Ausländisches Einkommen in WISO 2023 korrekt eintragen

  • Hallo Zusammen!


    Wo und wie kann ich Dividende aus der Schweiz als ausl. Einkommen im WISO 23 behandeln?


    Die Dividende werden auf ein Konto in Österreich überwiesen, so dass die 35 % Verrechnungssteuer bereits in der Schweiz abgezogen werden. Weil ich in einem Drittland wohne, muss ich trotzdem meine EkSt wg. Rentenzahlungen in Deutschland versteuern. Auf Antrag „uneingeschränkt“.


    Die Dividenden aus der Schweiz sind also ausländische Einkünfte. Wie kann man diese korrekt im WISO 23 unter „ausländische Einkünfte“ unterbringen. In Deutschland kann nur 10 % abgerechnet werden, den Rest – wenn man kann – zurückfordern von der schweizerischen Finanzbehörde.


    Die Frage nochmal kurz: Wie und wo kann man die Dividende korrekt im WISO 23 unter „ausländische Einkünfte“ eintragen?


    Ich bitte um Hilfe.

    Gruß

    eh447

    • Offizieller Beitrag

    Die Dividenden aus der Schweiz sind also ausländische Einkünfte. Wie kann man diese korrekt im WISO 23 unter „ausländische Einkünfte“ unterbringen. In Deutschland kann nur 10 % abgerechnet werden, den Rest – wenn man kann – zurückfordern von der schweizerischen Finanzbehörde.


    Die Frage nochmal kurz: Wie und wo kann man die Dividende korrekt im WISO 23 unter „ausländische Einkünfte“ eintragen?

    Anlage AUS?

  • Wo und wie kann ich Dividende aus der Schweiz als ausl. Einkommen im WISO 23 behandeln?

    Die Dividenden tauchen gar nicht in Ihrer deutschen Steuererklärung auf, denn Sie haben nur die fiktive unbeschränkte Steuerpflicht, also die unbeschränkte Steuerpflicht auf Antrag gem. §1 (3) EStG.

    Nur Einkünfte, die - falls Sie in Deutschland leben würden, also in D ansässig wären - mit der tariflichen Einkommensteuer nach §32a (1) EStG besteuert würden, würden in Anlage AUS Zeilen 36 bis 40 deklariert und würden dann dem Progressionsvorbehalt unterliegen, also Ihren deutschen Steuersatz auf Ihre deutsche Rente erhöhen.


    Falls Sie also noch, z.B. eine andere, kleine Rente aus ihrem Ansässigkeitsstaat haben oder Einkünfte aus einer selbständigen Tätigkeit dort, die tauchen in den Zeilen 36 bis 40 der Anlage AUS auf.



    Einkünfte aus Kapitalvermögen wie z.B. Dividenden, Zinsen, Gewinn aus der Veräußerung von Aktien/Fonds/Anleihen/Optionen usw. würden hingegen, falls Sie in D leben würden, lediglich mit dem festen Steuersatz 25% gem. §32d (1) EStG, sprich mit der Abgeltungsteuer, besteuert werden.

    Deswegen sind diese nicht in den Progressionsvorbehalt einzubeziehen, also nicht in Anlage AUS zu erklären, siehe hier: https://rsw.beck.de/aktuell/da…dem-progressionsvorbehalt


    Und hier das darin erwähnte Urteil: https://betriebs-berater.ruw.d…vorbehal-unterliege-31753


    FG Münster, Urteil vom 7.12.2016 – 11 K 2115/15 E

    "Zur Frage, ob ausländische Kapitaleinkünfte eines gemäß § 1 Abs. 3 EStG als unbeschränkt steuerpflichtig Behandeltem dem Progressionsvorbehalt unterliegen."


    "Die österreichischen Kapitaleinkünfte des Klägers i.H.v. 8.336 EUR im Jahr 2011, i.H.v. 13.148 EUR in 2012 und i.H.v. 15.096 EUR in 2013 unterliegen nicht vom Progressionsvorbehalt des § 32b EStG."


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    Der Bundesfinanzhof (= oberstes Gericht für Steuer- und Zollsachen in Deutschland) hat übrigens auch so entschieden: https://www.bundesfinanzhof.de…ine/detail/STRE202210185/


    "Ausländische Einkünfte aus Kapitalvermögen, die bei einem inländischen Sachverhalt der Abgeltungsteuer nach § 32d Abs. 1 Satz 1 oder § 43 Abs. 5 EStG unterliegen würden, sind bei der Anwendung des Progressionsvorbehalts nicht zu berücksichtigen (FG Münster, Urteil vom 07.12.2016 - 11 K 2115/15 E, EFG 2017, 294; Pfirrmann in Kirchhof/Seer, a.a.O., § 32b Rz 22; Brandis/Heuermann/Wagner, § 32b EStG Rz 74a; Handzik in Littmann/Bitz/Pust, a.a.O., § 32b Rz 134; Gühne, Neue Wirtschafts-Briefe 2017, 1511; offen gelassen im Senatsurteil vom 12.08.2015 - I R 18/14, BFHE 251, 182, BStBl II 2016, 201)."


