Einnahmen als Kindertagespflegeperson

  • Hallo zusammen,


    ich habe hier schon im Forum gesucht und auch einige Beiträge zu dem Thema "Einnahmen als Tagespflegeperson" gefunden. Leider stehe ich noch immer auf dem Schlauch und bekomme es einfach nicht komplett hin.


    Im Wesentlichen habe ich zwei Masken ausgefüllt.


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    Gewinneinkünfte => Einkünftige aus selbstständiger Arbeit => Kindertagespflegeperson - Laufende Einkünfte => Einnahmen-Überschuss-Rechnung => Betriebseinnahmen - ohne Umsatzsteuer


    Hier habe ich alle NETTO-Einnahmen (so, wie es auf dem Konto gutgeschrieben wurde) für alle Kinder und das Jahr 2022 eingetragen.


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    Unter Gewinneinkünfte => Einkünftige aus selbstständiger Arbeit => Kindertagespflegeperson - Laufende Einkünfte => Einnahmen-Überschuss-Rechnung habe ich bei "Angaben zur Gewinnermittlung" den Punkt "Tätigkeit für den pauschalen Ansatz" => "Kindertagspflege" ausgewählt.


    Unter "anzusetzende Pauschale" wurden die Pauschalen eingetragen.


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    Zu meinen Fragen:


    1.) Nun gibt es ja auch Steuer-Vorteile (unter anderem diese 1,75 pro Stunde):
    https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_8/__23.html


    Wie bzw. wo muss ich das in WISO eintragen?


    2.) Das Jugendamt beteiligt sich zu 50% an PV und KV. Muss das auch nochmal versteuert werden? Wo muss dies eingetragen werden?


    Danke und viele Grüße!

  • NETTO-Einnahmen

    Gibt es in dem Sinne gar nicht. Ggf. zu unterscheiden auch Kleinunternehmer i.S.d. § 19 UStG bzw. umsatzsteuerfreie Einnahmen.


    Tagespflegeperson ... Kindertagespflegeperson

    Wirklich Pflegekraft oder ist nicht vielleicht Tagesmutter bzw. Kindertagesmutter das Berufsbild? Dann solltest Du besser auch unter diesen Stichworten suchen, denn das wurde schon zigmal erläutert.


    1.) Nun gibt es ja auch Steuer-Vorteile (unter anderem diese 1,75 pro Stunde):
    https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_8/__23.html

    Wieso Steuervorteile? M.E. steht da nur etwas von Einnahmen Bzw. auch pauschalen Kostenerstattungen. Ob da etwas einkommensteuerfrei ist oder nicht, das müsste sich ja aus anderen Vorschriften des EStG ergeben. Grundsätzlich ist alles erst einmal eine Betriebseinnahme.


    2.) Das Jugendamt beteiligt sich zu 50% an PV und KV. Muss das auch nochmal versteuert werden? Wo muss dies eingetragen werden?

    Wessen, Deiner? Dann bist Du doch ganz normal bei den Vorsorgeaufwendungen im Bereich der Sonderausgaben.


    Vielleicht solltest Du schnellstens einmal eine eingehende steuerliche Erstberatung bei einem Angehörigen der steuerberatenden Berufe ins Auge fassen.

  • 2.) Das Jugendamt beteiligt sich zu 50% an PV und KV. Muss das auch nochmal versteuert werden? Wo muss dies eingetragen werden?

    Das sind steuerfreie Zuschüsse von dritter Seite, die bei den Sonderausgaben erfasst werden müssen. In der EÜR haben die nichts verloren.

    Andere Zahlungen gehören regelmäßig zu den Betriebseinnahmen, die in der EÜR anzugeben sind. Ansonsten solltest du das aktuelle

    BMF-Anwendungsschreiben lesen. Das gilt formell erst ab 2023, ich habe dir deshalb auch die für 2022 gültige Fassung verlinkt.

    https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Downloads/BMF_Schreiben/Steuerarten/Einkommensteuer/2023-04-06-ertragsteuerliche-behandlung-der-kindertagespflege.pdf?__blob=publicationFile&v=1

    BMF v. 11.11.2016 - IV C 6 - S 2246/07/10002: 005

  • BMF-Anwendungsschreiben

    Wird doch alles auch programmunterstützt umgesetzt. Deshalb ja der Hinweis für den Fragesteller auf die erweiterte Forumssuche.

