Vereinfachungsregelung PV-Anlage

  • Zur Entnahme der PV-Anlage (rückwirkend zum 1.1.2023) aus dem Unternehmens- in das Privatvermögen habe ich dem Finanzamt bereits im Dezember eine Meldung geschickt. Die richtige Verbuchung in SKR03 (Wiso Steuer 2024), damit die Kz. 158 angesprochen wird, ist mir allerdings immer noch nicht klar.

  • Die richtige Verbuchung in SKR03 (Wiso Steuer 2024), damit die Kz. 158 angesprochen wird, ist mir allerdings immer noch nicht klar.

    Die Entnahme aus dem Betriebsvermögen zum Buchwert unterliegt weiterhin der Umsatzsteuer.

    Der 0 % -Steuersatz gilt ausschließlich für die Lieferung u. Installation der Anlage.

    d.h. wenn Du die Anlage entnimmst sind 19% abzuführen so wie bei jeder anderen Entnahme AV auch.

  • Die Entnahme aus dem Betriebsvermögen zum Buchwert unterliegt weiterhin der Umsatzsteuer.

    Man sollte das Steuerrecht kennen, bevor man solche Aussagen macht. Anlagen, für die § 3 Nr. 72 EStG gilt, gehören nicht mehr zum ertragssteuerlichen

    Betriebsvermögen und zwar schon seit 2022. Es geht hier nur noch um das Betriebsvermögen im Sinne des Umsatzsteuergesetzes.

  • :/

    Im BFA-Schreiben Seite 2 steht


    Zitat

    Die Entnahme oder unentgeltliche Zuwendung einer Photovoltaikanlage, die vor dem

    1. Januar 2023 erworben wurde und die zum vollen oder teilweisen Vorsteuerabzug berechtigt hat, unterliegt nach § 3 Abs. 1b UStG als unentgeltliche Wertabgabe der Umsatzsteuer.

  • Ihre Photovoltaikanlage und das Finanzamt - Quelle: FinVerw NRW

  • Dies hat zur Folge, dass dann eine unentgeltliche Wertabgabe hinsichtlich des selbst genutzten Stroms nicht mehr der Besteuerung unterwerfen werden muss.


    aber die Entnahme, der Wiederbeschaffungswert, die Bemessungsgrundlage der Anlage, des Wirtschaftsgutes, der Betriebsvorrichtung unterliegt der Umsatzsteuer.

  • aber die Entnahme, der Wiederbeschaffungswert, die Bemessungsgrundlage der Anlage, des Wirtschaftsgutes, der Betriebsvorrichtung unterliegt der Umsatzsteuer.

    Nochmals nein. Auch von mir die Bitte, einfach mal alles und richtig zu lesen. Also einfach noch einmal #26 lesen.

    Zitat

    Liegen die Voraussetzungen für die Entnahme vor, ist diese dem Nullsteuersatz zu unterwerfen. Die Entnahme kann entweder im Rahmen der Umsatzsteuer-Voranmeldung in Kz. 87 bzw. in der Umsatzsteuer-Jahressteuererklärung in Kz. 158 oder schriftlich gegenüber dem zuständigen Finanzamt erklärt werden. Die Erklärung bedarf insoweit grundsätzlich keiner weiteren Erläuterung. Da sich die Verhältnisse für den Vorsteuerabzug durch die steuerpflichtige Entnahme nicht geändert haben, ist eine Vorsteuerberichtigung gemäß § 15a Umsatzsteuergesetz nicht vorzunehmen. Es ist auch nicht möglich, den ursprünglich in Anspruch genommenen Vorsteuerabzug rückwirkend zu versagen.

    Und genau wegen dieses Absatzes gibt es den Thread hier überhaupt. Fraglich war dabei nur die Form des Antrags.

  • So wie ich das sehe, bleibt als Lösung bisher nur, dass man alles in WISO ferig macht, ohne die Entnahme.

    Dann die Jahreserklärung als Formulare aus Wiso "ausdruckt" und manuell in Elster überträgt und dort die Kennziffer 158 einfach ergänzt. Dann über Elster ans Finanzamt übertragen... und gut...

