Künstlerische Nebentätigkeit

  • Hallo,

    ich bin im Hauptberuf bei einer Firma angestellt. Als "Hobby" arbeite ich an der Oper als Statist. Wir werden täglich (je nach Beschäftigung) an und abgemeldet. Bekommen am ende des Monats eine Lohnabrechnung wo Lohnsteuer abegzogen wird.

    Die Einnahmen aus künstlerischer Tätigkeit sollen aber nach ESTG §3 steuerfrei sein. Wie trage ich das in die Steuersoftware ein und vor allem meine bereits abgezognene Lohnsteuer - damit ich sie wiederbekommen.


    und bevor einer das "künstlerische" anzweifelt:

    Mit Urteil vom 18.04.2007 - XI R 21/06 hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass eine steuerfreie nebenberufliche

    künstlerische Tätigkeit auch dann vorliegen kann, wenn sie die eigentliche künstlerische (Haupt-)Tätigkeit unterstützt und

    ergänzt.

    Im Streitfall arbeitete der Kläger neben seiner Tätigkeit als Beamter als Statist an einer Oper. Im Streitjahr 2001 nahm er an

    insgesamt 61 Auftritten teil. Die hieraus erzielten Einnahmen i.H.v. damals 2.300 DM erklärte er als steuerfreie Einnahmen aus

    einer nebenberuflichen Tätigkeit. Das Finanzamt erkannte die Steuerfreiheit der Einkünfte nicht an und erfasste die Einnahmen

    bei seinen Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit.

  • Wir werden täglich (je nach Beschäftigung) an und abgemeldet. Bekommen am ende des Monats eine Lohnabrechnung wo Lohnsteuer abegzogen wird.

    Somit nichtselbständig beschäftigt auf Lohnsteuerkarte und keine Anwendung des § 3 Nr. 26 EStG für nebenberufliche selbständig ausgeübte Tätigkeit. Somit wie jede andere Lohnsteuerbescheinigung auch 1:1 zu übernehmen und der Besteuerung zu unterwerfen.


    Selbst bekannte Soapdarsteller oder auch Schauspieler werden so üblicherweise bezahlt und abgerechnet.

  • Dann hätte der AG darauf aber einen Hinweis gegeben bzw. den entsprechenden Anteil nach dieser Vorschrift behandelt. Und Voraussetzung ist ja zu dem, dass "im Dienst oder im Auftrag einer juristischen Person des öffentlichen Rechts," sowie der "Förderung gemeinnütziger, mildtätiger und kirchlicher Zwecke (§§ 52 bis 54 der Abgabenordnung)" dienend. Das kann im Einzelfall ja auch mal nicht gegeben sein.



  • Billy

    Hat den Titel des Themas von „künstlerische Nebentätigkeit“ zu „Künstlerische Nebentätigkeit“ geändert.
  • im Dienst oder im Auftrag einer juristischen Person des öffentlichen Rechts,

    Das trifft bei Opernhäusern regelmäßig zu. Ob der AG einen Teil als steuerfrei behandelt hat, müsste ja aus den Lohnsteuerbescheinigungen ersichtlich

    sein. Deswegen habe ich ja danach gefragt.