Nicht von der PKV übernommene Kosten für Kieferorthopädie steuerlich absetzen

  • Hallo,


    meine privat krankenversicherte Tochter (ich bin Angestellter) hatte jahresübergreifend von 2022 bis 2023 mehrere Behandlungen beim Kieferorthopäden. Die Kosten beliefen sich auf bisher ca. 6.000,- €. Davon hat die Kasse aufgrund des abgeschlossenen Vertrags 80 % übernommen. Von mir (ich lebe getrennt von meiner Frau - die Kinder sind bei mir mit privat krankenversichert) mussten daher ca. 1.200,- € gezahlt werden. Zudem beträgt der jährliche Selbstbehalt für jedes Kind 660,- €.


    Man kann ja diese Art von Zusatzaufwendung als außergewöhnliche Belastungen absetzen. Ich frage mich jedoch, wie ich das nun im konkreten Fall mache.


    1. Kann ich in der Steuererklärung 2024 nur die Ausgaben in den Behandlungszeiträumen des zurückliegenden Jahres 2023 geltend machen oder geht das ggf. auch noch für 2022?
    2. Wie gehe ich mit dem Selbstbehalt um? Kann ich den zu den Ausgaben hinzu rechnen und falls ja, muss ich das dann anteilig unter Berücksichtigung aller ihre ärztlichen Behandlungen in 2023 (und ggf. auch 2022) berechnen?
    3. Gilt hier ggf. auch, dass nur die reinen Dienstleistungen aber keine Materialkosten berücksichtigt werden können?

    Und dann hätte ich noch eine allgemeine Frage zum Selbstbehalt. Ich habe einen Selbstbehalt von 1320,- € jährlich. Bekanntlich kann man den ja nicht steuerlich geltend machen. Allerdings können scheinbar tatsächliche Ausgaben (sofern sie keine Prophylaxe betreffen und ärztlich angeordnet wurden) abgesetzt werden, die von der Kasse nicht übernommen wurden und die aufgrund des Selbstbehalts von mir getragen werden mussten. Schwierig wird das Ganze aber, wenn die Behandlungs- und Abrechnungszeiträume jahresübergreifend sind. Da stellt sich mir die Frage, wie ich das sauber berechne. Und wie müssen etwaige Beitragsrückerstattungen hier berücksichtigt werden?

  • Man kann ja diese Art von Zusatzaufwendung als außergewöhnliche Belastungen absetzen. Ich frage mich jedoch, wie ich das nun im konkreten Fall mache.

    Es gilt wie immer das Zufluss-/Abflussprinzip des § 11 EStG. Zu erwartende Erstattungen sind natürlich zu berücksichtigen.


    Das hätte Dir aber auch die erweiterte Forumssuche beantwortet:

    Kieferortho Kind - erweiterte Forumssuche

    Kieferorthopädische Behandlung von 2 Kindern

    Zahnbehandlung absetzbar?


    Und auch Deine Software bietet doch jede Menge Infos dazu:


  • miwe4

    Hat den Titel des Themas von „Nicht von der PKV übernommene Kosten für Kieferorthopadie steuerlich absetzen“ zu „Nicht von der PKV übernommene Kosten für Kieferorthopädie steuerlich absetzen“ geändert.
  • Danke für Eure Hinweise.


    Immerhin regelt § 11 (2) EStG, dass Ausgaben nicht immer nur starr auf das Kalenderjahr bezogen werden müssen, für das die Einkommensteuererklärung abgegeben wird. Insofern beantwortet das schon mal einen Teil meiner Frage. Nur, wo liegt da die Grenze? Na ja, ich muss es wohl ausprobieren.


    Nur, wie ist das mit dem Selbstbehalt? Kann ich den jetzt mit berücksichtigen? Schließlich bewirkt der Selbstbehalt ja auch einen geringeren PKV-Beitrag. Muss ich das ggf. auch gegenrechnen, denn die Kassenbeiträge sind ja allgemein nicht abzugsfähig.


    Ich sehe aber gerade, dass die vom Programm berechnete, zumutbaren Belastung unter "Allgemeine Ausgaben | Krankheitskosten und andere Besonderheiten" doch ziemlich hoch ist. Da komme ich definitiv nicht drüber. Also hat sich das Thema erledigt.

  • Immerhin regelt § 11 (2) EStG, dass Ausgaben nicht immer nur starr auf das Kalenderjahr bezogen werden müssen, für das die Einkommensteuererklärung abgegeben wird.

    Für Deinen Sachverhalt greift nur der Satz 1 des § 11 Absatz 2 EStG.