Internetkosten i.V.m. Jahresende (10 Tage) / Privatentnahme

  • Hallo zusammen,


    ich kämpfe (das Wort trifft es wirklich) derzeit sehr mit Abschlussarbeiten rund ums Jahresende. Insbesondere im Hinblick auf eine saubere EÜR. Bin Ist-Versteuerer, monatliche UStVA, EÜR, nutze bisher keine manuelle Buchungen o.ä.


    Den Kampf löst insbesondere die Internetrechnung für Dezember aus, die am 01.01.2024 online geht und am 08.01.2024 eingezogen wird. Somit soll diese in 2023 in der EÜR Berücksichtigung finden, gleichwohl die Vorsteuer aber erst in die UStVA für Januar 2024 laufen.


    Normalerweise buche ich am Umsatz 33,61 an 4920 und 6,38 Vorsteuer. Geht für Dezember aber nicht, UStVA würde im Januar passen, Kosten in der EÜR fehlen aber 2023.


    Habe ich für mich gelöst bekommen, indem ich für Dezember am 31.12.2023 im Verrechnungskonto nur den Nettobetrag 33,61 € auf 4920 erfasse. In 2024 buche ich dann am 08.01.2024 nach der Belastung vom Geschäftsgiro dort den Gesamtbetrag 39,99 € als Splittbuchung mit 33,61 an Geldtransit (Ausgleich der Position im Verrechnungskonto, den ich für die EÜR brauchte) und 6,38 als 1570 Abziehbare Vorsteuer. Diese Vorgehensweise taugt mir für a) korrekte EÜR in 2023 und b) Vorsteuer erst im Januar 2024.


    Frage 1: Ist das auch korrekt? Zu kompliziert? Erzeugt sie Fehler, die ich im ersten Jahr meines Schaffens aktuell einfach noch nicht sehe?


    Das eigentliche Problem, für das ich noch keine Lösung habe, hängt da thematisch direkt dran:


    Normalerweise buche ich direkt nach der Ausgabe im Verrechnungskonto dann 70% Privatanteil (8922: 23,52 € , USt Verwendung von Gegenständen 4,47 €).


    Meine erste Idee, quasi gleich zu verfahren wie mit der Ausgabe (also nur den Nettobetrag 23,52 € auf 8922 in 2023, in 2024 dann die 4,47 Rest an 1776). Scheitert aber, weil ich bei 8922 nur 19% oder 16% auswählen kann), keine 0%.


    Kriege ich das anderweitig sauber ins System, dass die 23,52 € private Verwendung in 2023 in die EÜR 2023 fließen und die USt. erst in den Januar 2024? Kann ich statt 8922 eventuell hier die 8900 nehmen, wo ich händisch auf 0% stellen kann und dann mit „meiner Lösung“ hinkäme?


    Ich finde keine Lösung und bin kurz davor, dass eben händisch in der EÜR glattzuziehen, weil ich es im System nicht passig kriege. Daher danke für jede hilfreiche Rückmeldung!


    Sven

  • SvenTheMan

    Hat den Titel des Themas von „Internetkosten i.V.m. Jahresende / Privatentnahme“ zu „Internetkosten i.V.m. Jahresende (10 Tage) / Privatentnahme“ geändert.
  • gleichwohl die Vorsteuer aber erst in die UStVA für Januar 2024 laufen.

    warum? Sie ist doch für Leistung im Dez. 23 angefallen. Und Du hast ja selbst die 10-Tageregel erwähnt. Du musst doch auch für die Leistung Internetrechnung Dezember anteilig USt. abführen.

    Wie das mit der Klick-klick-software MB funktioniert wird Dir sicher jemand anderes erklären. Wenn nicht, buche eben manuell. Das kannst Du anscheinend ja.

