OSS -> EÜR, Verkauf B2C in Land mit Fremdwährung über Verkaufsplattform

  • Hallo,


    leider finde ich zu meiner aufkommenden Frage bislang noch keine Antwort hier im Forum und deshalb stelle ich hier erstmalig eine Frage zur Diskussion:


    Händler A verkauft über die Verkaufsplattform eBay gewerbliche Waren mit dem Versand ins europäische Ausland.
    Der Händler ist angemeldet zum OSS-Verfahren und macht hier, wie vorgesehen, seine Quartalsmeldungen und Zahlungen der jeweiligen Mehrwertsteuer auf das Sonderkonto der Bundeskasse Trier. Die Daten dazu erhält er über Taxdoo und dessen Schnittstelle zur Verkaufsplattform.


    Zur Berechnung der abzuführenden Mehrwertsteuer wird bei dem OSS-Verfahren ja der Umsatz des jeweiligen Landes in Landeswährung genommen und bei einer Fremdwährung mit dem Umrechnungskurs der EZB (zum letzten Werktag; Ausnahme Wochenende/Feiertage usw.) für die Steuerlast in Euro umgerechnet.


    Beispiel: Umsatz 100 Dänische Kronen / 7,453 Euro/Kronen = 13,42 Euro Umsatz


    Die Verkaufsplattform eBay zeigt die Preise für den dänischen Kunden in Euro an, rechnet aber natürlich mit einem eigenen Kurs den dänischen Kunden in DKK ab.
    Und hier gibt es dann natürlich Diskrepanz zwischen Umsatz, der auf das Konto des Verkäufers fließt und die spätere Berechnung der Umsatzsteuer.


    Beispiel: Auf dem Lieferschein für den Kunden steht 13,40 Euro; für die spätere OSS-Anmeldung wird durch den Umrechnungskurs der EZB ein Umsatz von 13,42 zu Grunde gelegt, da es scheinbar zwei Umrechnungskurse gibt.


    Für die Berechnung der OSS-Steuerlast ist es klar: Hier wird der umzurechnende Fremdwährungsbetrag heran gezogen.


    Wie verhält es sich jetzt aber mit den späteren Angaben in einer EÜR: Wird hier der von eBay an den Händler überwiesene Betrag genommen oder der Betrag für die Steuerlast nach Umrechnung mit dem EZB-Kurs?


    Ich würde rein gefühlsmäßig sagen, dass der von eBay an den Händler überwiesene Betrag für die EÜR genommen wird, ähnlich wie bei einem Import aus Drittstaaten, bei dem der zu überweisende Betrag zur Grund gelegt wird und nicht der Betrag, der vom Zoll abgerechnet wurde.


    Habt jemand von euch in dem Erfahrung in so einem Fall?

    • Offizieller Beitrag

    Wie verhält es sich jetzt aber mit den späteren Angaben in einer EÜR: Wird hier der von eBay an den Händler überwiesene Betrag genommen ...

    Erklärt sich doch schon aus dem § 11 EStG, natürlich ohne Berücksichtigung verrechneter Ebaygebühren, die ja an anderer Stelle eine Betriebsausgabe darstellen.


    .... oder der Betrag für die Steuerlast nach Umrechnung mit dem EZB-Kurs?

    Da gibt es doch nichts umzurechnen, wenn die Gutschrift in Euro durchgeführt wird.


    Und hier gibt es dann natürlich Diskrepanz zwischen Umsatz, der auf das Konto des Verkäufers fließt und die spätere Berechnung der Umsatzsteuer.

    Für die Berechnung der OSS-Steuerlast ist es klar: Hier wird der umzurechnende Fremdwährungsbetrag heran gezogen.

    Und der tatsächliche an die Stelle entrichtete USt-Betrag stellt eine Betriebsausgabe dar. Es ist also insoweit auch nichts zu verproben und es entstehet keine Differenz.


    Das ist zumindest meine persönliche Meinung und wäre meine Lösung.

  • Danke für Deine Antwort.


    -> bzgl § 11 EStG: Okay, dass sagt mir ja auch mein Bauchgefühl. Es ist mir ein Betrag in Euro zugeflossen. Also ist dieser auch so 1zu1 zu verbuchen.


    -> bzgl. Umrechnung: Zugeflossen ist mir der Eurobetrag. Jedoch sagt das BZSt bei der OSS quartalsweisen Steuerklärung:
    "Bei der Umrechnung von Werten in fremder Währung ist einheitlich der von der Europäischen Zentralbank festgestellte Umrechnungskurs des letzten Tages des Besteuerungszeitraums anzuwenden."

    Dies schließt für mein Verständnis den Umrechnungskurs aus, den eBay zu Grunde legt. Zahlen tut der Käufer ja in seiner Landeswährung. eBay wendet dann seinen eigenen Umrechnungskurs an, der halt nicht dem Umrechnungskurs entspricht, wie oben von BZSt gefordert.


    Taxdoo hinterlegt mir zum Beispiel einen Umsatz ins EU-Ausland für die OSS-Meldung wie folgt:

    Es ist zwar in der CSV auch der Betrag in Euro hinterlegt, jedoch heißt es, dass Verkäufe im Bestimmungsland zu besteuern sind.
    Im Bestimmungsland habe ich einen Umsatz von CZK 1.153,70 erzielt und dieser wird dann, weil es das BZSt bzw. die OSS-Regel so vorschreibt, mit dem Umrechnungskurs der EZB berechnet.

    So wurde es auch in einem Onboarding-Kurs von Taxdoo erläutert.


    Daher folgt auch meine Nachfrage hier, da der Mittelzufluss in Euro erfolgt ist (somit meiner Meinung nach so in die EÜR gehört) und die umsatzsteuerliche Berechnung auf Basis der Fremdwährung.

    • Offizieller Beitrag

    "Bei der Umrechnung von Werten in fremder Währung ist einheitlich der von der Europäischen Zentralbank festgestellte Umrechnungskurs des letzten Tages des Besteuerungszeitraums anzuwenden."

    Wie oben schon gesagt, hast doch nichts umzurechnen, da Dir ja der Eurobetrag ausbezahlt wird. Und der Gesamtbetrag, vor Abzug etwaiger Ebaygebühren, sollte bei Dir in der EÜR als umsatzsteuerlich nicht steuerbare Betriebseinnahme zu erfassen sein.


    Im Bestimmungsland habe ich einen Umsatz von CZK 1.153,70 erzielt und dieser wird dann, weil es das BZSt bzw. die OSS-Regel so vorschreibt, mit dem Umrechnungskurs der EZB berechnet.

    Wie oben ebenfalls schon gesagt, stellt der von Dir an die BZSt tatsächlich gezahlte Betrag dann im Rahmen der EÜR eine unbeschränkt abziehbare Betriebsausgabe dar.


    So würde ich es machen.

  • Danke für deine Zeit und Antworten! :thumbup: