Einkünfte als Testamentsvollstrecker

  • Hallo zusammen,


    eine Person wird als Testamentsvollstrecker eingesetzt und erhält Ersatz für ihre Auslagen und Unkosten. Wie wird diese Vergütung in der Einkommensteuererklärung berücksichtigt? Um was für Einkünfte handelt es sich? Es handelt sich um eine einmalige Tätigkeit als Testamentsvollstrecker. Welche Kosten können in der Steuererklärung angesetzt werden, wenn keine Rechnungen vorliegen? Gibt es eine Pauschale?

  • Wie wird diese Vergütung in der Einkommensteuererklärung berücksichtigt?

    § 18 Absatz 1 Nr. 3 EStG

    Was Dir eine Steuersoftware, wie z.B. auch WISO Steuer, bei Eingabe des Stichwortes Testamentsvollstrecker(in) oben rechts in die Programmhilfe/-suche sofort beantwortet.


    Zitat

    3. Einkünfte aus sonstiger selbständiger Arbeit, z. B. Vergütungen für die Vollstreckung von Testamenten, für Vermögensverwaltung und für die Tätigkeit als Aufsichtsratsmitglied;


    Welche Kosten können in der Steuererklärung angesetzt werden, wenn keine Rechnungen vorliegen?

    keine


    Gibt es eine Pauschale?

    nein

  • ... und keine Vergütung erhält ...

    Gibt es das tatsächlich? Oder beziehst Du das jetzt auf 2221 BGB und den Fall innerhalb der Familie? Davon schreibt @Steuerfachwirtin ja nichts.


    Wenn man nur die Auslagen erstattet bekommt ...

    Und wer überprüft deren Angemessenheit ohne Nachweise?

    Welche Kosten können in der Steuererklärung angesetzt werden, wenn keine Rechnungen vorliegen?

  • Und wer überprüft deren Angemessenheit ohne Nachweise?

    Als Testamentsvollstrecker ist man zunächst den Erben gegenüber rechenschaftspflichtig und nicht dem Finanzamt

    Wenn ich für die mit dem eigenem PKW gefahrenen Kilometer je 0,30 € und bei mehr als 8 Stunden Abwesenheit die Verpflegungspauschale von 12,00 € in Rechnung gestellt habe, haben die Erben darüber eine Aufstellung erhalten. Warum soll ich damit mein Finanzamt belästigen ?

  • Als Testamentsvollstrecker ist man zunächst den Erben gegenüber rechenschaftspflichtig und nicht dem Finanzamt

    Wo steht das. Für Betriebseinnahmen greift der § 8 Absatz 1 EStG und das umfasst alle Einnahmen.


    Wenn ich für die mit dem eigenem PKW gefahrenen Kilometer je 0,30 € und bei mehr als 8 Stunden Abwesenheit die Verpflegungspauschale von 12,00 € in Rechnung gestellt habe, haben die Erben darüber eine Aufstellung erhalten. Warum soll ich damit mein Finanzamt belästigen ?

    Weil es Betriebseinnahmen sind. Eine Steuerbefreiung ist mir diesbezüglich nicht bekannt. Und was dann steuerlich relevant ist oder nicht, hat das FA zu entscheiden.


    Warum sollte ein Testamentsvollstrecker insoweit besser gestellt werden als der im Rahmen einer Vorsorgevollmacht Tätige, der theoretisch auch seine mühsame Arbeit nach Ablauf von 12 Monaten mit 425€ für die ihm entstandenen Aufwendungen ausgleichen darf. Hat er mehrere Verwandte oder noch andere ehrenamtliche Tätigkeiten, geht das evtl. voll in die Steuer.


    Und woher weißt Du, dass @Steuerfachwirtin keine Vergütung vereinbart hat? Deshalb merkte ich ja an:

    Davon schreibt @Steuerfachwirtin ja nichts.

    Sie erkundigt sich ausschließlich, was mit erstatteten Beträgen für Aufwendungen ist und welcher Art Nachweise sie ggf. in einer Einkunftsermittlung zu erbringen hat.

  • Für Betriebseinnahmen greift der § 8 Absatz 1 EStG und das umfasst alle Einnahmen.

    Wenn mich ein naher Angehöriger in seinem Testament zum Testamentsvollstrecker bestimmt und ausdrücklich anordnet, dass ich für meine Tätigkeit keine Vergütung erhalte, dann können mit der Tätigkeit keine Einnahmen generiert werden. Damit ist die Möglichkeit, damit Einkünfte zu erzielen, von Anfang an ausgeschlossen. Unser Finanzamt interessiert sich für solche nicht betrieblichen Tätigkeiten, die objektiv zum privaten Bereich gehören, generell nicht.

  • Ob sich ein FA im Einzelfall dafür interessiert oder, ob es grundsätzlich eine Tätigkeit i.S.d. § 18 EStG ist, mit entsprechender Anzeigepflicht, sind doch zwei paar Schuhe. Und der § 8 Absatz 1 EStG unterscheidet nicht hinsichtlich der Art der Einnahmen.


    Und zum dritten Mal, welche Einnahmen die Fragestellerin tatsächlich hat, das hat sie bisher noch nicht dargelegt. Sie hat die Frage konkret auf einen bestimmten Punkt hin ausgelegt.

  • Entschuldigen Sie die unklare Fragestellung. Ich habe mir den Passus im Testament nochmal durchgelesen. Der Testamentsvollstrecker „erhält Ersatz für seine Auslagen und Unkosten, ferner einen Betrag i. H. v. X € aus dem Nachlass vorab als Vergütung.“

    Somit liegen bei dem Betrag X m. E. Einkünfte nach § 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG vor. Der Testamentsvollstrecker hat eine Aufstellung über die gefahrenen Kilometer im Zusammenhang mit der Tätigkeit als Testamentsvollstrecker erstellt. Können diese Kosten (gefahrene km x 0,30 €) als Betriebsausgaben angesetzt werden oder gibt es eine Pauschale? Ansonsten stellt die Vergütung den zu versteuernden Gewinn dar.

  • Ich habe meine Meinung doch oben ganz eindeutig beschrieben. Es ist eine ganz normale Einnahmenüberschussrechnung (EÜR) zu erstellen, in der alle erzielten Betriebseinnahmen zu erklären sind. Die Betriebsausgaben ermitteln sich ebenfalls nach den ganz normalen Regelungen des EStG, zu denen auch die betreffenden Reisekostenregelungen gehören.