Anlage Vermietung und Verpachtung: Kaltmiete und Betriebskosten

  • Hallo,


    im neuesten WISO Steuersparbuch 2024 hat sich in der Anlage V die Eingabemaske für die Miete und Betriebskosten geändert.

    Früher hat es gereicht die Kaltmiete ohne Betriebskosten einzugeben. Das hat Sinn gemacht da die Betriebskosten ein durchlaufender Posten sind.

    Ab 2024 müssen nun die Betriebskostenzahlungen für jedes einzelne Mieteinheit eingeben werden. Die Erstattungen müssen auch im entsprechenden Feld eingegeben werden.

    Frage: Wo trage ich die angefallenen Betriebskosten ein die der Mieter bezahlen muss, also Heizung, Waser, Versicherungen ... . ??

  • Das hat Sinn gemacht da die Betriebskosten ein durchlaufender Posten sind.

    Nein hat es nicht, da es durch das Zufluss-/Abflussprinzip des § 11 EStG da durchaus einmal zu Verschiebungen kommen kann. Und gerade bei nahestehenden Personen wurde vielleicht gerne schon mal vergessen, eine Abrechnung durchzuführen.


    Und im Hinblick auf § 21 Absatz 2 EStG ist das eben auch nicht gerade selten relevant.


    Frage: Wo trage ich die angefallenen Betriebskosten ein die der Mieter bezahlen muss, also Heizung, Waser, Versicherungen ... . ??

    Das steht doch alles in Deinem Screenshot . Und "Einzelposition eingeben" anklicken sollte ja auch eine Änderung der Maske nach sich ziehen.

  • Frage: Wo trage ich die angefallenen Betriebskosten ein die der Mieter bezahlen muss, also Heizung, Waser, Versicherungen ... . ??

    Das steht doch alles in Deinem Screenshot . Und "Einzelposition eingeben" anklicken sollte ja auch eine Änderung der Maske nach sich ziehen.

    Bei den Einzelpositionen kann ich nur die Einnahmen eingeben. Ich suche aber das Feld wo ich die Ausgaben eintragen kann.

  • Bei den Einzelpositionen kann ich nur die Einnahmen eingeben. Ich suche aber das Feld wo ich die Ausgaben eintragen kann.

    Für die Abrechnung gibt es da doch Nachzahlungen und Erstattungen anzugeben. Und deine Betriebs- und Verwaltungskosten findest Du, wie alle anderen Aufwendungen auch, bei den Werbungskosten.

  • Seit 2 1/2 Jahren vermiete ich meine Eigentumswohnung hälftig. Der Steuerberater, der meine Steuererklärung die beiden letzten Jahre gemacht hat, hat die Mieteinnahmen ohne Nebenkosten angegeben mit dem Hinweis, dass die Abrechnung über den Verwalter erfolgt. Das möchte ich der Einfachheit halber beibehalten, finde jedoch im Programm keine Möglichkeit dazu. Was kann ich tun?

    Danke im Voraus für die Unterstützung.

  • Bei den Einzelpositionen kann ich nur die Einnahmen eingeben. Ich suche aber das Feld wo ich die Ausgaben eintragen kann.

    Für die Abrechnung gibt es da doch Nachzahlungen und Erstattungen anzugeben. Und deine Betriebs- und Verwaltungskosten findest Du, wie alle anderen Aufwendungen auch, bei den Werbungskosten.

    Hallo liebe Community,


    zu diesem Thema habe aich auch mal eine Frage. Bei mir hat dem Finanzamt bisher auch immer die Angabe der Kaltmiete ausgereicht. Dies ist nun nicht mehr möglich und ich stehe vor folgender Fragestellung:


    Da ich die Betriebskostenvorrauszahlungen bisher nicht versteuert habe, weiß ich nicht wie ich mit der Nachzahlung für die Abrechnung 2022/2023 umgehen muss.

    Die Betriebskostenabrechnung für meine Mieterin ergab eine Nachzahlung, welche sie mir im Jahr 2023 auf mein Konto überwiesen hat. Muss ich jetzt bei der Steuererklärung für 2023 diese Nachzahlung als Einnahme mit angeben, oder "zählt" diese noch nicht, weil die entsprechenden monatlichen Betriebskostenvorrauszahlungen für 2022/2023 nicht mit versteuert wurden?