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    Das RiA-Finanzamt (Rente im Ausland) in Neubrandenburg (wo Sie auch Ihre Einkommensteuererklärung einreichen werden, sofern Sie nicht auch dt. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung haben), hat eine gute Webseite zur fiktiven unbeschränkten Steuerpflicht: https://www.finanzamt-rente-im…schraenkte-steuerpflicht/


    "Bei der unbeschränkten Steuerpflicht können zum Beispiel Sonderausgaben (Beiträge zur Krankenversicherung) und außergewöhnlichen Belastungen (Krankheitskosten, Behindertenpauschbeträge und Aufwendungen für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse oder haushaltsnahe Dienstleistungen) steuerminderns geltend gemacht werden. Des Weiteren kommen Steuerermäßigungen für Kinder und der Abzug von Unterhaltsaufwendungen an Angehörige in Betracht.


    Allerdings müssen im Gegensatz zur beschränkten Steuerpflicht bei der unbeschränkten Steuerpflicht auch die ausländischen Einkünfte erklärt werden. Diese werden zwar nicht besteuert, aber zur Berechnung des Steuersatzes für die inländischen Einkünfte einbezogen (sogenannter Progressionsvorbehalt, § 32b Absatz 1 Nummer 5 EStG).


    Die Einkommensteuer bemisst sich bei unbeschränkter Steuerpflicht nach dem progressiv steigendem Einkommensteuertarif. Einkünfte bis zur Höhe des Grundfreibetrages werden nicht besteuert (§ 32a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 EStG).


    Sind Sie verheiratet und Staatsangehöriger eines EU oder EWR-Staates können Sie mit Ihrem Ehegatten zusammenveranlagt werden, wenn der Ehegatte seinen Wohnsitz in einem EU oder EWR-Staat hat. Bei der Zusammenveranlagung werden die Einkünfte beider Ehegatten in die Steuerberechnung einbezogen, gleichzeitig wird der Grundfreibetrag in doppelter Höhe berücksichtigt (§ 1a Absatz 1 Nummer 2 Satz 3 EStG).

    Wenn Sie die Zusammenveranlagung beantragen möchten, muss auch für den Ehegatten der Nachweis der nicht in Deutschland versteuerten Einkünfte erbracht werden."

    • Offizieller Beitrag

    Da hatte ich mich in der Eile in der Tat nur darauf gestürzt:

    Wie kann man diese korrekt im WISO 23 unter „ausländische Einkünfte“ unterbringen. In Deutschland kann nur 10 % abgerechnet werden, den Rest – wenn man kann – zurückfordern von der schweizerischen Finanzbehörde.


    Behandlung ausländischer Krankengeldzahlungen und Kapitaleinkünfte im Rahmen der fiktiven unbeschränkten BFH-Urteil I R 3_18 vom 01.06.2022 .pdf

  • Hallo Muenchner Kindl,


    vielen-vielen Dank für die Ausführungen, die sehr hilfreich sind. Ihre Informationen sind 1A!!


    Ich hätte noch eine andere Frage, die ich hier nicht starten (darf) kann, d.h. es wäre ein neues Thema. Es geht um steuerliche Umzug nach Ungarn. Könnten Sie mir evtl. dabei helfen? Wenn Ja, würde ich Sie informieren.

    Nochmals vielen Dank.

    Beste Grüße

    eh447

  • miwe4

    Hat das Thema geschlossen.
    • Offizieller Beitrag

    Ich hätte noch eine andere Frage, die ich hier nicht starten (darf) kann, d.h. es wäre ein neues Thema. Es geht um steuerliche Umzug nach Ungarn. Könnten Sie mir evtl. dabei helfen? Wenn Ja, würde ich Sie informiere

    Sorry, aber auch das Thema würde ich sofort schließen, da es insoweit um dem Forum nach dem Steuerberatungsgesetz nicht gestattete steuerliche Beratung ginge. Alles hat sein Grenzen. Ich bitte insoweit um Verständnis.


    Du solltest Dich auf offiziellem Weg an einen Angehörigen der steuerberatenden Berufe wenden.