Zweitobjekt auf gleichem Grundstück

  • Hallo, suche Rat,da die Zeit drängt.Wäre schön, wenn Sie Infos hätten:
    Wir (verheiratet) haben in 2001 altes Bauernanwesen gekauft,renoviert und bezogen.Dafür erhalten wir EHZ.Jetzt wollen wir einen weiteren Anbau renovieren und diese Wohnung dann der Schwiegermutter kostenfrei überlassen.Können wir für diese 2. Wohnung auch EHZ beantragen, wenn ja, anhand welchen Unterlagen müssen Kosten (2,5% d. Herstellungskosten) geltend gemacht werden-reicht dafür eventuell der Kreditvertrag zu den geplanten Renovierungskosten oder müssen die tatsächliche Kosten nachgewiesen werden ? Für Antwort wäre ich sehr dankbar.
    mfg
    M.KH

  • Hallo Marion,
    anders als bei den Vorschriften der §§ 7b und 10e EStG kann die Eigenheimzulage auch für unentgeltlich überlassene Objekte angewandt werden. Hieraus resultiert natürlich zwangsläufig, daß diese Objekte auch dem Objektverbrauch unterliegen. Haben die Eheleute zwei Objekte erworben und nutzen das eine Objekt als eigene Wohnung und das andere Objekt wird z.B. von den Eltern der Ehefrau genutzt, dann können beide Objekte berücksichtigt werden. Ein weiteres Objekt können die Eheleute aber zukünftig nicht mehr geltend machen.


    Wie bisher gelten als Bemessungsgrundlage für den Fördergrundbetrag die Herstellungs- oder Anschaffungskosten der Wohnung oder des Hauses,d.h. nur Ihr Kreditvertrag ist nicht ausreichend.
    Unter Herstellungskosten eines Wirtschaftsgutes (auch Gebäude usw.) sind alle Aufwendungen zu verstehen, die durch den Verbrauch von Gütern und die Inanspruchnahme von Diensten für die Herstellung des Wirschaftsgutes, seine Erweiterung oder für eine über seinen ursprünglichen Zustand hinausgehende wesentliche Verbesserung entstehen. Bei Herstellung einer Wohnung (oder eines Gebäudes) gehören hierzu nicht nur die Baukosten für die Errichtung des Bauwerks (einschließlich üblicher Erdarbeiten), sondern auch die Kosten für den unmittelbaren Anschluß des Gebäudes an Versorgungs- und Entsorgungsnetze sowie die Kosten im Zusammenhang mit der Baugenehmigung und der Ablösung von Rechten Dritter, die der Bebauung entgegenstehen.