Freiberufliche Tätigkeit - nebenberuflich und gering

  • Hallo liebe Menschen,

    bevor hier gleich die Aufforderung zur Nutzung der Suchfunktion kommt: Ich hab das Forum jetzt seit über einer Stunde durchsucht und komme nur auf Threads, die zwar mein Thema behandeln, aber deren Antworten nur heißen "nutze die Suchfunktion". Darüber hab ich nichts gefunden. Daher wäre ich über eine direkte Antwort sehr dankbar und glaube auch, dass das dem Forum helfen könnte, zu diesem Thema mal wieder einen neueren Thread zu haben.


    Also das berühmte Problemchen: Ich bin nebenberuflich als selbstständige Freiberuflerin tätig (beim Finanzamt gemeldet und anerkannt, da ein M.Sc. im Bereich vorliegt) und meine Einnahmen sind sehr gering, ca 1.000 - 2.000 € / Jahr als Referentin. Hauptberuflich angestellt.


    Jetzt die Frage: trag ich das als EÜR ein - da werden mir in der Maske aber nur die Optionen zu versteuerten Einnahmen gegeben (bin ja von jeglichen Steuern befreit, da geringfügig) - oder kommt das dann in "Besonderheiten zu Arbeitnehmer", aber hier finde ich nur die Option einer Übungsleiterpauschale. Meine Tätigkeit ist aber per se nicht bei einem Verein, o.ä., sondern häufig in der Privatwirtschaft und sollte daher nicht unter § 3 Nr. 26 fallen.


    Ich freue mich, falls ihr hier eine Idee habt, denn ich bin gerade aufgeschmissen. Danke im Voraus und viele Grüße

    anne

  • Jetzt die Frage: trag ich das als EÜR ein ...

    Ja.


    Meine Tätigkeit ist aber per se nicht bei einem Verein, o.ä., sondern häufig in der Privatwirtschaft und sollte daher nicht unter § 3 Nr. 26 fallen.

    Weshalb das eine ganz normale selbständige Tätigkeit sein sollte.


    ... bin ja von jeglichen Steuern befreit, da geringfügig ...

    Wie kommst Du darauf. Grundsätzlich unterliegt erst einmal jeder Euro der Einkommensteuerpflicht, sofern nicht eine der Vorschriften des § 3 EStG greift. Also die EÜR ordnungsgemäß erstellen.

  • Jetzt die Frage: trag ich das als EÜR ein - da werden mir in der Maske aber nur die Optionen zu versteuerten Einnahmen gegeben (bin ja von jeglichen Steuern befreit, da geringfügig) - oder kommt das dann in "Besonderheiten zu Arbeitnehmer", aber hier finde ich nur die Option einer Übungsleiterpauschale. Meine Tätigkeit ist aber per se nicht bei einem Verein, o.ä., sondern häufig in der Privatwirtschaft und sollte daher nicht unter § 3 Nr. 26 fallen.

    Kleinunternehmer nach UStG ist aber etwas ganz anderes als eine geringfügige freiberufliche Tätigkeit. Es sind zwei völlig verschiedene Steuerarten und damit auch komplett andere Vorschriften und auch Befreiungen.

  • Vielen Dank für die superschnelle Rückmeldung!


    ... bin ja von jeglichen Steuern befreit, da geringfügig ...

    Wie kommst Du darauf. Grundsätzlich unterliegt erst einmal jeder Euro der Einkommensteuerpflicht, sofern nicht eine der Vorschriften des § 3 EStG greift. Also die EÜR ordnungsgemäß erstelle

    Zur Einkommenssteuer bleib ich im Grundfreibetrag von 11,604 € (sagt mir aber nur meine lapidare Internetrecherche) - heißt das nicht, dass ich auch Einkommenssteuer befreit bin?
    Jedoch hatte ich auch gelesen, dass der Grundfreibetrag nur bis 410 € geht und ich hab 2023 z.B. 500 € verdient.


    Umsatzsteuerbefreit sollte ich wegen der geringen Beträge ja auf jeden Fall sein.

