Zur Entnahme der PV-Anlage (rückwirkend zum 1.1.2023) aus dem Unternehmens- in das Privatvermögen habe ich dem Finanzamt bereits im Dezember eine Meldung geschickt. Die richtige Verbuchung in SKR03 (Wiso Steuer 2024), damit die Kz. 158 angesprochen wird, ist mir allerdings immer noch nicht klar.
Vereinfachungsregelung PV-Anlage
- Hofmann1959
- Geschlossen
- Unerledigt
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Die richtige Verbuchung in SKR03 (Wiso Steuer 2024), damit die Kz. 158 angesprochen wird, ist mir allerdings immer noch nicht klar.
Die Entnahme aus dem Betriebsvermögen zum Buchwert unterliegt weiterhin der Umsatzsteuer.
Der 0 % -Steuersatz gilt ausschließlich für die Lieferung u. Installation der Anlage.
d.h. wenn Du die Anlage entnimmst sind 19% abzuführen so wie bei jeder anderen Entnahme AV auch.
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Die Entnahme aus dem Betriebsvermögen zum Buchwert unterliegt weiterhin der Umsatzsteuer.
Man sollte das Steuerrecht kennen, bevor man solche Aussagen macht. Anlagen, für die § 3 Nr. 72 EStG gilt, gehören nicht mehr zum ertragssteuerlichen
Betriebsvermögen und zwar schon seit 2022. Es geht hier nur noch um das Betriebsvermögen im Sinne des Umsatzsteuergesetzes.
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Im BFA-Schreiben Seite 2 steht
ZitatDie Entnahme oder unentgeltliche Zuwendung einer Photovoltaikanlage, die vor dem
1. Januar 2023 erworben wurde und die zum vollen oder teilweisen Vorsteuerabzug berechtigt hat, unterliegt nach § 3 Abs. 1b UStG als unentgeltliche Wertabgabe der Umsatzsteuer.
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Lesen bildet: https://www.bundesfinanzminist…_blob=publicationFile&v=1
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Ihre Photovoltaikanlage und das Finanzamt - Quelle: FinVerw NRW
ZitatUmsatzsteuerliche Entnahme von Alt-Photovoltaikanlagen
Im Hinblick auf das aktuelle BMF-Schreiben vom 27.02.2023 sind viele Bürgerinnen und Bürger bezüglich der Entnahme von Alt-Photovoltaikanlagen verunsichert. Die Finanzämter in Nordrhein-Westfalen vertreten hierzu folgenden Standpunkt:
In der Vergangenheit, also vor dem 1. Januar 2023 war eine gemischt-genutzte Photovoltaikanlage regelmäßig dem Unternehmensvermögen zugeordnet worden und der Betreiber hat unter Verzicht auf die Kleinunternehmerregelung den Vorsteuerabzug aus dem Erwerb der Anlage in Anspruch genommen. Der Betreiber musste in diesem Fall neben der Lieferung des erzeugten Stroms auch eine unentgeltliche Wertabgabe der Besteuerung unterwerfen. Nach Einführung des Nullsteuersatzes in § 12 Absatz 3 Umsatzsteuergesetz zum 1. Januar 2023 erklären viele Betreiberinnen und Betreiber eine Entnahme der Photovoltaikanlage zum Nullsteuersatz. Dies hat zur Folge, dass dann eine unentgeltliche Wertabgabe hinsichtlich des selbst genutzten Stroms nicht mehr der Besteuerung unterwerfen werden muss.
Eine Entnahme der gesamten Photovoltaikanlage ist hiernach nur möglich, wenn zukünftig voraussichtlich mehr als 90% der Anlage für nichtunternehmerische Zwecke verwendet werden. Aus Vereinfachungsgründen ist stets von einer mehr als 90%igen nichtunternehmerischen Verwendung auszugehen, wenn ein Teil des mit der Anlage erzeugten Stroms zum Beispiel in einer Batterie gespeichert wird. Dies gilt auch dann, wenn mit Hilfe einer Wall-Box die Autobatterie des privat genutzten Fahrzeugs geladen oder eine Wärmepumpe verwendet wird. Auf die konkrete Wärmepumpe (Luft-Luft-Wärmepumpe; Luft-Wasser-Wärmepumpe etc.) kommt es nicht an. Nicht umfasst sind tragbare Batterien und Powerbanks. Diese Vereinfachungsregelung ist auch dann anzuwenden, wenn nach der Entnahme tatsächlich mehr als 10% des erzeugten Stroms weiter veräußert wird.
