Wo bezahlte Gewerbesteuer eintragen?

  • Hallo, ich hänge noch an der Steuererklärung 2021. Bis 31.12.2018 hatte ich einen Gewerbebetrieb, jetzt nur noch Einkünfte aus ns Arbeit und V+V.

    Aufgrund einer Ausgleichszahlung nach Beendigung der Selbstständigkeit musste ich 2021 noch Gewerbesteuer für das Jahr 2019 (da ist die Zahlung geflossen) an die Gemeinde nachzahlen. Nun wird doch m.W. diese Gewerbesteuer auf die EkSt angerechnet. Wo trage ich in WISO diese Zahlung ein? Ebenso hatte ich 2021 noch Steuerberatungskosten mit anteiligen Kosten für den damaligen Betrieb (2021 wurde nachträglich erst die Erklärung 2019 erstellt)

  • musste ich 2021 noch Gewerbesteuer für das Jahr 2019 (da ist die Zahlung geflossen) an die Gemeinde nachzahlen.

    Steuerermäßigung bei den Einkünften aus Gewerbebetrieb gem. § 35 EStG BMF vom 3.11.2016

    Tz.6:

    Zitat

    6

    Die tatsächlich zu zahlende Gewerbesteuer entspricht grundsätzlich der im Gewerbesteuerbescheid festgesetzten Gewerbesteuer für den jeweiligen Betrieb (vgl. § 35 Absatz 3 Satz 2 EStG) und in den Fällen des § 35 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 EStG der jeweils anteiligen festgesetzten Gewerbesteuer. Erfolgt die Festsetzung der Einkommensteuer vor Bekanntgabe des Gewerbesteuerbescheides durch die Gemeinde, kann die tatsächlich zu zahlende Gewerbesteuer auf der Grundlage des festgestellten Gewerbesteuermessbetrages und des Hebesatzes angesetzt werden (§ 16 Absatz 1 GewStG). Bei einer Abweichung zwischen der zunächst dem Einkommensteuerbescheid zugrunde gelegten „tatsächlich zu zahlenden Gewerbesteuer“ und der im Gewerbesteuerbescheid festgesetzten Gewerbesteuer kann der Einkommensteuerbescheid nach § 175 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 AO geändert werden. Entsprechendes gilt, wenn die Kommune nach Bekanntgabe des Gewerbesteuerbescheides die tatsächlich zu zahlende Gewerbesteuer aufgrund einer Billigkeitsmaßnahme nach § 163 AO mindert. Bei einer Billigkeitsmaßnahme im Erhebungsverfahren gemäß § 227 AO besteht die Möglichkeit einer Änderung des Einkommensteuerbescheides gemäß § 175 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 AO.


    Ebenso hatte ich 2021 noch Steuerberatungskosten mit anteiligen Kosten für den damaligen Betrieb (2021 wurde nachträglich erst die Erklärung 2019 erstellt)

    EÜR 2021 mit nachträglichen BA zu erstellen.

  • Billy

    Hat den Titel des Themas von „wo bezahlte Gewerbesteuer eintragen“ zu „Wo bezahlte Gewerbesteuer eintragen?“ geändert.
  • musste ich 2021 noch Gewerbesteuer für das Jahr 2019 (da ist die Zahlung geflossen) an die Gemeinde nachzahlen.

    Steuerermäßigung bei den Einkünften aus Gewerbebetrieb gem. § 35 EStG BMF vom 3.11.2016

    Tz.6:

