Wechselmodell / Kindergeld an Ex-Partner als Ausgleichsleistung angeben (Anlage U)?

  • Hallo Zusammen,

    ich habe folgende Frage und hoffe, dass ihr dazu eine Antwort / Idee habt.

    Meine Ex-Frau und ich sind seit 4 Jahren geschieden.
    Wir haben 2 Kinder, die im Wechsel bei uns wohnen - je 50%.
    Die Entlastungsbeträge sind auch aufgeteilt - soweit so gut.

    Nun zur Frage:
    Das Kindergeld für beide Kindererhält meine Ex-Frau.
    Ist es rechtlich möglich / in der Steuererklärung "legal" die aktuell 3.000€ Kindergeld als Ausgleichsleistungen anzugeben, natürlich dann mit Unterschrift und Anlage U.
    Meine Ex-Frau müsste diese Geld dann als Einkommen angebenen.
    Hintergrund des ganzen ist es, dass die Steuern für das Kindergeld bei meiner Ex-Frau fällig werden, nicht bei mir... denn ich habe das Geld ja nicht erhalten.

    Ist das zu einfach gedacht oder gibt es andere Wege?

    Danke und Gruß :thumbsup:

  • Nun zur Frage:
    Das Kindergeld für beide Kindererhält meine Ex-Frau.
    Ist es rechtlich möglich / in der Steuererklärung "legal" die aktuell 3.000€ Kindergeld als Ausgleichsleistungen anzugeben, natürlich dann mit Unterschrift und Anlage U.

    Nein, selbstverständlich ist es das nicht. Es ist nun einmal Kindesunterhalt und nicht Ehegattenunterhalt bzw. für den Ex-Partner. Zudem ist der von Dir zu zahlende Kindesunterhalt schon entsprechend um das jeweilige hälftige Kindergeld gemindert. Es ist also bereits berücksichtigt.

  • Nun zur Frage:
    Das Kindergeld für beide Kindererhält meine Ex-Frau.
    Ist es rechtlich möglich / in der Steuererklärung "legal" die aktuell 3.000€ Kindergeld als Ausgleichsleistungen anzugeben, natürlich dann mit Unterschrift und Anlage U.

    Nein, selbstverständlich ist es das nicht. Es ist nun einmal Kindesunterhalt und nicht Ehegattenunterhalt bzw. für den Ex-Partner. Zudem ist der von Dir zu zahlende Kindesunterhalt schon entsprechend um das jeweilige hälftige Kindergeld gemindert. Es ist also bereits berücksichtigt.

    Hi,

    erst einmal danke für die schnelle Reaktion.

    Vielleicht habe ich es nicht deutlich genung formuliert.

    2 Kinder, Wechselmodel, 50/50.
    Es gibt keinen Anscpruch auf Kindesunterhalt.
    Jeder hat Anspruch auf 50% Kindergeld.

    Meine Ex-Frau behält das Kindergeld komplett, also 100% für sich:
    Damit ich nicht auch nicht die Steuern dafür zahlen muss, für Geld, dass mir zusteht aber ich nicht erhalte, war die Idee über die Ausgleichszahlung.

  • § 64 Einkommensteuergesetz (EStG) - Zusammentreffen mehrerer Ansprüche


    Vielleicht habe ich es nicht deutlich genung formuliert.

    2 Kinder, Wechselmodel, 50/50.
    Es gibt keinen Anscpruch auf Kindesunterhalt. Jeder hat Anspruch auf 50% Kindergeld.

    Das ändert nichts, selbstverständlich hast Du Anspruch auf das hälftige Kindergeld. Es wird halt immer nur an einen Elternteil ausgezahlt (s.o.) Dann "zahlst" Du halt mehr Kindesunterhalt als Du gesetzlich müsstest.


    Meine Ex-Frau behält das Kindergeld komplett, also 100% für sich:
    Damit ich nicht auch nicht die Steuern dafür zahlen muss, für Geld, dass mir zusteht aber ich nicht erhalte, war die Idee über die Ausgleichszahlung.

    Nein, Kindesunterhalt (Familienleistungsausgleich) ist nun einmal kein Ehegattenunterhalt. Dann musst Du das Dir zustehende Geld auf anderem Wege von dem anderen Elternteil einfordern.

  • Hi,


    Ok,danke.

    Schade, dann bin ich fälschlicherweise über den Hinweis "Ausgleichzahlung zur Vermeidung eines Versorgungsausgleichs" auf die Fährte gekommen.

    Zu einfach dacht :wacko: