Reverse Charge und Steuer in Umsatzsteuererklärung/-voranmeldung

  • Liebes Forum,

    ich bin Kleinunternehmer und habe Umsätze mit Kunden aus der EU/UK erwirtschaftet. Nun muss ich meine erste Umsatzsteuererklärung machen. Die Umsätze, bei denen Reverse Charge greift, habe ich bei „sonstige nach § 13b Abs. 2 Nr. 1, 2, 4 – 12 UStG bezogenen Leistungen“ eingetragen sowie 0 € Steuern. Das wird von WISO Steuer so akzeptiert. Außerdem muss ich nun auch die Voranmeldung für meine Reverse Charge-Umsätze für Q1 machen. In der Voranmeldung habe ich ebenfalls meine Netto-Umsätze sowie 0 € Steuern eingetragen. Hier bekomme ich den Hinweis ä, dass auch die Steuer eintragen muss. Muss ich die Steuer berechnen, obwohl ich diese gar nicht abführen muss?

    Viele Grüße

  • Ich meine beides. Das tut eigentlich nichts zur Sache. Vielleicht gibt es hier ja jemanden, der schon Reverse Charge in der Umsatzsteuererklärung angegeben hat und mir meine Frage beantworten kann.

  • Vielleicht gibt es hier ja jemanden, der schon Reverse Charge in der Umsatzsteuererklärung angegeben hat und mir meine Frage beantworten kann.

    Du hast vor Deinem Post aber schon einmal die o.g. erweiterte Forumssuche genutzt, oder?

    (§ 2 Punkt 3 der Nutzungsbestimmungen des Forums)

  • Das tut eigentlich nichts zur Sache

    hmm, m.M.n. schon, weil unterschiedliche Erlöse/Aufwands-Konten bebucht werden.

    Die Umsätze, bei denen Reverse Charge greift, habe ich bei „sonstige nach § 13b Abs. 2 Nr. 1, 2, 4 – 12 UStG bezogenen Leistungen“ eingetragen

    wo greift in diesem Fall denn Deiner Meinung nach RC? Wenn Du als Kleinunternehmer Lieferung/Leistung aus dem Ausland beziehst z.B. nicht


    Zitat

    Bei Kleinunternehmern greift das Reverse-Charge-Verfahren nicht. Erhalten Kleinunternehmer, deren Umsätze 22.000 Euro im Jahr nicht übersteigen, Lieferungen aus dem Ausland, stehen sie vor einem Problem. In ihrem Fall wären sie dazu verpflichtet, die Umsatzsteuer für das Drittland im Reverse-Charge-Verfahren an das Finanzamt abzuführen. Gleichzeitig haben sie nicht das Recht, die Summe als Vorsteuer geltend zu machen. Demnach müssten sie den Betrag aus eigener Tasche bezahlen. Daher ist es für Kleinunternehmer ratsamer, Leistungen im Inland zu beziehen.

    Aber warten wir mal ab ob sich noch ein Kleinunternehmer mit "Umsätze mit Kunden aus der EU/UK erwirtschaftet" meldet

  • Verpflichtet ist auch ein Kleinunternehmer - er muss die Umsatzsteuer abführen, darf aber die Vorsteuer nicht ziehen (aber als Aufwand buchen).

    lavender es wäre schön, wenn du auch sagen würdest, wen oder was du da zitierst.

    Es gibt im § 13b UStG nämlich keine Regelung, dass ein Unternehmer, der § 19 UStG in Anspruch nimmt, von § 13b UStG ausgenommen wäre. Daher ist es immer vorteilhaft, die hierfür vorhandenen Konten zu verwenden. Es muss daher auch in der Umsatzsteuererklärung neben den Umsatzangaben für den Kleinunternehmer die Angaben zu den innergemeinschaftlichen Erwerben, den innergemeinschaftlichen sonstigen Leistungen und den Werklieferungen und sonstigen Leistungen von Unternehmern in einem Drittland angegeben und die Umsatzsteuer hierfür ermittelt werden. Ein Vorsteuerabzug besteht hier nicht.

  • Ausgangsumsätze eines Kleinunternehmers

    Das Wort Kunde assoziiert zwar dass es sich um eine Person, Firma handelt die bei mir kauft, aber in meinem Kunden-stamm sind alle bei denen ich kaufe, Umsatz tätige auch Kunden. Zur korrekten Abgrenzung werden sie als Debitoren u. Kreditoren dargestellt.

    wenn du auch sagen würdest, wen oder was du da zitierst.

    Verlinkungen zu Mitbewerberkanäle sind hier nicht gerne gesehen. Aber durch simples copy eines Satzes & paste in die Internetsuche wirst Du sicher den Ursprung finden.

  • Ausgangsumsätze eines Kleinunternehmers

    Das Wort Kunde assoziiert zwar dass es sich um eine Person, Firma handelt die bei mir kauft, aber in meinem Kunden-stamm sind alle bei denen ich kaufe, Umsatz tätige auch Kunden.

    Du hast mich falsch verstanden. Bei Ausgangsumsätzen eines Kleinunternehmers ist vollkommen irrelevant, wohin diese gehen. Es sind und bleiben Einnahmen eines Kleinunternehmers mit entsprechendem Rechnungszusatz.


    Das Wort Kunde assoziiert zwar dass es sich um eine Person, Firma handelt die bei mir kauft, aber in meinem Kunden-stamm sind alle bei denen ich kaufe, Umsatz tätige auch Kunden. Zur korrekten Abgrenzung werden sie als Debitoren u. Kreditoren dargestellt.

    Ein Kunde ist nichts anderes als ein Debitor. Ein Lieferant ist ein Kreditor. Und da er von Kunden spricht geht nun einmal um Ausgangsumsätze. Hier die eines Kleinunternehmers i.S.d. § 19 Absatz 1 UStG.