Außergewöhnliche Belastungen: Keine Berücksichtigung von Brillenrechnungen ohne Verordnung der Augenärztin

  • Hallo zusammen,


    in der Einkommensteuererklärung 2021 hatte ich unter "Außergewöhnliche Belastungen" den Kauf von 2 Brillen für unseren Sohn und mich aufgrund von Sehstärken-Veränderungen eingetragen. Mit dem Steuerbescheid wurden wir dann aufgefordert die "Kosten für die beiden Brillen, sowie die dazugehörigen Verschreibungen eines Augenarztes" einzureichen. Die Rechnungen unseres Augenoptikers habe ich eingereicht. Da unser Sohn und ich bereits seit vielen Jahren eine Brille tragen, hatten wir in der Vergangenheit auch Verordnungen unserer Augenärztin. Bei der Einkommensteuererklärung 2016 wurde die Rechnung für meine Brille jedoch auch ohne Verordnung durch die Augenärztin anerkannt.


    Nun wurde ich vom Finanzamt informiert, dass "gemäß §64 Abs. 1 Nr. 1 Einkommensteuer-Durchführungsverordnung Krankheitskosten nur durch eine Verordnung eines Arztes nachgewiesen werden... Der Optiker zählt hierbei nicht zum Personenkreis um Krankehitskosten nachzuweisen."


    Im WISO Steuer-Sparbuch 2022 wird zu diesem Thema erläutert: "Bei der Brille oder Kontaktlinsen reicht es aus, wenn in der Vergangenheit die Notwendigkeit einer Sehhilfe durch einen Augenarzt festgestellt wurde. In den Folgejahren genügt die Sehschärfenbestimmung eines Augenoptikers."

    Gibt es zu dieser Aussage im Steuer-Sparbuch Urteile oder was ist der Hintergrund für diese Aussage?


    Ich habe aufgrund einer erneuten Anhörungs-Aufforderung dem Finanzamt noch einmal meine Sichtweise dargelegt und auch alle Brillen-Rechnungen der Vergangenheit nachgereicht, so dass deutlich wird, dass wir schon lange Brillen tragen und auch in der Vergangenheit Verordnungen unserer Augenärztin hatten. Wir hatten auch nie die Augenärztin und die Augenoptik gewechselt.
    Eine abschließende Beurteilung des Finanzamts steht noch aus.

    Hat jemand hier ähnliche Erfahrungen?

  • anderer Sachbearbeiter eben.

    Wenn sich die Sehstärke verändert hat, kann das zwar ein Optiker feststellen und auch eine neue anfertigen. Bringt schließlich Geld.

    Jedoch ist für eine Geltendmachung der Kosten eine Verordnung nötig.

  • Ich denke auch, dass hier ein anderer Sachbearbeiter dran ist.
    Der Aussage in der Software "Bei der Brille oder Kontaktlinsen reicht es aus, wenn in der Vergangenheit die Notwendigkeit einer Sehhilfe durch einen Augenarzt festgestellt wurde. In den Folgejahren genügt die Sehschärfenbestimmung eines Augenoptikers." ist dann nicht 100%ig zu vertrauen, wenn diese Aussage nicht zu untermauern ist.

    • Offizieller Beitrag

    Jedoch ist für eine Geltendmachung der Kosten eine Verordnung nötig.

    Warum? Wenn keine Versicherung zahlt, dann kann ich meine Ersatzbrille auch so anschaffen. Wenn ich mal überlege, wie oft sich mein Vater schon auf seine Brille gesetzt hat. Na ja.


    anderer Sachbearbeiter eben.

    Und einer mit Langeweile. Sie hat die grundsätzlich Notwendigkeit dieses Hilfsmittels schon einmal nachgewiesen, da muss sie nicht bei jeder Neu-/Ersatzbeschaffung wieder zum Augenarzt rennen.


    R33.4 Absatz 1 Satz 4 EStH2021

    Zitat
    Nachweis

    11Der Nachweis von Krankheitskosten ist nach § 64 EStDV zu führen. 2Bei Aufwendungen für eine Augen-Laser-Operation ist die Vorlage eines amtsärztlichen Attests nicht erforderlich. 3Bei einer andauernden Erkrankung mit anhaltendem Verbrauch bestimmter Arznei-, Heil- und Hilfsmittel reicht die einmalige Vorlage einer Verordnung. 4Wurde die Notwendigkeit einer Sehhilfe in der Vergangenheit durch einen Augenarzt festgestellt, genügt in den Folgejahren die Sehschärfenbestimmung durch einen Augenoptiker. 5Als Nachweis der angefallenen Krankheitsaufwendungen kann auch die Vorlage der Erstattungsmitteilung der privaten Krankenversicherung oder der Beihilfebescheid einer Behörde ausreichen. 6Diese Erleichterung entbindet den Stpfl. aber nicht von der Verpflichtung, dem Finanzamt die Zwangsläufigkeit, Notwendigkeit und Angemessenheit nicht erstatteter Aufwendungen auf Verlangen nachzuweisen. 7Wurde die Notwendigkeit einer Kur offensichtlich im Rahmen der Bewilligung von Zuschüssen oder Beihilfen anerkannt, genügt bei Pflichtversicherten die Bescheinigung der Versicherungsanstalt und bei öffentlich Bediensteten der Beihilfebescheid.


    Was mich eher wundert, das ist die Nichterwähnung etwaiger Erstattungen seitens privater oder gesetzlicher Krankenkasse. Bei Erwachsenen ist da oft wenig, aber gerade bei Kindern wird doch eigentlich alles bezahlt bzw. bezuschusst. Und das würde alleine auch schon als Nachweis ausreichen.

    • Offizieller Beitrag

    Der Aussage in der Software "Bei der Brille oder Kontaktlinsen reicht es aus, wenn in der Vergangenheit die Notwendigkeit einer Sehhilfe durch einen Augenarzt festgestellt wurde. In den Folgejahren genügt die Sehschärfenbestimmung eines Augenoptikers." ist dann nicht 100%ig zu vertrauen, wenn diese Aussage nicht zu untermauern ist.

    Ist sie ja und das Sparbuch hat recht (s.o.). ;)