Zweitstudium bei vorherigem Bachelor/Master im nicht-EU-Ausland und Studium nicht anerkannt

  • Hallo zusammen,


    Ist-Situation

    Person A ist nicht-EU-Bürger und hat Bachelor und Master im Ausland erworben und weniger als 12 Monate in Deutschland gearbeitet.


    Fragestellung

    Zählt der Bachelor oder Master Studiengang als Erststudium (= Erstausbildung -> begrenzt als Sonderausgabe) oder als Zweitstudium bzw. "etwas anderes", um unbegrenzt Werbungskosten geltend zu machen, auch wenn der Abschluss im Nicht-EU-Ausland erworben wurde?



    Ist einer Berufsausbildung oder einem Studium eine abgeschlossene erstmalige Berufsausbildung oder ein abgeschlossenes Erststudium vorausgegangen (weitere Berufsausbildung oder weiteres Studium), handelt es sich dagegen bei den durch die weitere Berufsausbildung oder das weitere Studium veranlassten Aufwendungen um Betriebsausgaben oder Werbungskosten, wenn ein hinreichend konkreter, objektiv feststellbarer Zusammenhang mit späteren im Inland steuerpflichtigen Einnahmen aus der angestrebten beruflichen Tätigkeit besteht.

    Studien- und Prüfungsleistungen an ausländischen Hochschulen, die zur Führung eines ausländischen akademischen Grades berechtigen, der nach § 20 HRG in Verbindung mit dem Recht des Landes, in dem der Gradinhaber seinen inländischen Wohnsitz oder inländischen gewöhnlichen Aufenthalt hat, anerkannt wird, sowie Studien- und Prüfungsleistungen, die von Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats der EU oder von Vertragstaaten des EWR oder der Schweiz an Hochschulen dieser Staaten erbracht werden, sind nach diesen Grundsätzen inländischen Studien- und Prüfungsleistungen gleichzustellen. Der Steuerpflichtige hat die Berechtigung zur Führung des Grades nachzuweisen. Für die Gleichstellung von Studien- und Prüfungsleistungen werden die in der Datenbank „anabin“ (www.anabin.de) der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen beim Sekretariat der Kultusministerkonferenz aufgeführten Bewertungsvorschläge zugrunde gelegt.


    Demnach wäre zu prüfen, ob eine Gleichstellung in der Datenbank anabin vorliegt. Man kann dies so verstehen, dass nicht die Anerkennung (Anerkennungsverfahren) ausschlaggebend ist, sondern die Auflistung in der Datenkbank. Wird dort z. B. der Bachelor als "Entspricht dem Bachelor in Deutschland" gelistet, so ist der Steuerpflichtige mit einem anschließenden Studium in Deutschland nicht mehr im Erststudium!? Das wäre einfach!


    Bezugnehmend auf das grün markierte Zitat, fragt man sich aber, ob der Ausdruck "anerkannt wird" sich auf die Anerkennung des Grades bezieht oder auf die Erlaubnis den Beruf in Deutschland auszuüben (über das Anerkennungsverfahren). Hieraus ergibt sich folgende weitere spezifische Frage: Wenn der akademische Grad in anabin zwar nachweisbar ist, aber im Inland in dem Bundesland, in dem Person A steuerpflichtig ist, generell nicht anerkannt wird, aber in anderen deutschen Bundesländern schon- wie reagiert das Finanzamt? Es geht ja um Bundesteuern.


    Selbst, wenn es nicht anerkannt werden würde, könnte man noch immer wie folgt argumentieren?

    Wenn der ausländische spezifische Bachelor-Abschluss zu einer qualifizierten vergleichbaren Arbeit in einem bestimmten Ausbildungsberuf führt (nachgewiesen über die ZAB > Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen), dann hat man eine Erstausbildung im Ausland erworben, da diese Arbeit im Inland ermöglichen würde. Jedes weitere Studium wäre demnach unbegrenzt absetzbar. Beispielhaft wären dies Lehrer aus Nicht-EU-Ländern, die eine Anerkennung in sozialen Berufen erreichen und somit einen Abschluss besitzen würden, der die Anforderung der Neufassung VZ 2015 erfüllt:


    Zitat

    Nach der Neufassung der §§ 4 Abs. 9 und 9 Abs. 6 EStG liegt eine Berufsausbildung als Erstausbildung vor, wenn

    • eine geordnete Ausbildung
    • mit einer Mindestdauer von 12 Monaten
    • bei vollzeitiger Ausbildung und
    • mit einer Abschlussprüfung

    durchgeführt wird.

    Nach der vorliegenden Änderung muss eine Berufsausbildung als Erstausbildung für eine gewisse Dauer angelegt sein.



    Ich würde nicht fragen, wenn es nicht kompliziert wäre und hoffe auf Erfahrungswerte oder Einschätzungen :) .

  • miwe4

    Hat das Thema geschlossen.
    • Offizieller Beitrag

    Dem Forum ist eine Steuerberatung in der gewünschten Form aufgrund des Steuerberatungsgesetzes nicht gestattet. Ich schließe den Thread daher und bitte insoweit um Verständnis.


    Sofern es sich nicht um einen Prüfungsfall oder eine Hausaufgabe handelt, solltest Du Dich ggf. an einen Angehörigen der steuerberatenden Berufe wenden.