Zweites Eigentum nach Scheidung

  • Es wurde von Ehegatten, 2 Kinder, ein Haus gekauft, für das die alte Förderung nach 10e in Anspruch genommen wurde. Nach Ablauf von 4 Jahren wurde das Objekt verkauft. Jetzt sind die Ehepartner geschieden und einer der geschiedenen möchte alleine ein neues Eigenheim erwerben. Ist er alleine zulageberechtigt oder (wie das Finanzamt auf mündliche Anfrage mitteilte) nur zusammen mit dem Ex-Ehegatten? Kann alternativ die Restlaufzeit der ersten Förderung aufleben? Wird wenigstens für die Kinder eine Förderung gewährt?

  • Hallo Peter,


    nach § 7 Satz 1 EigZulG kann der nicht ausgenutzte Förderzeitraum eines Erstobjekts auf ein Folgeobjekt übertragen werden. Voraussetzung ist, daß der Anspruchberechtigte die Wohnung nicht bis zum Ablauf des Förderzeitraums zu eigenen Wohnzwecken nutzt. Das ist der Fall


    1.bei der Nutzungsänderung von der eigenen Wohnnutzung oder unentgeltlicher überlassung zur Vermietung,
    2.bei der Nutzungsänderung von der eigenen Wohnnutzung oder unentgeltlichen überlassung zur betrieblichen Nutzung,
    3.bei der Veräußerung oder unentgeltlichen übertragung des wirtschaftlichen Eigentums.


    Die Nutzungsänderung von der Selbstnutzung zur unentgeltlichen überlassung beendet dagegen nicht die Anspruchsberechtigung für das Erstobjekt.


    ein Beispiel:
    Sie sind verheiratet und haben eine Eigentumswohnung erworben. Bereits nach wenigen Monaten stellt sich Nachwuchs ein und die Eigentumswohnung ist zu klein geworden. Sie kaufen ein Haus. Es steht in Ihrem Ermessen, ob Sie nun das Haus als zweites Objekt oder als Folgeobjekt behandeln. In dem einen Fall (Zweitobjekt) wären Ihre Möglichkeiten für die Zukunft ausgeschöpft, im anderen Fall (Folgeobjekt) können Sie die Eigenheimzulage noch einmal nutzen.


    Im Gegensatz zu der Folgeobjekt-Regelung der §§ 7b und 10e EStG enthält das EigZulG keine zeitliche Grenze, wann das Folgeobjekt angeschafft werden muß.


    Für Sie besonders zur Beachtung !
    D.h., daß Sie auch für ein Folgeobjekt Eigenheimzulage erhalten können, wenn zwischen dem Wegfall der Voraussetzungen des § 7b bzw. § 10e EStG mehr als drei Jahre vergangen sind (§ 7 Satz 4 EigZulG).


    Die Eigenheimzulage kann nur für ein Objekt in Anspruch genommen werden (§ 6 Abs. 1 Satz 1 EigZulG).


    Hatten Sie schon einmal ein § 7b bzw. § 10e-Objekt steuerlich berücksichtigen lassen, verbietet § 6 Abs. 3 EigZulG eine weitere Berücksichtigung.
    Hiervon ausgenommen sind Ehegatten, die zwei Objekte geltend machen können. Diese zwei Objekte können auch gleichzeitig in Anspruch genommen werden, wenn sie nicht in räumlichen Zusammenhang belegen sind. Die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 EStG müssen aber im Zeitpunkt der Fertigstellung bzw. der Anschaffung vorgelegen haben.


    Miteigentumsanteile an einer zulagebegünstigten Wohnung bewirken bei jedem Miteigentümer einen vollen Objektverbrauch (§ 6 Abs. 2 Satz 1 EigZulG). Nur bei Ehegatten werden die Miteigentumsanteile als ein Objekt behandelt (§ 6 Abs. 2 Satz 2 EigZulG).


    Kinder werden auch berücksichtigt, aber nur - wenn der Antragsteller auch Kindergeld für die im Haushalt lebenden Kinder bezieht.


    Beim Hinzuerwerb eines Miteigentumsanteils des Ehegatten infolge Erbfalls oder wegen Wegfalls der Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 EStG (z.B. durch Scheidung) kann der hinzuerwerbende Ehegatte den auf den erworbenen Anteil entfallenden Fördergrundbetrag nach § 9 Abs. 2 bis 4 EigZulG weiter in der bisherigen Höhe in Anspruch nehmen (§ 6 Abs. 2 Satz 3 EigZulG). In diesen Fällen der sogenannten Anteilsvereinigung spielt es keine Rolle, ob die Anteilsübertragung entgeltlich oder unentgeltlich erfolgt. Beim übertragenden Ehegatten tritt kein Objektverbrauch ein, wenn die Anteilsübertragung in einem Kalenderjahr erfolgt, in dem noch die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 EStG vorliegen. Zeit spielt hier eine wichtige Rolle. Denn im Jahr der Trennung muß bereits über den Wohnungs- bzw. Hausanteil entschieden werden.