10-Tage-Regelung bei verspäteter Entgeltzahlung erst im neuen Jahr - wie in der Steuerklärung angeben

  • Liebes Forum,

    da meine Kontodaten aufgrund eines Fehlers bei der Zuordnung erst nach Jahresendabrechnung bei der Personalstelle eingingen, bekam ich das reguläre, monatlich zu zahlende Entgelt für meine Stelle, die ich am 01.11.2022 angetreten hatte, erst am 10.01.2023 überwiesen, allerdings unter Zahlung extrem hoher Steuern für Januar 2023. Ich bin normal bei einem öffentlichen Arbeitgeber angestellt, bekomme da ein reguläres Gehalt und nicht selbstständig.


    Da es sich bei dieser Nachzahlung "um regelmäßig wiederkehrende Betriebsausgaben handelt", nämlich monatliche Lohnzahlungen, dürfte in dem Fall die Zehn-Tage-Regel des § 11 EStG gelten, sodass die Zahlungen steuerlich noch zum Vorjahr gehören dürften - so wie ich das verstehe?


    Da ich zwischen dem 01.01.2022-31.10.2022 des Jahres arbeitslos war, dürfte mein Gehalt von 2022 darüber hinaus unter dem Grundfreibetrag gelegen haben.


    Meine Frage ist, wie gebe ich das bei der Steuererklärung richtig an, etwa bei der WISO-Steuer-App? Ich würde jetzt dazu tendieren, den Fall in "Ergänzende Angaben" für meine Steuererklärung zu schildern und da die Belege hochzuladen. Ich habe jetzt leider für Nicht-Selbstständige keine irgendwie passende Kategorie gefunden. Vielleicht kann mir jemand weiterhelfen? Ich wäre sehr dankbar dafür!!

    Beste Grüße

  • ... dürfte in dem Fall die Zehn-Tage-Regel des § 11 EStG gelten, ...

    Nein.


    Meine Frage ist, wie gebe ich das bei der Steuererklärung richtig an, ...

    Du hast die Lohnsteuerbescheinigung für den Veranlagungszeitraum, für den diese erstellt und elektronisch übermittelt wurde, 1:1 einzugeben.

  • ... meine Stelle, die ich am 01.11.2022 angetreten hatte, erst am 10.01.2023 überwiesen, ...

    Ich vermute einmal, dass das Problem durch den Lohn ab 01.11.2022 entstanden ist und es aufgrund der gemeinsamen Auszahlung mit Dezember eben als sonstiger Bezug gewertet wurde und aufgrund des dadurch anzuwendenden § 11 Absatz 1 EStG dem Jahr 2023 zuzuordnen ist. Das sollte Dir aber die Buchhaltung bzw. der Steuerberater Deines AG besser erklären können.