    Zitat

    6

    Die tatsächlich zu zahlende Gewerbesteuer entspricht grundsätzlich der im Gewerbesteuerbescheid festgesetzten Gewerbesteuer für den jeweiligen Betrieb (vgl. § 35 Absatz 3 Satz 2 EStG) und in den Fällen des § 35 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 EStG der jeweils anteiligen festgesetzten Gewerbesteuer. Erfolgt die Festsetzung der Einkommensteuer vor Bekanntgabe des Gewerbesteuerbescheides durch die Gemeinde, kann die tatsächlich zu zahlende Gewerbesteuer auf der Grundlage des festgestellten Gewerbesteuermessbetrages und des Hebesatzes angesetzt werden (§ 16 Absatz 1 GewStG). Bei einer Abweichung zwischen der zunächst dem Einkommensteuerbescheid zugrunde gelegten „tatsächlich zu zahlenden Gewerbesteuer“ und der im Gewerbesteuerbescheid festgesetzten Gewerbesteuer kann der Einkommensteuerbescheid nach § 175 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 AO geändert werden. Entsprechendes gilt, wenn die Kommune nach Bekanntgabe des Gewerbesteuerbescheides die tatsächlich zu zahlende Gewerbesteuer aufgrund einer Billigkeitsmaßnahme nach § 163 AO mindert. Bei einer Billigkeitsmaßnahme im Erhebungsverfahren gemäß § 227 AO besteht die Möglichkeit einer Änderung des Einkommensteuerbescheides gemäß § 175 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 AO.

    Danke schon mal für die Auskunft. Wenn ich die TZ 6 richtig lese geht es ja um den Fall wenn eine Gewerbesteuerzahlung aufgrund einer Berichtigung erfolgt? bei mir war es ja die tats. für 2019 festgesetzte Gewerbesteuer, welche so auch von der Gemeinde in 2021 erhoben wurde und ich da auch bezahlt hatte. Den Betrieb gab es eigentlich seit 01.01.2019 nicht mehr, weshalb die Gemeinde auch ab da nichts mehr erhoben hat. Als wir dann 2021 die Steuererklärung für 2019 fertigten, ergab sich diese Gewerbesteurzahlung aufgrund der in 2019 geflossenen Abfindung aus der damaligen Handelsvertretertätigkeit. Da ich ja für die Steuerbratungskosten eh noch Angaben für diesen (bereits beendeten) Betrieb machen muss, könnte ich da ja auch die Gewerbesteuerzahlung mit angeben, aber ich finde in WISO eben kein entsprechendes Feld wo ich das eintragen könnte? Wobei sich die Frage stellt, ob es überhaupt was bringt, da ich ja in 2021 sonst keine Einkünfte in dieser EÜR mehr habe, nur die Stb. Kosten, also ein par hundert € Verlust. Parallel gibt es noch eine PV Anlage mit ca. 900 € Überschuss. Gibt es hier eine Verrechnung?

  • Wenn ich die TZ 6 richtig lese geht es ja um den Fall wenn eine Gewerbesteuerzahlung aufgrund einer Berichtigung erfolgt?

    Das liest Du falsch:

    Zitat

    Bei einer Abweichung zwischen der zunächst dem Einkommensteuerbescheid zugrunde gelegten „tatsächlich zu zahlenden Gewerbesteuer“ und der im Gewerbesteuerbescheid festgesetzten Gewerbesteuer kann der Einkommensteuerbescheid nach § 175 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 AO geändert werden.


    Da ich ja für die Steuerbratungskosten eh noch Angaben für diesen (bereits beendeten) Betrieb machen muss, könnte ich da ja auch die Gewerbesteuerzahlung mit angeben, aber ich finde in WISO eben kein entsprechendes Feld wo ich das eintragen könnte?

    Nein, das sind vollkommen unterschiedliche Dinge. Die Gewerbesteuer hat nichts in Deiner Gewinnermittlung zu suchen.
    § 4 Absatz 5b EStG:

    Zitat

    (5b) Die Gewerbesteuer und die darauf entfallenden Nebenleistungen sind keine Betriebsausgaben.

    Also können sie auch keine nachträglichen Betriebsausgaben sein.


