Familienheimfahrt wegen Heirat nicht anerkannt

  • Hallo,
    wir haben heute unseren Steuerbescheid für 2003 bekommen. Leider wurden diesmal ziemlich viele Aufwendungen gekürtzt.


    Größter Abzug bei den nicht anerkannten Werbungskosten sind die Familienheimfahrten.


    Wir haben im August geheiratet und haben deshalb die Zusammenveranlagung gewählt. Bereits seit dem Steuerjahr 2000 hat meine Frau die Familienheimfahrten abgesetzt und auch immer anerkannt bekommen. Als Begründung steht im Steuerbescheid 2003, dass sich der Lebensmittelpunkt nicht mehr am Heimatort (Wohnsitz der Eltern), sondern in unserer gemeinsamen Wohnung befindet.


    Die Fahrten haben wir aber weiterhin durchgeführt.


    Muss erlich sagen, bin momentan etwas ratlos, wie wir argumentieren sollen.


    Hier mal ein Auszug aus den LStR:


    Doppelte Haushaltsführung
    (1) 1Eine doppelte Haushaltsführung liegt vor, wenn der Arbeitnehmer bei seiner Auswärtstätigkeit am Beschäftigungsort übernachtet; die Anzahl der Übernachtungen ist dabei unerheblich.


    (2) 1Das Beziehen einer Zweitwohnung ist regelmäßig bei einem Wechsel des Beschäftigungsorts auf Grund einer Versetzung, des Wechsels oder der erstmaligen Begründung eines Dienstverhältnisses beruflich veranlaßt. 2Beziehen beiderseits berufstätige Ehegatten am gemeinsamen Beschäftigungsort eine gemeinsame Zweitwohnung, liegt ebenfalls eine berufliche Veranlassung vor.


    Eigener Hausstand
    (3) 1Ein eigener Hausstand setzt eine eingerichtete, den Lebensbedürfnissen entsprechende Wohnung des Arbeitnehmers voraus. 2In dieser Wohnung muß der Arbeitnehmer einen Haushalt unterhalten, das heißt, er muß die Haushaltsführung bestimmen oder wesentlich mitbestimmen. 3Es ist nicht erforderlich, daß in der Wohnung am Ort des eigenen Hausstands hauswirtschaftliches Leben herrscht, z. B. wenn der Arbeitnehmer seinen nicht berufstätigen Ehegatten an den auswärtigen Beschäftigungsort mitnimmt oder der Arbeitnehmer nicht verheiratet ist. 4Die Wohnung muß außerdem der Mittelpunkt der Lebensinteressen des Arbeitnehmers sein ( R 42 Abs. 1 Satz 4 bis 8 Der Mittelpunkt der Lebensinteressen befindet sich bei einem verheirateten Arbeitnehmer regelmäßig am tatsächlichen Wohnort seiner Familie. 5Die Wohnung kann aber nur dann berücksichtigt werden, wenn sie der Arbeitnehmer mindestens sechsmal im Kalenderjahr aufsucht. 6Bei anderen Arbeitnehmern befindet sich der Mittelpunkt der Lebensinteressen an dem Wohnort, zu dem die engeren persönlichen Beziehungen bestehen. 7Die persönlichen Beziehungen können ihren Ausdruck besonders in Bindungen an Personen, z. B. Eltern, Verlobte, Freundes- und Bekanntenkreis, finden, aber auch in Vereinszugehörigkeiten und anderen Aktivitäten. 8Sucht der Arbeitnehmer diese Wohnung im Durchschnitt mindestens zweimal monatlich auf, ist davon auszugehen, daß sich dort der Mittelpunkt seiner Lebensinteressen befindet. 9Die Sätze 4 bis 8 gelten auch für Heimfahrten bei einer beruflich veranlaßten doppelten Haushaltsführung, die nach Ablauf der Zweijahresfrist als Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte anerkannt werden können, unabhängig davon, ob sich der Lebensmittelpunkt im Inland oder im Ausland befindet.). 5Bei größerer Entfernung zwischen dieser Wohnung und der Zweitwohnung, insbesondere bei einer Wohnung im Ausland, reicht bereits eine Heimfahrt im Kalenderjahr aus, um diese als Lebensmittelpunkt anzuerkennen, wenn in der Wohnung auch bei Abwesenheit des Arbeitnehmers hauswirtschaftliches Leben herrscht, an dem sich der Arbeitnehmer sowohl durch persönliche Mitwirkung als auch finanziell maßgeblich beteiligt. 6Bei Arbeitnehmern mit einer Wohnung in weit entfernt liegenden Ländern, z. B. Australien, Indien, Japan, Korea, Philippinen, gilt Satz 5 mit der Maßgabe, daß innerhalb der Zweijahresfrist mindestens eine Heimfahrt unternommen wird.
    Ort der Zweitwohnung
    (4) Eine Zweitwohnung in der Nähe des Beschäftigungsorts steht einer Zweitwohnung am Beschäftigungsort gleich.


    Doppelte Haushaltsführung bei Arbeitnehmern ohne eigenen Hausstand
    (5) 1Bei Arbeitnehmern ohne eigenen Hausstand gilt ein Wohnungswechsel an den Beschäftigungsort oder in dessen

  • Hallo Armin,


    häufig tritt der Fall auf, daß ein Paar vor der Hochzeit an zwei verschiedenen Orten wohnt und arbeitet. Im Zuge der Heirat wird dann meist eine der beiden Wohnungen zum gemeinsamen Hauptwohnsitz erklärt. (Zwei Wohnungen müssen vorhanden sein.)
    Wenn dann einer der Partner aus beruflichen Gründen einen zweiten Haushalt am Arbeitsort unterhalten muß, können die (Mehr-)Aufwendungen dafür vom Hochzeitstag an innerhalb bestimmter Höchstbeträge im Rahmen der sogenannten "Doppelten Haushaltsführung" steuermindernd geltend machen. Seit dem 1.1.2003 ist dies auch zeitlich unbegrenzt möglich.


    Wenn Sie weiterhin die DHH geltend machen wollen, benötigen Sie 2 Wohnungen (Eigentum oder Mietvertrag).


    Haben Sie denn die Wohnung (mit Mietvertrag! ab 01.01.2003) am Heimatort (Wohnsitz der Eltern) aufgegeben?
    Wenn Sie dagegen bei Ihren Eltern "nur" ein Zimmer in der Wohnung/Haus Ihren Eltern hatten, können Sie auch ohne Hochzeit ab 2003 keine DHH mehr geltend machen (Gesetzesänderung!).