  • Warum nicht einfach mal den wichtigen Antrag stellen und begründen. Alles andere wird sich zeigen. Also für den Rest einfach mal in Ruhe abwarten. Vor dem 28.02. sollten die meisten schon aus anderen Gründen ja eh keine Erklärungen abgeben.

  • Zwischenstand: Habe in einer Freien Buchung das Kto. 2315 (Anlagenabgänge) eingegeben und es erschien direkt ein Buchungsassistent, in dem ich die PV-Anlage auswählen konnte, die dann mit ihrem Restbuchwert erschien. Konnte dann als weitere beteiligte Konten 1800 (Privatentnahme) und 8905 (Entnahme von Gegenständen o. USt) auswählen. Gebucht wurde dann automatisch (jeweils mit dem Restbuchwert) 8905 an 1800 und 200 an 2315.


    Die USt-Erklärung habe ich noch nicht gemacht; da wird sich zeigen, ob auch die Kz. 158 angesprochen wird

  • Zwischenstand: Habe in einer Freien Buchung das Kto. 2315 (Anlagenabgänge) eingegeben und es erschien direkt ein Buchungsassistent, in dem ich die PV-Anlage auswählen konnte, die dann mit ihrem Restbuchwert erschien. Konnte dann als weitere beteiligte Konten 1800 (Privatentnahme) und 8905 (Entnahme von Gegenständen o. USt) auswählen. Gebucht wurde dann automatisch (jeweils mit dem Restbuchwert) 8905 an 1800 und 200 an 2315.


    Die USt-Erklärung habe ich noch nicht gemacht; da wird sich zeigen, ob auch die Kz. 158 angesprochen wird

    Ich habe das ähnlich gemacht, habe allerdings als Konten die 8900 (Unentgeltliche Wertabgabe) und die 1880 (Unentgeltliche Wertabgabe) genutzt. Und ich habe als Steuersatz "Umsatzsteuer 0%" gewählt - die Entnahme ist ja zunächst einmal steuerpflichtig, auch wenn sie zum Nullsteuersatz erfolgt...


    In die Umsatzsteuererklärung wird das nicht korrekt übertragen, hier fehlt in Wiso Steuer schlicht die Zeile 158 in der Kontenverwaltung, so dass Zeile 158 nicht ausgewählt werden kann...


    Ich habe daher den Wert in der Umsatzsteuererklärung manuell in die Zeile 158 übertragen, und aus der ursprünglichen Zeile gelöscht...

  • Ich weiß nicht, was diese übereilten Versuche sollen. Beim Buchen gibt es immer mehrere Wege, um im Rahmen einer Buchführung zu demselben zahlenmäßigen Ziel zu kommen. Der gewünschte Weg wird sicherlich bekanntgemacht. Das Wichtige ist der formale Antrag bis zum 11.01.2024, alles andere wird sich im Laufe der nächsten Wochen und Monate zeigen. Und es hat wirklich Zeit. Und das soll hier bitte nicht zum Diskussionsthread über vergebliche Eigenversuche ausarten.

  • Hat jemand herausgefunden, welche Konten diese Zeile in der Umsatzsteuererklärung befüllen? Ist mir bisher nicht gelungen und ich bräuchte die Info, um diese Vereinfachungsregelung für PV-Anlagen korrekt umzusetzen: (Link zu Fremdanbieter durch Moderator entfernt)

  • Diese Info habe ich heute vom Buhl Kundendienst bekommen:


    "Das Feld 158 der Umsatzsteuererklärung kann aufgrund einer technischen Unstimmigkeit nicht befüllt werden.


    Das Feld 158 wird ab der Version 31.04 bebuchbar sein, und zwar mit Konto 8900 (unentgeltliche Wertabgaben) mit dem Steuerschlüssel 0 %. WICHTIG: Das gilt nur für neu angelegte EÜR-Datensätze. Alte Datensätze müssen in der Kontenverwaltung die Verknüpfung für Konto 8900 entsprechend auf 21000 stellen.“

  • miwe4

    Hat das Thema geschlossen.