Liegen die Voraussetzungen für die Entnahme vor, ist diese dem Nullsteuersatz zu unterwerfen. Die Entnahme kann entweder im Rahmen der Umsatzsteuer-Voranmeldung in Kz. 87 bzw. in der Umsatzsteuer-Jahressteuererklärung in Kz. 158 oder schriftlich gegenüber dem zuständigen Finanzamt erklärt werden. Die Erklärung bedarf insoweit grundsätzlich keiner weiteren Erläuterung. Da sich die Verhältnisse für den Vorsteuerabzug durch die steuerpflichtige Entnahme nicht geändert haben, ist eine Vorsteuerberichtigung gemäß § 15a Umsatzsteuergesetz nicht vorzunehmen. Es ist auch nicht möglich, den ursprünglich in Anspruch genommenen Vorsteuerabzug rückwirkend zu versagen.
Auch nach der Entnahme der Photovoltaikanlage stellt die Lieferung des Stroms an den Netzbetreiber weiterhin eine unternehmerische Tätigkeit dar. Die Lieferung ist steuerbar und zum Steuersatz von 19% steuerpflichtig. Wenn die Kleinunternehmerregelung zur Anwendung kommt, wird diese Steuer nicht erhoben. Hat der Betreiber auf die Anwendung der Kleinunternehmerregelung beim Erwerb der Anlage verzichtet, ist er hieran für fünf Jahre gebunden (§ 19 Absatz 2 Satz 2 Umsatzsteuergesetz).
Auf die untenstehenden FAQ „Fragen zur Umsatzsteuer“ wird ergänzend hingewiesen.
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Dies hat zur Folge, dass dann eine unentgeltliche Wertabgabe hinsichtlich des selbst genutzten Stroms nicht mehr der Besteuerung unterwerfen werden muss.
aber die Entnahme, der Wiederbeschaffungswert, die Bemessungsgrundlage der Anlage, des Wirtschaftsgutes, der Betriebsvorrichtung unterliegt der Umsatzsteuer.
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aber die Entnahme, der Wiederbeschaffungswert, die Bemessungsgrundlage der Anlage, des Wirtschaftsgutes, der Betriebsvorrichtung unterliegt der Umsatzsteuer.
Nochmals nein. Auch von mir die Bitte, einfach mal alles und richtig zu lesen. Also einfach noch einmal #26 lesen.
ZitatLiegen die Voraussetzungen für die Entnahme vor, ist diese dem Nullsteuersatz zu unterwerfen. Die Entnahme kann entweder im Rahmen der Umsatzsteuer-Voranmeldung in Kz. 87 bzw. in der Umsatzsteuer-Jahressteuererklärung in Kz. 158 oder schriftlich gegenüber dem zuständigen Finanzamt erklärt werden. Die Erklärung bedarf insoweit grundsätzlich keiner weiteren Erläuterung. Da sich die Verhältnisse für den Vorsteuerabzug durch die steuerpflichtige Entnahme nicht geändert haben, ist eine Vorsteuerberichtigung gemäß § 15a Umsatzsteuergesetz nicht vorzunehmen. Es ist auch nicht möglich, den ursprünglich in Anspruch genommenen Vorsteuerabzug rückwirkend zu versagen.
Und genau wegen dieses Absatzes gibt es den Thread hier überhaupt. Fraglich war dabei nur die Form des Antrags.
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miwe4
Hat das Thema aus dem Forum Unternehmen und Steuern nach WISO Steuer-Sparbuch verschoben. -
So wie ich das sehe, bleibt als Lösung bisher nur, dass man alles in WISO ferig macht, ohne die Entnahme.
Dann die Jahreserklärung als Formulare aus Wiso "ausdruckt" und manuell in Elster überträgt und dort die Kennziffer 158 einfach ergänzt. Dann über Elster ans Finanzamt übertragen... und gut...
