Besonderes Kirchgeld im Folgejahr als Sonderausgabe ansetzbar

  • Hallo Forenleser,


    es gibt bei uns die folgende Konstellation:

    Frau - Kirchenmitglied - im Rahmen einer SV pflichtigen Beschäftigung wird KSt vom Lohn abgezogen

    Mann - keine Konfession - es wurde bei der ESt für 2022 das besondere Kirchgeld durch das FA angesetzt


    Da das Einkommen der Frau nicht niedrig gewesen ist stellt sich mir die Frage, ob das besondere Kirchgeld überhaupt zu erheben war.

    Vielleicht kann mich da jemand aufklären, der sich in der Materie besser auskennt.


    2. Frage:


    Ich bin bei beim Ausfüllen der diesjährigen Steuererklärung im Programm auf die angefügte Info gestoßen. Interpretiere ich das so richtig, dass ich das besondere Kirchgeld, was in 2023 auf Grund der 22 er Steuererklärung angesetzt wurde jetzt als Sonderausgabe geltend machen kann?


    Vielen Dank schon jetzt für Eure Hilfe

  • es gibt bei uns die folgende Konstellation:

    Frau - Kirchenmitglied - im Rahmen einer SV pflichtigen Beschäftigung wird KSt vom Lohn abgezogen

    Mann - keine Konfession - es wurde bei der ESt für 2022 das besondere Kirchgeld durch das FA angesetzt


    Da das Einkommen der Frau nicht niedrig gewesen ist stellt sich mir die Frage, ob das besondere Kirchgeld überhaupt zu erheben war.

    Vielleicht kann mich da jemand aufklären, der sich in der Materie besser auskennt.

    Wir machen hier keine Steuerberatung und erst recht keine Beratung zu Kirchensteuerrecht.Ich gehe von der Richtigkeit aus. Die Einkunftsverhältnisse treffen den typischen Anwendungsfall. Im Bescheid sind die Vorschriften sicherlich genannt, also selber nachlesen und nachrechnen.


    Ich bin bei beim Ausfüllen der diesjährigen Steuererklärung im Programm auf die angefügte Info gestoßen. Interpretiere ich das so richtig, dass ich das besondere Kirchgeld, was in 2023 auf Grund der 22 er Steuererklärung angesetzt wurde jetzt als Sonderausgabe geltend machen kann?

    Das besondere Kirchgeld kann, wie "normale" Kirchensteuer auch, im Jahr der Zahlung (§ 11 EStG - Zufluss-/Abflussprinzip) im Rahmen der Sonderausgaben geltend gemacht werden.


    Screenshots bitte mit Forumsmitteln einbinden. Mir unbekannte PDFs öffne ich grundsätzlich nicht.

  • Danke für die Antworten. Ich wollte auch keine Steuerberatung, sondern hatte in der Wiso Hilfe als Voraussetzungen für das besondere Kirchgeld gelesen:

    Folgende Voraussetzungen müssen erfüllt sein:


    Ehe oder gleichgeschlechtliche Lebenspartnerschaft

    Mitgliedschaft in der Kirche (nur bei einem der Partner)

    Kirchenangehöriger Partner bleibt kirchensteuerfrei

    Konfessionslosigkeit (bei dem anderen Partner)

    Zusammenveranlagung


    und da kam die Frage allgemein auf. Der Screenshot ließ sich über kopieren / einfügen nicht einbinden, daher die PDF.


    viele Grüße

  • Billy

    Hat den Titel des Themas von „besonderes Kirchgeld im Folgejahr als Sonderausgabe ansetzbar“ zu „Besonderes Kirchgeld im Folgejahr als Sonderausgabe ansetzbar“ geändert.