    ;)


    Insbesondere Cedricus hat sich da in dem Bereich aufgrund eigener Erfahrungen hilfreich hervorgetan.


    kindertagespflege

    Kindertagespflege mit welchem Modul buchen?

  • Hallo,


    was genau meint ihr denn immer mit "programmunterstützt"? Das lese ich sowohl in diesem als auch in anderen Threads. Meint ihr damit die Funktion, die ich ohnehin schon nutze (also:

    Gewinneinkünfte => Einkünftige aus selbstständiger Arbeit => Kindertagespflegeperson - Laufende Einkünfte => Einnahmen-Überschuss-Rechnung habe ich bei "Angaben zur Gewinnermittlung" den Punkt "Tätigkeit für den pauschalen Ansatz" => "Kindertagspflege"ausgewählt)? Damit habe ich die Ausgabenpauschale ja berechnet - das hat einwandfrei geklappt.


    Oder gibt es "programmunterstützt" nochmal etwas für die Einnahmensituation, wo auch die 1,75 (speziell für Tagesmütter) schon berücksichtigt werden? Wie komme ich denn da hin?

  • danke miwe4 für die Blumen ;)

    Es heißt übrigens wirklich offiziell Kindertagespflegeperson. Das hat mit Pflegekraft i.S.v. Kranken- oder Altenpflege nix zu tun. "Tagesmutter" ist natürlich völlig out, es muss ja genderneutral benannt werden etc. pp...

    Desert_Igel ist bei der Eingabe schon auf den richtigen Pfade unterwegs, was die Einnahmen und die Ausgaben in Form der Betriebskostenpauschale angeht. Die Kostenübernahmen des Jugendamtes zu KV und PV (und ggf. AV) werden im Bereich der Sonderausgaben erfasst, wie Charlie49 schon schreibt. Man gibt dort die Ausgaben an die Sozialversicherung an und die zugehörigen Erstattungen durch das Jugendamt. Berücksichtigt für die Einkommensteuer wird dann quasi der übrigbleibende Eigenanteil.

    Auf dem Schlauch stehe ich grad bei den "1,75 pro Stunde". Was soll das genau sein?

  • Hi Cedricus,


    ja, ich weiß - es ist eine Kindertagespflegeperson ;)


    Um das nochmal zusammenzufassen:

    - Betriebseinnahmen habe ich fertig (das eingetragen, was auf das Konto überwiesen wurde ohne jegliche Abzüge)

    - Betriebsausgaben wurde über die Funktion für "Kindertagespflege" berechnet


    In dem Schreiben, das meine Frau bekommen hat, steht:

    "Nach §23 SGB VIII umfasst die Förderung in Kindertagespflege u. a. die Gewährung einer laufenden Geldleistung. Diese setzt sich zusammen aus der Erstattung angemesser Kosten für den Sachaufwand i.H.v. 1,75 EUR / Stunde und einem Beitrag zur Anerkennung einer Förderungsleistung entsprechend der Qualifikation der o.g. Kindertagespflegeperson".


    Wird das nicht ZUSÄTZLICH zur Betriebsausgabenpauschale nochmal abgezogen und erst das ist das zu versteuernde Einkommen? Ich meine das hier:

    https://www.schaumburg.de/media/custom/3020_925_1.PDF?1641193660


    Meine Frau bekommt 864,- EUR pro Monat pro Kind ausgezahlt, da sie 7 Stunden betreut. Darin sind doch diese 1,75 EUR erhalten, die aber nicht versteuert werden müssen - oder sehe ich das falsch?

  • Darin sind doch diese 1,75 EUR erhalten, die aber nicht versteuert werden müssen - oder sehe ich das falsch?

    Das siehst du falsch. Alles was nicht Zuschüsse im Bereich der Sozialversicherung betrifft, sind steuerpflichtige Betriebseinnahmen.

    Das steht doch alles in den BMF-Anwendungsschreiben, lesen kannst du doch.


