Freischaltung der degressiven Abschreibung in steuer:web

  • Hallo zusammen,


    ich würde gerne wissen, bis wann man mit der Freischaltung der degressiven Abschreibung bei der Anlage V rechnen kann?

    Aktuell beobachte ich seit einigen Wochen diese Maske und warte eigentlich nur noch darauf, ehe ich meine Steuer 2023 abschließen kann.


    Vielen Dank und liebe Grüße!


    Wendelin

  • Wenn ich das nicht falsch verstehe, dann falle ich unter diese Klausel:


    Beim Kauf einer Immobilie muss der Vertrag zwischen dem 1.10.2023 und dem 30.9.2029 rechtswirksam geschlossen werden. Die Immobilie muss bis zum Ende des Jahres der Fertigstellung erworben werden.

    Kaufvertrag ist vom 27.12.2023 und Fertigstellung war der 31.12.2023.


    Der Kauf war durchaus auf das Chancenwachstumsgesetz ausgelegt, demnach hoffe ich zumindest mich hier nicht zu irren.

  • Wo ist denn das Problem?



    Bundesgesetzblatt 27. März 2024 .pdf

    Zitat

    b)

    Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 5a eingefügt:

    „(5a) Bei Gebäuden, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Staat belegen sind, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) angewendet wird, soweit sie Wohnzwecken dienen und vom Steuerpflichtigen hergestellt oder bis zum Ende des Jahres der Fertigstellung angeschafft worden sind, kann statt der Absetzung für Abnutzung in gleichen Jahresbeträgen nach Absatz 4 Nummer 2 Buchstabe a die Absetzung für Abnutzung in fallenden Jahresbeträgen erfolgen, wenn mit der Herstellung nach dem 30. September 2023 und vor dem 1. Oktober 2029 begonnen wurde oder die Anschaffung auf Grund eines nach dem 30. September 2023 und vor dem 1. Oktober 2029 rechtswirksam abgeschlossenen obligatorischen Vertrags erfolgt. Als Beginn der Herstellung gilt das Datum in der nach den jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften einzureichenden Baubeginnsanzeige. Sollten landesrechtlich im Einzelfall keine Baubeginnsanzeigen vorgeschrieben sein, hat der Steuerpflichtige zu erklären, dass er den Baubeginn gegenüber der zuständigen Baubehörde freiwillig angezeigt hat. Die Absetzung für Abnutzung in fallenden Jahresbeträgen kann nach einem unveränderlichen Prozentsatz in Höhe von 5 Prozent vom jeweiligen Buchwert (Restwert) vorgenommen werden. Absatz 1 Satz 4 gilt entsprechend. Bei Gebäuden, bei denen die Absetzung für Abnutzung in fallenden Jahresbeträgen bemessen wird, sind Absetzungen für außergewöhnliche technische oder wirtschaftliche Abnutzung nicht zulässig. Der Übergang von der Absetzung für Abnutzung in fallenden Jahresbeträgen zur Absetzung für Abnutzung in gleichen Jahresbeträgen ist zulässig. Die weitere Absetzung für Abnutzung bemisst sich nach dem Übergang zur Absetzung für Abnutzung im Sinne des Absatzes 4 vom Restwert und dem nach Absatz 4 unter Berücksichtigung der Restnutzungsdauer maßgebenden Prozentsatz.“

    c)

    Der bisherige Absatz 5a wird Absatz 5b und die Wörter „Absätze 4 und 5“ werden durch die Wörter „Absätze 4 bis 5a“ ersetzt.


    Kaufvertrag ist vom 27.12.2023 und Fertigstellung war der 31.12.2023.

    Und wann war der Eigentumsübergang (Übergang Besitz, Nutzungen und Lasten)?


    Was bringt das Wachstumschancengesetz? - Buhl Steuer-Ratgeber