  • gleichwohl die Vorsteuer aber erst in die UStVA für Januar 2024 laufen.

    warum? Sie ist doch für Leistung im Dez. 23 angefallen. Und Du hast ja selbst die 10-Tageregel erwähnt. Du musst doch auch für die Leistung Internetrechnung Dezember anteilig USt. abführen.

    Wie das mit der Klick-klick-software MB funktioniert wird Dir sicher jemand anderes erklären. Wenn nicht, buche eben manuell. Das kannst Du anscheinend ja.

    Danke für Deine Rückmeldung.


    Rechnungsdatum Internet wird der 01.01.2024 sein. Ich hatte es bisher so verstanden, dass für Vorsteuerabzug 1. die Leistung geflossen und 2. die Rechnung gestellt sein muss. Am 31.12.2023 endet zwar der Leistungszeitraum, die Rechnung kommt aber erst am 01.01.2024. Somit steckt in meiner UStVA für 01/2024 zwar das Thema Internet. Aber in Form der Vorsteuer aus der Rechnung 01.12.2023 (für Leistungszeitraum November 2023).


    Die 10-Tage-Regel führt mich dazu, dass ich Internetkosten und Privatanteil EÜR-mäßig noch in 2023 nehmen muss (weil am 08.01.24 „geflossen“), darüber herrscht vermutlich Einigkeit. Aber mit der UstVA bin ich nun verwirrt.


    Bei meinen Recherchen, die diesem Forumseintrag vorangingen, hatte ich verschiedenste Beispiele zur 10-Tages-Regel gefunden, die auf dieses Problem hinwiesen (EÜR altes Jahr, USt Folgejahr). Bzw. den genauen Umkehrfall gibt es ja auch (Rechnung und Vorkassezahlung im alten Jahr - Vorsteuer im alten Jahr -> regelmäßige Ausgabe aber wirtschaftlich zum neuen Jahr gehörig, z.B. Jahreslizenz).

  • dass die Leistung geflossen und die Rechnung gestellt sein muss.

    der BFH meint:

    Voraussetzung ist, dass die Zahlungen beim Jahreswechsel innerhalb von 10 Tagen fällig waren und geleistet worden sind. Liegen diese Voraussetzungen vor, sind die Aufwendungen, die bis zum 10.1. gezahlt worden sind, im Vorjahr als Betriebsausgaben zu erfassen.


    Die Internetgebühren wurden am 08.01. eingezogen. Folglich Aufwand Dez. 2023

  • dass die Leistung geflossen und die Rechnung gestellt sein muss.

    der BFH meint:

    Voraussetzung ist, dass die Zahlungen beim Jahreswechsel innerhalb von 10 Tagen fällig waren und geleistet worden sind. Liegen diese Voraussetzungen vor, sind die Aufwendungen, die bis zum 10.1. gezahlt worden sind, im Vorjahr als Betriebsausgaben zu erfassen.


    Die Internetgebühren wurden am 08.01. eingezogen. Folglich Aufwand Dez. 2023

    Kenne ich alles. Ich WILL doch auch die Ausgabe - also Netto - als Ausgaben in die EÜR 2023 nehmen.


    Die Vorsteuer muss aber (nach meinem Verständnis) in die UStVA 1/2024. Da liegt die Krux, die ich in MeinBüro Desktop nicht ohne reichlich verquere Eingaben hinbekomme.


    Buche ich das genauso wie die anderen 11 Monate - nach Vorliegen der Rechnung zum Rechnungsdatum - habe ich die Betriebsausgabe im falschen Jahr (2024). Buche ich früher, zieht er mir beide Male die USt in die m.E. falsche VA für den Dezember altes Jahr…


    Heißt, in der Sache kann es kaum anders kommen, als dass ich nur die Netto-Ausgaben und -Einnahmen auf 31/12/23 buchen darf (für Berücksichtigung in der EÜR). Und die jeweilige USt-Buchung dann im Januar tätigen muss.


    Über die sinnvollste Erfassung in der Technik bin ich mir aber unsicher.