Nachzahlung Erwerbsminderungsrente in voller Höhe

  • Hallo,


    es gibt Neuigkeiten: Laut DRV ist das alles so korrekt und ich habe dann mal den Fall im Buhl-Kundensupport dargelegt, warum die Eingabe des Anpassungsbetrags nicht möglich ist. Antwort: "Wenn es sich bei der gesamten Rente um eine Nachzahlung handelt, wie hier beschrieben, dann unterliegt diese der Fünftel-Regelung. Die Rentenbesteuerung spielt dann keine Rolle mehr und daher kann auch kein Anpassungsbetrag erfasst werden. Rentennachzahlungen und Nachzahlungen von Ruhegehaltsbezügen für frühere Jahre sind außerordentliche Einkünfte. Nach § 34 Abs. 1 EStG und nach R 34.4 EStR werden diese ermäßigt besteuert."


    Jetzt muss ich nur noch herausfinden, wo im Programm diese Einnahmen einzugeben sind. Unter "Weitere Einkünfte" lässt sich die Nachzahlung nicht so recht einordnen. Es ist ja weder die Überlassung von Containern noch sind es Abgeordnetenbezüge oder eine Unterhaltsleistung und was da sonst noch angeboten wird. Kann mir jemand sagen, wo diese Einnahme hingehört?

    Hallo,


    also ich habe hier ein ganz schönes "fiktives" Problem für das Steuerjahr 2021.


    Nachzahlung volle Erwerbsminderungsrente 76.632 Euro

    Höhe der Nachzahlung für mehrere Jahre 76.632,00 €

    Rentenbeginn 01.08.2013 (Rentenende 30.04.2018)

    3.319 Euro Rentenanpassungsbetrag, bei Wiso nicht möglich einzutippen.



    Altersrente 22.221 Euro

    Beginn 01.05.2018

    Vorhergehende Rente 01.08.2013 bis 30.04.2018

    Rentenanpassung 1.072


    Bescheinigung frisch geladen (blauer Knop mit weißem Dreieck):

    Einkünfte 66.759


    Bescheinigungen kontrolliert (grüner Haken)

    Einkünfte 65.607


    Finanzamt und ein Test bei MeinElster.de rechnen mit 66.759 Euro Einkünften, also 1.152 Euro mehr als Wiso-Steuersparbuch 2022 (für VZ 21)


    Was ist richtig?

  • Was ist richtig?

    Wenn bei WISO bei der Erwerbsminderungsrente der Rentenanpassungsbetrag nicht erfasst werden kann, ist doch eigentlich klar,

    dass bei Mein ELSTER und beim Finanzamt höhere steuerpflichtige Renteneinkünfte berechnet werden.

    Was ist dann aber richtig und warum lässt sich dieser nicht eingeben? Ist ja nicht Sinn eines Steuerprogramms, welches auch zur Steuerplannung verwendet wird, falsche Zahlen azuzeigen.


    Der Wiso-Support hatte beim gleichen Thema ja schon geantwortet: "Wenn es sich bei der gesamten Rente um eine Nachzahlung handelt, wie hier beschrieben, dann unterliegt diese der Fünftel-Regelung"


    In der Nachzahlung ist der Rentenpassungsbetrag bereits enthalten.


    Es werden dann laut anderen Steuerrechnern 76.632 nach § 34 EStG besteuert und 1.152 Euro nach § 22 EStG.


    Konkurrenzprodukt:



    Wiso:

  • Wenn es sich bei der gesamten Rente um eine Nachzahlung handelt, wie hier beschrieben, dann unterliegt diese der Fünftel-Regelung"

    Diese Aussage ist aus meiner Sicht ja auch nicht falsch. Das hat aber doch nichts mit der Ermittlung de steuerpflichtigen Rentenanteils zu tun,

    das ist ja eine andere Baustelle.

  • Wenn es sich bei der gesamten Rente um eine Nachzahlung handelt, wie hier beschrieben, dann unterliegt diese der Fünftel-Regelung"

    Diese Aussage ist aus meiner Sicht ja auch nicht falsch. Das hat aber doch nichts mit der Ermittlung de steuerpflichtigen Rentenanteils zu tun,

    das ist ja eine andere Baustelle.

    Dann ist es offenbar ein Programmierfehler. Denn der steuerpflichtige Anteil kann dann niemals korrekt angezeigt werden.

  • Dann ist es offenbar ein Programmierfehler.

    Sieht ganz so aus, wobei der zunächst mal auf einem Denkfehler beruht. Wenn ich davon betroffen wäre, würde ich ein Support-Ticket eröffnen

    und versuchen, den Leuten klar zu machen, dass eine Rentennachzahlung für über 5 Jahre natürlich einen Rentenanpassungsbetrag enthält,

    den man auch braucht, um den steuerpflichtigen Rentenanteil korrekt ermitteln zu können. Dass der steuerpflichtige Teil der Nachzahlung

    dann nach § 34 Abs. 1 EStG ermäßigt besteuert wird, hat damit nichts zu tun. Das ist erst der 2. Schritt.