    Nach § 23 SGB VIII erhält die Kindertagespflegeperson eine laufende Geldleistung, die neben der Erstattung des Sachaufwands die Förderungsleistung der Kindertagespflegeperson anerkennen soll. Diese Geldleistung ist als steuerpflichtige Einnahme aus freiberuflicher Tätigkeit im Sinne des § 18 Absatz 1 Nummer 1 EStG zu qualifizieren. Dies gilt unabhängig von der Anzahl der betreuten Kinder und von der Herkunft der vereinnahmten Mittel. § 3 Nummer 11 und 26 EStG sind nicht anwendbar.

  • Das sehe ich genau wie Charlie49. In der Schaumburger Satzung lese ich auch nirgendwo, dass die 1,75 EUR / Stunde Sachaufwandserstattung steuerfrei seien oder irgendwie anders zu behandeln als das "normale" Honorar. Die Summe ist steuerpflichtige Einnahme.

    Man ist mMn als Kindertagespflegeperson mit der Möglichkeit gut bedient, überhaupt die Betriebskosten pauschal abrechnen zu dürfen, das ist nämlich eher eine Ausnahme bei den Freiberuflern. In Deinem Fall dürfte sich das auf 262,50 EUR pro Monat und Kind belaufen (300 / 40 *35), die Du "einfach so" pauschal absetzen kannst. Wenn Du - was Dir ja frei steht - stattdessen die Betriebskosten selbst ermittelst, zusammenstellt und dem FA nachweist (!), dürfte es möglicherweise schwierig werden, auf einen vergleichbaren Betrag zu kommen, auf jeden Fall aber deutlich aufwendiger,

    Übrigens schönen Gruß nach Schaumburg, ich habe da 8 Jahre in Achum verbracht :)

  • was genau meint ihr denn immer mit "programmunterstützt"? Das lese ich sowohl in diesem als auch in anderen Threads. Meint ihr damit die Funktion, die ich ohnehin schon nutze (also:

    Gewinneinkünfte => Einkünftige aus selbstständiger Arbeit => Kindertagespflegeperson - Laufende Einkünfte => Einnahmen-Überschuss-Rechnung habe ich bei "Angaben zur Gewinnermittlung" den Punkt "Tätigkeit für den pauschalen Ansatz" => "Kindertagspflege"ausgewählt)? Damit habe ich die Ausgabenpauschale ja berechnet - das hat einwandfrei geklappt.

    Genau das ist doch in dem oben verlinkten Beitrag in den Screenshots zu sehen.


    Meine Frau bekommt 864,- EUR pro Monat pro Kind ausgezahlt, da sie 7 Stunden betreut. Darin sind doch diese 1,75 EUR erhalten, die aber nicht versteuert werden müssen - oder sehe ich das falsch?

    Ja, das siehst Du falsch. Habe ich aber oben auch schon gesagt.

    Wieso Steuervorteile? M.E. steht da nur etwas von Einnahmen Bzw. auch pauschalen Kostenerstattungen. Ob da etwas einkommensteuerfrei ist oder nicht, das müsste sich ja aus anderen Vorschriften des EStG ergeben. Grundsätzlich ist alles erst einmal eine Betriebseinnahme.

  • miwe4

    Hat den Titel des Themas von „Einnahmen als Tagespflegeperson“ zu „Einnahmen als Kindertagespflegeperson“ geändert.
  • Hi zusammen,


    alles klar - dann habe ich einfach zu kompliziert gedacht.


    Einnahmen sind drin und Betriebsausgabenpauschale auch - passt also soweit.


    Zu KV und PV gibt es jetzt aber doch noch ein Problem.


    Meine Frau hat sich Ende 2022 selbstständig gemacht. Die hälftige KV/PV Erstattung gab es erst 2023. Soweit ich weiß kann man das nur ins andere Steuerjahr übernehmen, wenn es um Neujahr herum (plusminus 10 Tage) gebucht wurde. D.h. diese hälftige Erstattung muss ich auch erst mit der 2023er Erklärung berücksichtigen - richtig?

  • Die hälftige KV/PV Erstattung gab es erst 2023. ..... D.h. diese hälftige Erstattung muss ich auch erst mit der 2023er Erklärung berücksichtigen - richtig?

    Richtig, für Sonderausgaben bzw. Zuschüssen dazu gilt das Zuflussprinzip nach § 11 EStG: https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__11.html

    Genau. Wobei sich erst in der nächsten Veranlagung zeigen wird, ob das hinsichtlich der Progression vorteilhaft ist. Also erst einmal nicht ganz so freuen. ;)