Anrechnung der Werbekostenpauschale

  • Wir haben bei der Steuererklärung für unsere in Ausbildung befindende Tochter die Werbungskostenpauschalen aus dem Programm übernommen, das FA will sie nicht in ganzer Höhe anerkennen, wir haben Einspruch eingelegt und die Nachricht erhalten der Einspruch hat keine Aussicht auf Erfolg. Unsere Tochter hatte 2003 ein Einkommen von 9404 Euro, abzüglich Werbungskosten =
    Fahrten zur Arbeit 1315 Euro
    übrige Werbungskosten=
    Fortbildungskosten (Berufsschule) 770 Euro
    Kontoführungsgebühren pausch. 16 Euro
    Reinigung Berufskleidung pausch. 103 Euro
    Weitere Arbeitsmittel pausch. 103 Euro
    Fachzeitschrift 49 Euro
    Weitere Werbungskosten insgesamt 271 Euro


    Ergibt Gesamteinkünfte von 7048 Euro.


    Das FA will aber als übrige Werbekosten nur 896 Euro anerkennen, was einen Gesamtbetrag der Einkünfte von 7193 Euro ergibt. Die Begründung hierzu lautet "Aufwendungen für Arbeitsmittel können jedoch ohne vollständigen Nachweis nur mit einem Erfahrungssatz von 110 Euro anerkannt werden". Kann mir jemand sagen ob man sich auf die im Programm angegebenen Pauschalen 100% berufen kann od. entscheitet jedes FA anders?
    Hat unsere Tochter ein Einkommen unter 7188 Euro wirkt sich dies auch auf unsere Steuererklärung und den Kindergeldfreibetrag aus.
    Auf eine schnelle Antwort, wenn möglich mit Urteilshinweis würden wir uns freuen.

  • Hallo Heinz und Ruth,


    leider können Sie sich auf die Pauschalen nicht 100% verlassen, weil jedes FA diese Pauschalen anders betrachtet, beurteilt und berücksichtigt.
    Neuerdings beachten einige FA in meiner Umgebung solche Pauschalen gar nicht mehr, wollen jeden Aufwand belegt haben, d.h. Kassenbelege usw. sammeln.


    Ich weiß, was das für Sie bzgl. Freibeträge usw. für Auswirkungen auf Ihre ESt-Erklärung hat.


    Lesen Sie sich bitte mal meinen Beitrag vom 03.03.2004 durch, sicherlich finden Sie noch etwas - was Sie bisher vergessen haben. Innerhalb der Einspruchsfrist können Sie den bestehenden Bescheid noch ändern lassen.


    Den Beitrag finden Sie hier:
    Beiträge zu 'Aufnahme eines Studiums in 2003' ( Id:= 11710 )
    Autor: sauerlaender vom: 29.02.2004

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  • Korrektur des Beitrags vom 03.03.2004


    Aufwendungen für doppelte Haushaltführung sind ab 01.01.2003 nur noch möglich, wenn 2 Wohnungen (gemietet oder Eigentum) vorliegen, das Zimmer bei den Eltern ist nicht mehr ausreichend.