In EÜR Anlagenabgang verbuchen - welches Sachkonto?

  • Hi,


    habe folgenden Buchungsfall mit der Bitte um eure Hilfestellung:

    Laptop in 12/2022 in Anlagevermögen verbucht (Sofortabschreibung mit USt und Herabsetzungsbetrag [IAB]). Da Gerät nicht alle zugesicherten Eigenschaften besitzt, Rückgabe in 1/2023 mit kompletter Kaufpreiserstattung.

    Frage: auf welches Sachkonto ist der Anlagenabgang in EÜR 2023 zu buchen?

    WISO bietet als Art des Abgangs nur 3 Möglichkeiten: mit/ohne Verkauf und Privatentnahme an.

    Die Konten 8801/8820 (mit 19 % USt) bzw. 8800/8829 (ohne USt) bilden einen Verkauf mit Buchungsgewinn/verlust ab.

    M. E. ist ja kein Verkauf bzw. Buchgewinn- oder verlust entstanden oder?

    Welches Sachkonto käme daher in Frage?


    Danke

    Mike

  • Welches Sachkonto käme daher in Frage?

    Genau dieselben, mit denen Du in 2022 gebucht hast nur eben umgekehrt. Der IAB muss ja auch wieder auf den alten Stand gebracht werden.


    Ansonsten: Rückgabe buchen - erweiterte Forumssuche


    M. E. ist ja kein Verkauf bzw. Buchgewinn- oder verlust entstanden oder?

    Selbstverständlich muss der Aufwand und Steuervorteil aus dem Vorjahr im laufenden Jahr wieder rückgängig gemacht werden. Und zwar vollständig.

  • Genau dieselben, mit denen Du in 2022 gebucht hast nur eben umgekehrt.

    Nicht ganz richtig, weil: Das Laptop schon in das AV eingebucht, aktiviert und als Aufwand ins Jahr 2022 einfloss. Ebenso wurde beim kauf 2022 die USt./VSt. gebucht-gezogen.

    Die Rückabwicklung im neuen Jahr 2023 ist als Anlagenabgang auf 8820 mit 19% USt. zu buchen.

  • Genau dieselben, mit denen Du in 2022 gebucht hast nur eben umgekehrt.

    Nicht ganz richtig, weil: Das Laptop schon in das AV eingebucht, aktiviert und als Aufwand ins Jahr 2022 einfloss. Ebenso wurde beim kauf 2022 die USt./VSt. gebucht-gezogen.

    Die Rückabwicklung im neuen Jahr 2023 ist als Anlagenabgang auf 8820 mit 19% USt. zu buchen.

    Ich sehe es nun einmal anders, weil ja eben auch der IAB betroffen ist. Ich hätte das daher gar nicht erst eingebucht, denn das ein erworbenes Gerät nicht alle zugesicherten Eigenschaften besitzt, merkt man nach dem ersten Einschalten sehr schnell. Und mit IAB hätte ich es dann erst recht nicht gebucht, wenn ich weiß, dass ich reklamiere und innerhalb der gesetzlichen Rückgabefristen wandele. Er sollte sich ggf. bei einem Angehörigen der steuerberatenden Berufe beraten lassen.

  • Billy

    Hat den Titel des Themas von „In EÜR Anlagenabgang verbuchen - welches Sachkonto“ zu „In EÜR Anlagenabgang verbuchen - welches Sachkonto?“ geändert.
  • Danke für die unterschiedlichen Hinweise.


    Da ich mit der EÜR von WISO arbeite, kann gibt es unter Anlagenabgang nur die Wahl zwischen "mit/ohne Verkauf" oder "Privatentnahme". Auf Grund der Sofortabschreibung steht der Laptop mit einem Restbuchwert 0 im Anlagenverzeichnis. M. E. könnte damit für das Sachkonto auch kein Erlös aus Verkäufen mit Buchgewinn oder -verlust die Grundlage sein.


    Da eine Rückgabe nicht absehbar war, buchte ich in 2022 das Laptop in das AV. Wie sehe der Buchungfall aus, wenn der Rechner defekt wäre (was ebenfalls nicht immer nach dem Einschalten erkennbar ist)? Dies müsste doch mit einer Buchung - auch unter Berücksichtigung des IAB - abgebildet werden können.


    Meine Idee:

    1. Ich buche den Rechner als Anlagenabgang ohne Verkauf (er wurde ja auch nicht verkauft). Unter WISO/EÜR kann kein Sachkonto angegeben werden.

    2. Ich buche eine Betriebsennahme in Höhe der Rückerstattung inkl. USt.

    Welches Sachkonto wäre dann - auch in Hinblick auf den IAB anzugeben?