  • Zur Einkommenssteuer bleib ich im Grundfreibetrag von 11,604 € (sagt mir aber nur meine lapidare Internetrecherche) - heißt das nicht, dass ich auch Einkommenssteuer befreit bin?

    Man ist dann nicht von der Einkommensteuer "befreit". Man hat ggf. eine Einkommensteuererklärung abzugeben und nach den darin erklärten Besteuerungsgrundlagen wird eine etwaige nach der maßgeblichen Steuertabelle anfallende ESt berechnet.


    ... Jedoch hatte ich auch gelesen, dass der Grundfreibetrag nur bis 410 € geht und ich hab 2023 z.B. 500 € verdient.

    Das verwechselst Du wahrscheinlich mit dem Härteausgleich des § 46 Absatz 3 EstG. Das ist eine ganz andere Baustelle.


    Umsatzsteuerbefreit sollte ich wegen der geringen Beträge ja auf jeden Fall sein.

    Umsatzsteuerfrei stimmt so auch nicht. Die USt wird unter den Voraussetzungen des § 19 Absatz 1 UStG nicht erhoben. D.h., Du darfst auch keine USt in Deinen Ausgangsrechnungen ausweisen.


    Vielleicht solltest Du einmal über eine eingehende steuerliche Erstberatung bei einem Angehörigen der steuerberatenden Berufe nachdenken, sofern sich die zu erwartenden Umsätze steigern sollten.

  • Zur Einkommenssteuer bleib ich im Grundfreibetrag von 11,604 € (sagt mir aber nur meine lapidare Internetrecherche) - heißt das nicht, dass ich auch Einkommenssteuer befreit bin?

    Jedoch hatte ich auch gelesen, dass der Grundfreibetrag nur bis 410 € geht und ich hab 2023 z.B. 500 € verdient.


    Umsatzsteuerbefreit sollte ich wegen der geringen Beträge ja auf jeden Fall sein.

    Das gilt für die Summe deiner Einkünfte, nicht für jede Einkunftsart!

    Und wenn du beim Finanzamt nicht die Befreiung nach § 19 UStG beantragt hast (deine nebenberuflichen Einkünfte musstest du ja melden), sind die Einkünfte zunächst voll der Umsatzsteuer zu unterwerfen.


    miwe4 hat Recht - eine Erstberatung ist dringend erforderlich

  • Und wenn du beim Finanzamt nicht die Befreiung nach § 19 UStG beantragt hast (deine nebenberuflichen Einkünfte musstest du ja melden), sind die Einkünfte zunächst voll der Umsatzsteuer zu unterwerfen.

    Das stimmt so nicht. § 19 Absatz 1 UStG ist der Grundsatz, wenn die entsprechenden Voraussetzungen gegeben sind. Der Unternehmer muss ggf. ausdrücklich auf die Anwendung des § 19 Absatz 1 UStG verzichten (§ 19 Absatz 2 UStG). ;)

  • Rechnungen sollten bzw. müssen einen Hinweis darauf enthalten, dass die Kleinunternehmerregelung nach § 19 UStG in Anspruch genommen wird,

    es sei denn, die Tätigkeit wäre nach § 4 UStG umsatzsteuerbefreit.

  • Rechnungen sollten bzw. müssen einen Hinweis darauf enthalten, dass die Kleinunternehmerregelung nach § 19 UStG in Anspruch genommen wird,

    es sei denn, die Tätigkeit wäre nach § 4 UStG umsatzsteuerbefreit.

    Das ist doch nur die Konsequenz des § 14 (4) UStG auf die Anwendung des § 19 (1) UStG. Das hat rein gar nichts damit zu tun, ob die Kleinunternehmerregelung anzuwenden ist bzw. ob optiert wurde.


    Jetzt macht aber bitte @anne_91 nicht ganz verrückt.

  • Ja, so langsam blicke ich jetzt gar nicht mehr durch. Aber vielen Dank für eure Antworten.


    Dann werde ich es für 2023 in der EÜR angeben. Meine Einkünfte dieser Art werden vermutlich nicht über 1.000 / Jahr ansteigen, daher war ich bisher zögerlich, was eine Beratung angeht. So richtig lohnt sich das nicht.