    Bei meiner zweiten Wohnung hat das Finanzamt ebenfalls die vereinfachte Angabe (nur Kaltmiete) akzeptiert und dort habe ich meinem Mieter ein Guthaben ausgezahlt. Darf ich dieses jetzt als Ausgabe angeben, obwohl ich die monatlichen Nebenkosten zuvor nicht versteuert habe?


    Ich hoffe, meine Ausführungen sind verständlich.


    Vielen Dank im voraus für eure Hilfe!

  • Wusste denn das Finanzamt, dass du nur die Kaltmiete angegeben hast? Das sollte mit einem steuerlichen Berater geklärt werden, denn die Nicht-Erklärung der Einnahmen durch die Vorauszahlungen kann als Steuerhinterziehung (oder auch "nur" als leichtfertige Steuerverkürzung gewertet werden). Bevor du mit dem Finanzamt sprichst, sollte klar sein, was nicht erklärt wurde und in welcher Höhe.

  • Wusste denn das Finanzamt, dass du nur die Kaltmiete angegeben hast?

    Hatte ich jetzt mal unterstellt:

    Bei mir hat dem Finanzamt bisher auch immer die Angabe der Kaltmiete ausgereicht. ...

    Bei meiner zweiten Wohnung hat das Finanzamt ebenfalls die vereinfachte Angabe (nur Kaltmiete) akzeptiert ...

    Wobei beides natürlich auch bedeuten kann, dass es das FA nur nicht bemerkt hat. Zu erklären war grundsätzlich schon immer die Warmmiete, da ansonsten nie ein zutreffender Fremdvergleich möglich war.

  • Wusste denn das Finanzamt, dass du nur die Kaltmiete angegeben hast? Das sollte mit einem steuerlichen Berater geklärt werden, denn die Nicht-Erklärung der Einnahmen durch die Vorauszahlungen kann als Steuerhinterziehung (oder auch "nur" als leichtfertige Steuerverkürzung gewertet werden). Bevor du mit dem Finanzamt sprichst, sollte klar sein, was nicht erklärt wurde und in welcher Höhe.

    Ich habe es nicht explizit vorher abgeklärt, da ich (wie oben auch schon mal jemand geschrieben hat), davon ausgegangen bin, dass die Betriebskosten als durchlaufender Posten nicht mit angegeben werden müssen.

    Ich bin erst durch die Änderung der Eingabemaske bei WISO Steuer 2024 darauf aufmerksam geworden.

    Da ich die Betriebskosten nicht als Ausgaben geltend gemacht habe, habe ich theoretisch (meines Verständnisses nach) keine Steuerhinterziehung/Steuerverkürzung begangen.

    Wobei beides natürlich auch bedeuten kann, dass es das FA nur nicht bemerkt hat. Zu erklären war grundsätzlich schon immer die Warmmiete, da ansonsten nie ein zutreffender Fremdvergleich möglich war.

    Der Finanzbeamte bzw. die Finanzbeamtin haben gesehen, dass ich keine Betriebskosten abgesetzt habe, daher müsste es klar gewesen sein.

  • ... dass die Betriebskosten als durchlaufender Posten nicht mit angegeben werden müssen.

    Betriebskosten sind kein "durchlaufender Posten". Und es kann jahresübergreifend durchaus Auswirkung auf den § 21 Absatz 2 EStG haben.


    Da ich die Betriebskosten nicht als Ausgaben geltend gemacht habe, habe ich theoretisch (meines Verständnisses nach) keine Steuerhinterziehung/Steuerverkürzung begangen.

    Das kommt darauf an; siehe wieder § 21 Absatz 2 EStG.


    Der Finanzbeamte bzw. die Finanzbeamtin haben gesehen, dass ich keine Betriebskosten abgesetzt habe, daher müsste es klar gewesen sein.

    Im Zweifel hat die Erklärung nie ein Bearbeiter gesehen.

  • Im Zweifel hat die Erklärung nie ein Bearbeiter gesehen.

    Da ich in den letzten Jahren 2x Kontakt mit dem Amt bezüglich der abgegebenen Erklärung hatte und es sogar zu einer nachträglichen Änderung der Steuererklärung gekommen ist, kann man von einer menschlichen Prüfung ausgehen.


    Wie auch immer, vielen Dank für eure Antworten.


    Ich werde mich zukünftig an diesem "Zufluss-/Abflussprinzip" orientieren.