  • Da eine Rückgabe nicht absehbar war, buchte ich in 2022 das Laptop in das AV.

    Ernsthaft?

    Laptop in 12/2022 in Anlagevermögen verbucht

    Rückgabe in 1/2023 mit kompletter Kaufpreiserstattung.


    Da Gerät nicht alle zugesicherten Eigenschaften besitzt, ...

    Das bemerke ich nun wirklich so etwas von sofort. Zumal ein privater Käufer i.d.R. 14 Tage Widerrufsrecht hat. Und ein gewerblicher Käufer? Gar kein Widerrufs-/Umtauschrecht?


    Dies müsste doch mit einer Buchung - auch unter Berücksichtigung des IAB - abgebildet werden können.

    Nein, denn Du hast widerrufen bzw. gewandelt. Und damit ist das Teil niemals bei Dir im BV.

  • Ich dachte gerade das Gleiche. Wenn ich jetzt noch 01/2023 buche, könnte ich sicher auch 12/22 noch ändern bzw. stornieren und neu buchen ?

    Na ja. Bei dem zeitlichen Ablauf wird jeder unbedarfte Betrachter davon ausgehen, dass der tatsächliche Sachverhalt im Zeitpunkt der Erstbuchung zumindest bekannt und vielleicht sogar schon verwirklicht war.

  • er wurde ja auch nicht verkauft

    :rolleyes: aber Du hast einen Betrag inc. 19% auf Dein Bankkonto gutgeschrieben bekommen, welches Du im alten Jahr über eben diesen Betrag als Aufwand belastet hast.

    Hättest Du noch im alten Jahr gewandelt, hättest Du schlicht "Rückzahlung Ausgabe" verwenden können. Ohne USt.-Berichtigung.

    Und die Buchung, den Buchungssatz, kann man ja durch den Vermerk: Wandlung durch Rückgabe ergänzen.

    Auch eine IAB Buchung kann rückgängig gemacht werden, bzw. muss wenn nicht innerhalb 3 Jahre wahrgenommen wird. Wiso Steuer hat dazu auch die div. Konten.

    Wenn Du Dir das nicht zutraust, hilft der Beitrag #4 weiter.

    ggf. bei einem Angehörigen der steuerberatenden Berufe beraten lassen.

  • Ich dachte gerade das Gleiche. Wenn ich jetzt noch 01/2023 buche, könnte ich sicher auch 12/22 noch ändern bzw. stornieren und neu buchen ?

    Na ja. Bei dem zeitlichen Ablauf wird jeder unbedarfte Betrachter davon ausgehen, dass der tatsächliche Sachverhalt im Zeitpunkt der Erstbuchung zumindest bekannt und vielleicht sogar schon verwirklicht war.


    Das zu diskutieren war nicht Gegenstand meiner Anfrage; nur so viel zu dieser unternehmerischen Entscheidung (die auch von den Finanzbehörden nicht zu beanstanden ist): der Hardwarehersteller konnte - trotz vieler und langwieriger Anpassungen - keine Kompatibilität mit einer speziellen Software herstellen.


    Wenn ich den Anlagenabgang auf 8820 buchen würde, verstoße ich damit nicht offensichtlich gegen die Verbleibensfrist als Voraussetzung für die Anschaffung des Rechners im Rahmen eines IAB?


    Danke für alle Hinweise.

  • ... die auch von den Finanzbehörden nicht zu beanstanden ist ...

    Na, Du musst es ja wissen. Dann hast Du hoffentlich auch Fundstellen dazu, denn auch unternehmerische Entscheidungen haben selbstverständlich im Rahmen der geltenden Gesetze zu erfolgen..


    Wenn ich den Anlagenabgang auf 8820 buchen würde, verstoße ich damit nicht offensichtlich gegen die Verbleibensfrist als Voraussetzung für die Anschaffung des Rechners im Rahmen eines IAB?

    Ich wäre da begrifflich bei Gestaltungsmissbrauch, da mit einem solchen Vorgehen § 7g Absatz 3 Satz 1 EStG regelmäßig auszuhebeln wäre und somit die vorgegebenen, zum Teil erheblichen, Auswirkungen der Rückgängigmachung im Jahr der Bildung des IAB überflüssig wären. Aufgrund der Wandelung ist das Teil faktisch niemals im BV gewesen. Der IAB ist zwingend ebenfalls zu korrigieren. Du hast kein neues Steuersparmodell gefunden. Sonst würde niemand mehr einen IAB rückgängig machen, sondern nur noch nach Deinem jahresübergreifenden Modell handeln. Da könnte man glatt ein Geschäftsmodell draus machen und damit die Steuerprüfer in Bewegung halten, quasi wie bei Karusselgeschäften auch. Die Verfahren würde ich gerne sehen.