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Warum nicht einfach mal den wichtigen Antrag stellen und begründen. Alles andere wird sich zeigen. Also für den Rest einfach mal in Ruhe abwarten. Vor dem 28.02. sollten die meisten schon aus anderen Gründen ja eh keine Erklärungen abgeben.
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Zwischenstand: Habe in einer Freien Buchung das Kto. 2315 (Anlagenabgänge) eingegeben und es erschien direkt ein Buchungsassistent, in dem ich die PV-Anlage auswählen konnte, die dann mit ihrem Restbuchwert erschien. Konnte dann als weitere beteiligte Konten 1800 (Privatentnahme) und 8905 (Entnahme von Gegenständen o. USt) auswählen. Gebucht wurde dann automatisch (jeweils mit dem Restbuchwert) 8905 an 1800 und 200 an 2315.
Die USt-Erklärung habe ich noch nicht gemacht; da wird sich zeigen, ob auch die Kz. 158 angesprochen wird
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Zwischenstand: Habe in einer Freien Buchung das Kto. 2315 (Anlagenabgänge) eingegeben und es erschien direkt ein Buchungsassistent, in dem ich die PV-Anlage auswählen konnte, die dann mit ihrem Restbuchwert erschien. Konnte dann als weitere beteiligte Konten 1800 (Privatentnahme) und 8905 (Entnahme von Gegenständen o. USt) auswählen. Gebucht wurde dann automatisch (jeweils mit dem Restbuchwert) 8905 an 1800 und 200 an 2315.
Die USt-Erklärung habe ich noch nicht gemacht; da wird sich zeigen, ob auch die Kz. 158 angesprochen wird
Ich habe das ähnlich gemacht, habe allerdings als Konten die 8900 (Unentgeltliche Wertabgabe) und die 1880 (Unentgeltliche Wertabgabe) genutzt. Und ich habe als Steuersatz "Umsatzsteuer 0%" gewählt - die Entnahme ist ja zunächst einmal steuerpflichtig, auch wenn sie zum Nullsteuersatz erfolgt...
In die Umsatzsteuererklärung wird das nicht korrekt übertragen, hier fehlt in Wiso Steuer schlicht die Zeile 158 in der Kontenverwaltung, so dass Zeile 158 nicht ausgewählt werden kann...
Ich habe daher den Wert in der Umsatzsteuererklärung manuell in die Zeile 158 übertragen, und aus der ursprünglichen Zeile gelöscht...
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Ich weiß nicht, was diese übereilten Versuche sollen. Beim Buchen gibt es immer mehrere Wege, um im Rahmen einer Buchführung zu demselben zahlenmäßigen Ziel zu kommen. Der gewünschte Weg wird sicherlich bekanntgemacht. Das Wichtige ist der formale Antrag bis zum 11.01.2024, alles andere wird sich im Laufe der nächsten Wochen und Monate zeigen. Und es hat wirklich Zeit. Und das soll hier bitte nicht zum Diskussionsthread über vergebliche Eigenversuche ausarten.
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Hat jemand herausgefunden, welche Konten diese Zeile in der Umsatzsteuererklärung befüllen? Ist mir bisher nicht gelungen und ich bräuchte die Info, um diese Vereinfachungsregelung für PV-Anlagen korrekt umzusetzen: (Link zu Fremdanbieter durch Moderator entfernt)
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Bitte keine Doppelposts. Ein Thread von Dir zu dem Thema reicht aus. Deshalb zusammengeschoben. Und bitte auch keine Links zu Fremdanbietern.
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Billy
Hat das Thema aus dem Forum WISO Steuer-Sparbuch nach WISO Steuer (ab 2023) verschoben. -
Diese Info habe ich heute vom Buhl Kundendienst bekommen:
"Das Feld 158 der Umsatzsteuererklärung kann aufgrund einer technischen Unstimmigkeit nicht befüllt werden.
Das Feld 158 wird ab der Version 31.04 bebuchbar sein, und zwar mit Konto 8900 (unentgeltliche Wertabgaben) mit dem Steuerschlüssel 0 %. WICHTIG: Das gilt nur für neu angelegte EÜR-Datensätze. Alte Datensätze müssen in der Kontenverwaltung die Verknüpfung für Konto 8900 entsprechend auf 21000 stellen.“
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miwe4
Hat das Thema geschlossen.