    Genau deshalb gibt es doch den § 35 EStG

  • Zitat

    Bei einer Abweichung zwischen der zunächst dem Einkommensteuerbescheid zugrunde gelegten „tatsächlich zu zahlenden Gewerbesteuer“ und der im Gewerbesteuerbescheid festgesetzten Gewerbesteuer kann der Einkommensteuerbescheid nach § 175 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 AO geändert werden.

    aber ich hab doch keine Abweichung, ich hab in 2021 genau die Gwerbesteuer bezahlt, welche auch im Gewerbesteuerbescheid (erstellt 2021 für das Jahr 2019) im Rahmen der Einkommensteuererklärung (wurde zusammen mit der Bilanz gemacht) festgesetzt wurde. Daher verstehe ich den Absatz nicht so ganz. Ich will ja keinen Steuerbescheid ändern?

  • aber ich hab doch keine Abweichung, ...

    Natürlich hast Du die ggf. bei der ESt.


    ich hab in 2021 genau die Gwerbesteuer bezahlt, welche auch im Gewerbesteuerbescheid (erstellt 2021 für das Jahr 2019) im Rahmen der Einkommensteuererklärung (wurde zusammen mit der Bilanz gemacht) festgesetzt wurde.

    Den Satz verstehe ich nicht.


    Die tatsächlich gezahlte Gewerbesteuer für 2019 kann nur im Rahmen des § 35 EStG bei der ESt 2019 berücksichtigt werden. Im Rahmen der Gewinnermittlung ist es nach § 4 Absatz 5b EStG eine nicht abziehbare Betriebsausgabe und kann allenfalls so erfasst werden. Ist die Gewerbesteuer 2019 also schon in zutreffender Höhe bei der ESt 2019 nach § 35 EStG angerechnet worden, dann passiert bei Zahlung insoweit rein gar nichts. Weichen die Beträge voneinander ab, greift der § 175 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 AO bei der ESt 2019.

  • Natürlich hast Du die ggf. bei der ESt.

    versteh ich immer noch nicht, steh auf der Leitung.

    Die tatsächlich gezahlte Gewerbesteuer für 2019 kann nur im Rahmen des § 35 EStG bei der ESt 2019 berücksichtigt werden. Im Rahmen der Gewinnermittlung ist es nach § 4 Absatz 5b EStG eine nicht abziehbare Betriebsausgabe und kann allenfalls so erfasst werden. Ist die Gewerbesteuer 2019 also schon in zutreffender Höhe bei der ESt 2019 nach § 35 EStG angerechnet worden, dann passiert bei Zahlung insoweit rein gar nichts. Weichen die Beträge voneinander ab, greift der § 175 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 AO bei der ESt 2019.

    jetzt versteh ich glaub was Du meinst. Ich hatte keine Vorauszahlungen oder der Gleichen, die EkSt-Erklärung 2019 wurde in 2021 erstellt. In dem Zuge wurde auch die EÜR 2019 erstellt und der Messbetrag festgelegt. Darauf erfolgte darauf basierend dann auch die Gewerbesteuerfestsetzung durch die Gemeinde, welche ich dann auch bezahlt hatte. In dem Fall müsste ich nun die EkStE 2019 anschauen ob der Steuerberater die ermittelte Gewerbesteuer (welche ja erst nach Abgabe der Erklärung, bzw. darauf folgend nach Festsetzung der Gewerbesteuer bezahlt wurde) da schon berücksichtigt hat.

    Und falls nicht, dann mach ich jetzt rückwirkend eine Berichtigung der EkStE für 2019 oder wie? Kann aber jetzt in der Steuererklärung 2021 auf jeden Fall nichts dazu angeben auch wenn da die Steuer bezahlt wurde?

  • In dem Fall müsste ich nun die EkStE 2019 anschauen ob der Steuerberater die ermittelte Gewerbesteuer (welche ja erst nach Abgabe der Erklärung, bzw. darauf folgend nach Festsetzung der Gewerbesteuer bezahlt wurde) da schon berücksichtigt hat.

    Genau.


    Und falls nicht, dann mach ich jetzt rückwirkend eine Berichtigung der EkStE für 2019 oder wie?

    Richtig. Ggf. formloser Änderungsantrag.


    Kann aber jetzt in der Steuererklärung 2021 auf jeden Fall nichts dazu angeben auch wenn da die Steuer bezahlt wurde?

    Zur Gewerbesteuer auf keinen Fall.