Gilt die 4 Jahresfrist auch bei einer Nachzahlung?

  • Hallo zusammen,


    habe eine Frage. Als einfacher Arbeitnehmer bin ich ja nicht zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung verpflichtet bzw. habe dazu 4 Jahre Zeit eine abzugeben, da die Einkommensteuer grundsätzlich durch den Lohnsteuerabzug abgegolten gilt.


    Habe aber trotzdem rückwirkend, z.B. jetzt für 2019 eine Einkommensteuererklärung erstellt, da mir WiSo eine geringe Steuererstattung ausgewiesen hat.


    Der Schreck: Bei der Erstellung der Einkommensteuererklärung für 2020 errechnete das Programm ein Nachzahlung von ca. 30 Euro und bringt die Meldung,

    Abgabefrist ist abgelaufen. Verspätungszuschlag droht. Die Steuererklärung hätte bereits zum 02.11.2021 abgegeben werden müssen. Wegen des langen Zeitraumes wäre der Verspätungszuschlag nicht unerheblich (25€ pro Monat).


    Das ein Nachzahlung fällig sein würde, konnte ich ja nicht wissen. Der Arbeitgeber hat vermutlich die Lohnsteuer nicht richtig berechnet.


    Meine Frage:

    Hätte ich die Einkommensteuererklärung wirklich bereits bis spätestens 02.11.2021 abgeben müssen oder gilt weiterhin die 4 Jahresfrist.


    Kann mir jemand darüber etwas sagen. Danke im voraus für jede konstruktive Antwort.


    Schöne Grüße

    Wisowisk

  • Wann Arbeitnehmer eine Einkommensteuererklärung abgeben müssen, ist in § 46 EStG geregelt. Wenn eine der dort genannten Fallgestaltungen

    auf dich zutrifft, was das Programm (möglicherweise) anhand deiner Eingaben erkannt hat, wäre die Abgabefrist natürlich deutlich überschritten.


    Eine Nachzahlung allein führt jedoch nicht zu einer Pflichtveranlagung, es muss schon einer der Tatbestände von § 46 Abs. 2 EStG verwirklicht sein.


    § 46 EStG - Einzelnorm

  • Hätte ich die Einkommensteuererklärung wirklich bereits bis spätestens 02.11.2021 abgeben müssen oder gilt weiterhin die 4 Jahresfrist.

    Bei einer Pflichtveranlagung gilt die ganz normale gesetzliche Abgabefrist. Es ist dabei ohne jede Relevanz, ob sich daraus eine Nachzahlung oder eine Erstattung ergibt. Bezüglich des Hinweises auf die Pflichtveranlagung hat das Programm meistens recht. Die gesetzliche Grundlage wurde bereits oben genannt.

  • Ich habe nun die Vorschriften "studiert". Bei mir liegt keine Pflichtveranlagung vor. Bei freiwilliger Veranlagung gilt also die 4 Jahresfrist. Das Programm hat dies anscheinend nicht erkannt und mir einen Schrecken eingejagt.


    Danke an alle die auf meiner Frage einen Beitrag geleistet haben.

    Wisowisk

  • Das Programm hat dies anscheinend nicht erkannt und mir einen Schrecken eingejagt.

    Wenn man auf den Button Beachten Sie die Abgabefrist geht, kann man sich unter Rechtliche Grundlagen anzeigen lassen, warum das Programm

    von einer Pflichtveranlagung ausgeht. In der Regel ist der dafür angegebene Grund auch zutreffend.

  • Ich habe nun die Vorschriften "studiert". Bei mir liegt keine Pflichtveranlagung vor.

    Weshalb bist Du Dir da so sicher?


    Der Schreck: Bei der Erstellung der Einkommensteuererklärung für 2020 errechnete das Programm ein Nachzahlung von ca. 30 Euro und bringt die Meldung,

    Abgabefrist ist abgelaufen. Verspätungszuschlag droht. Die Steuererklärung hätte bereits zum 02.11.2021 abgegeben werden müssen. Wegen des langen Zeitraumes wäre der Verspätungszuschlag nicht unerheblich (25€ pro Monat).

    Dieser Hinweis kommt nur und ausschließlich, wenn das Programm aufgrund der von Dir getätigten Eingaben feststellt, dass dir Gründe für eine Pflichtveranlagung i.S.d. gesetzlichen Vorschrift gegeben sind.


  • Das Steuerprogramm hatte recht. Ich habe in meinem Zahlenwerk die Ursache gefunden, Kurzarbeit wegen COVID. Danke für Euere Unterstützung.


    Sri für die späte Antwort. War die vergangenen Tagen etwas unpässlich.


    Schöne Grüße

    Wisowisk