Anlagenverzeichnis aufgenommen werden

    • Offizieller Beitrag

    Er muss da auch nicht in ein Anlagenverzeichnis aufgenommen werden

    Sehe ich anders. Ich würde das WG zum Buchwert von dem einen Unternehmen in das andere Unternehmen übernehmen (mit entsprechenden Vermerken für das FA). Bei späterer Veräußerung sind dann ggf. im neuen/verbleibenden Unternehmen die stillen Reserven insoweit aufzulösen.

  • Er muss da auch nicht in ein Anlagenverzeichnis aufgenommen werden

    Sehe ich anders. Ich würde das WG zum Buchwert von dem einen Unternehmen in das andere Unternehmen übernehmen (mit entsprechenden Vermerken für das FA). Bei späterer Veräußerung sind dann ggf. im neuen/verbleibenden Unternehmen die stillen Reserven insoweit aufzulösen.

    Genau das ist mein Plan, aber wie mache ich das im Steuerbuch? Läuft das über Privatentnahme und über welche Konten?

  • Der PC ist also bei Beendigung der freiberuflichen Tätigkeit vollständig abgeschrieben (Buchwert demnach 0), ich nutze ihn nun weiterhin für mein Gewerbe. Dort möchte ich ihn ins Betriebsvermögen übertragen

    Da solltest du dir den Rat von deinem steuerlichen Berater holen - Buchwertübertragung ist unter bestimmten Voraussetzungen möglich, ob die vorliegen, können wir hier nicht beurteilen. Auf alle Fälle ist das Anlagengut in das Anlagevermögen deines Gewerbes zu übernehmen.

  • Sehe ich anders. Ich würde das WG zum Buchwert von dem einen Unternehmen in das andere Unternehmen übernehmen (mit entsprechenden Vermerken für das FA).

    Buchwert ist doch 0,00

    Das WG ist mit der freiberuflichen Geschäftsaufgabe über die Aufgabebilanz in den Privatbesitz übergegangen.

    Wozu also in die Inventarliste, das Bestandsverzeichnis einer anderen Firma übernehmen, zumal das WG keinen aufzeichnungspflichtigen Anschaffungswert mehr hat.

    Aber um weitere Spekulationen nicht zu fördern, einfach

    den Rat von deinem steuerlichen Berater holen

    • Offizieller Beitrag

    Sehe ich anders. Ich würde das WG zum Buchwert von dem einen Unternehmen in das andere Unternehmen übernehmen (mit entsprechenden Vermerken für das FA).

    Buchwert ist doch 0,00

    Das WG ist mit der freiberuflichen Geschäftsaufgabe über die Aufgabebilanz in den Privatbesitz übergegangen.

    Nein, das ist eben kein Automatismus. Und wie gesagt:

    - Buchwertübertragung ist unter bestimmten Voraussetzungen möglich,

  • Und wie gesagt:

    Einlage von privat 0,00 ??

    Inventarverzeichnis für was was nicht im Firmenbesitz ist?

    § 6 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 EStG


    Nachtrag:

    selbst wenn der abgeschriebene Computer in die bestehende Firma eingebracht werden soll (wozu auch immer) nachdem er über die Aufgabebilanz neu bewertet wurde, sollte auch das BMF Schreiben v. 30.9.2010 (IV C 6 – S 2180/09/10001) hinsichtlich der Erleichterung von Aufzeichnungspflichten beachtet werden.

    • Offizieller Beitrag

    Er war drin und er bleibt ggf. drin, alleine schon der Nachvollziehbarkeit wegen. Und da schaut man dann z.B. in den § 6 Absatz 5 Satz 1 EStG. ;)

  • Also, ich möchte den PC nicht ins Privatvermögen übernehmen, weil mich der Teilwert sonst steuerlich belastet, und das sehe ich nicht ein, da er ja gewerblich genutzt wird. (Ich habe ihn ehrlich gesagt schon die ganze Zeit für beide Einkunftsarten genommen, der Einfachheit halber aber die Nutzung nicht aufgeteilt. Ich weiß, das ist ganz unsauber und nicht ganz richtig, dient der Vereinfachung ;))


    Bin nun auch schlauer, dass es in meinem Fall keine Übertragung (kein neuer Eigentümer), sondern eine Überführung (in meinen anderen Betrieb) wäre.


    Kann ich nicht einfach irgendein Datum des laufenden Jahres 2021 hernehmen, einen Anlagenabgang 2315 und die anteilige Abschreibungsrate verbuchen, Privatentnahme 1800 zum RBW, Sachkonto 8905 umsatzsteuerfrei? Und im Gewerbe zum RBW umsatzsteuerfrei als Privateinnahme anlegen. Wobei ich mich frage, wie ich dort realisiere, dass es ein fast fertig abgeschriebenes WG ist und kein GWG oder so.


    Hätte ich mir den PC nicht auch selbst verkaufen können? Im Endeffekt käme es doch auf dasselbe hinaus (außer, dass mir entsprechende Bankkontenbewegungen fehlen), aber ich wüsste zumindest, über welche Konten ich buchen muss. X/

  • GANZ wichtig in keinem Fall einen steuerbegünstigten Aufgabegewinn mit Freibetrag beantragen. Den gibts nur einmal im Leben und Du hast ja noch einen Betrieb und alle WiGüter werden in den anderen Betrieb zu Buchwerten ohne Gewinnauswirkung Nach § 6 Abs. 5 Satz 1 und 2 EStG müssen einzelne Wirtschaftsgüter mit dem Buchwert angesetzt werden, wenn sie aus einem (Sonder-)Betriebsvermögen in ein anderes Betriebs- oder Sonderbetriebsvermögen desselben Stpfl. überführt werden, sofern die Besteuerung der stillen Reserven sichergestellt ist.

    --

    Buchung egal: Hauptsache steuerneutral ohne USt (das WiGut verlässt das umsatzsteuerliche Unternehmen nicht). Bei Abgabe der Steuererklärung im Feld ergänzende Angaben erklären: sämtliche Wirtschaftsgüter wurden ins gewerbliche Betriebsvermögen überführt. Da es aus dem freiberuflichen Vermögen stammt ist das auch gewerbesteuerlich ohne bedenken.

    • Offizieller Beitrag

    GANZ wichtig in keinem Fall einen steuerbegünstigten Aufgabegewinn mit Freibetrag beantragen. Den gibts nur einmal im Leben und Du hast ja noch einen Betrieb und alle WiGüter werden in den anderen Betrieb zu Buchwerten ohne Gewinnauswirkung

    Darum geht es dem Fragesteller doch gar nicht. Nicht ein Hinweis in diese Richtung. Bitte nicht immer irgendwelche weitergehende hineinbringen, die nichts mit der Fragestellung zu tun haben. Zudem macht dann unsere Forumssuche demnächst keinerlei Sinn mehr, da Fragestellung und Antworten rein gar nichts mehr miteinander zu tun haben. Das Ergebnis wären dann verärgerte Nutzer, die wir aufgrund Problemen bei der Nutzung der Forumssuche durch diese schon oft genug haben.


    Auch geht es wieder in die Richtung Steuerberatung. Also letztmals die Bitte, Dich an die Vorgaben des Steuerberatungsgesetzes zu halten.