Fragen zur einheitlichen und gesonderten Feststellung

  • Hallo zusammen.

    Ich habe von meiner Partnerin zum 1.7.2022 einen hälftigen Bruchteil eines Zweifamilienhauses erworben und sind jetzt eine Bruchteilgemeinschaft. Zuvor war sie Alleineigentümerin. Ich arbeite mit Wiso Steuer 2023

    Meine Fragen zur einheitlichen und gesonderten Feststellung:

    Wann beginnt das abweichende Wirtschaftsjahr?

    Muß meine Partnerin für die ersten 6 Monate noch eine separate Steuererklärung für Vermietung und Verpachtung erstellen?

    Übernehme ich als Bruchteileigentümer die bestehende AfA oder wird diese für mich neu berechnet? :/

    Viele Grüße


    Andreas

    • Offizieller Beitrag

    Wann beginnt das abweichende Wirtschaftsjahr?

    Es gibt bei Vermietung und Verpachtung kein "abweichendes Wirtschaftsjahr". Die GbR beginnt mit Übergang Besitz, Nutzungen und Lasten (AfA entsprechend zeitanteilig aufzuteilen und zuzuordnen)..


    Muß meine Partnerin für die ersten 6 Monate noch eine separate Steuererklärung für Vermietung und Verpachtung erstellen?

    Ja.


    Übernehme ich als Bruchteileigentümer die bestehende AfA oder wird diese für mich neu berechnet? :/

    Für "Dich" wird gar nichts berechnet, sondern für die GbR (s.o.).


    Vielleicht solltet Ihr das für die ersten ein oder zwei Jahre in die Hände eines Angehörigen der steuerberatenden Berufe geben. Die Forumssuche sollte auch genügend Lesestoff bieten.

  • Danke für die Infos. :thumbup:

    Ein kleines Nachhaken: Wir sind keine GbR, nur Bruchteilgemeinschaft. Ist im Kontext vielleicht auch kein Unterschied.

    Bezüglich der AfA würde sich ein anderer Betrag ergeben, wenn die Immobilie jetzt neu angesetzt würde, als wenn ich "in den Fußstapfen" der ursprünglichen Bewertung bliebe.

    • Offizieller Beitrag

    Ein kleines Nachhaken: Wir sind keine GbR, nur Bruchteilgemeinschaft. Ist im Kontext vielleicht auch kein Unterschied.

    Das macht für die Feststellungserklärung keinen Unterschied.


    Bezüglich der AfA würde sich ein anderer Betrag ergeben, wenn die Immobilie jetzt neu angesetzt würde, als wenn ich "in den Fußstapfen" der ursprünglichen Bewertung bliebe.

    Weder das eine noch das andere. Du hast für Deinen Anteil, voll entgeltlicher Erwerb unterstellt, die AfA als eigenständiges Objekt nach den ganz normalen AfA-Grundsätzen (Abgrenzung GruBo/Gebäude) zu ermitteln. Deine Partnerin führt im Rahmen der Gemeinschaft ihre AfA für den ihr verbliebenen hälftigen Anteil fort. Für den an Dich veräußerten Anteil hat sie ggf. den Veräußerungsgewinn nach § 23 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 EStG zu ermitteln und zu versteuern. Das habt Ihr hoffentlich vor dem ganzen Vertragsprozedere bedacht. Nicht umsonst hätte ich vor Vertragsunterzeichnung und auch jetzt zum Besuch eines Angehörigen der steuerberatenden Berufe geraten.