    • Offizieller Beitrag

    also ich habe hier ein ganz schönes "fiktives" Problem für das Steuerjahr 2021.

    Was soll denn ein fiktives Problem sein? Klausurfälle lösen wir hier nicht.


    Der Wiso-Support hatte beim gleichen Thema ja schon geantwortet: "Wenn es sich bei der gesamten Rente um eine Nachzahlung handelt, wie hier beschrieben, dann unterliegt diese der Fünftel-Regelung"

    Die Bescheinigung trifft so schlicht und einfach nicht zu.


    Solche Fälle kann weder das FA noch eine Software automatisch lösen. Das ist immer über Handarbeit zu regeln, da diverse Stellen beteiligt sind, die alle nur aus ihrer Sicht gezahlt und bescheinigt haben. Die Lösung ergibt sich aus den Anwendungsvorschriften, die wir hier im Forum schon oft erwähnt und verlinkt haben.


    Rentenbeginn ist der 01.08.2013 und ab diesem Veranlagungszeitraum beginnt der Berichtigungsmarathon.

  • Für nachgezahlten Renten gilt das Zuflussprinzip. Es gibt also keinen Berichtigungsmarathon. Was soll an der Bescheinigung nicht stimmen?


    Fiktiver Fall, da die Zahlen leicht verändert sind.


    Hier noch mal eine neue Berechnung. Bei einem Rentenbeginn mit 01.01.2005 wird die Nachzahlung zwar halbiert, aber es werden 1.695 Euro addiert anstelle von 1.152 Euro (bei Rentebeginn 2013). Eigentlich müsste der frühere Rentenbeginn in jeder Zeile günstiger sein.


    Es scheint also könnte die amtliche Programmierung und darauf basierende Konkurrenzprodukte in dieser Zeile nicht mit negativen Zahlen rechnen. Stattdessen werden negative Zahlen in positive Zahlen umgewandelt, anstatt negative Zahlen in Null umzuwandeln.



  • Für nachgezahlten Renten gilt das Zuflussprinzip. Es gibt also keinen Berichtigungsmarathon.

    miwe4 meint wohl, dass in der Praxis zumindest am Anfang des Nachzahlungszeitraums in aller Regel Lohnersatzleistungen bezogen wurden,

    mit denen dann die Rentennachzahlung verrechnet wird, was dann dazu führt, dass das Finanzamt R 32b Abs. 4 der Einkommensteuerrichtlinien

    anwendet. Damit ist dann natürlich jedes Steuerprogramm überfordert: https://esth.bundesfinanzminis…73-43d4-a405-ae997955e108

    Aber das ist wieder eine andere Baustelle !

    • Offizieller Beitrag

    miwe4 meint wohl, dass in der Praxis zumindest am Anfang des Nachzahlungszeitraums in aller Regel Lohnersatzleistungen bezogen wurden,

    mit denen dann die Rentennachzahlung verrechnet wird, ... .

    In der Tat. Da sich HansHungo ja an einen Thread mit genau solch einem Thema und entsprechender Themenüberschrift drangehangen hat, war ich genau davon ausgegangen. Deshalb habe ich es in einen neuen Thread verschoben.


    Ich persönlich würde alle erforderlichen Daten innerhalb der aktuellen Altersrente angeben. Da es sich ja um eine Folgerente der Erwerbsminderungsrente handelt, können m.E. alle relevanten Daten dort eingetragen werden. Also auch die zusammengefassten Rentenanpassungsbeträge in einer Summe.


    Eine Eintragung als zwei Renten würde dazu führen, dass zu unrecht bei beiden ein steuerfreier Betrag berücksichtigt würde. Ebenfalls würde es dazu führen, dass ggf. von dem ja bereits in dem Nachzahlungsbetrag enthaltenen Rentenanpassungsbetrag nochmals ein § 34 (1) EStG berechnet würde. Ich habe alles mal hin- und her probiert. Bei Eingabe von zwei Renten passt es nie.


    Also alles in der aktuellen Rente abwickeln. Dann sollten sowohl steuerfreier Anteil als auch Rentenanpassungsbetrag sowie ermäßigt zu besteuernder Teil passen.


    Edit:

    Wobei ich gerade sehe, wenn ich die zwei Renten konsequent getrennt eingebe, kommt beim Sparbuch genau dasselbe Ergebnis bei den Renten raus.



    Und bei der ermäßigten Besteuerung ebenfalls beides gleich:



    Also rechnet das Sparbuch zumindest konsequent.