Arbeitszimmer - Kosten voll absetzbar, wenn von Wohnung getrennt?

  • Hallo,


    ich habe leider im Forum darüber nichts gefunden, darum Frage:


    Kann ich die Beschränkung von 1250 EUR für ein häusliches Arbeitszimmer umgehen und die vollen anteiligen Kosten absetzen, wenn ich z.B. einen Raum im Keller benutze? Wenn ja, wie sollte sich der Raum zur Wohnung abgrenzen, getrennt durch öffentlich zugängliches Treppenhaus oder reicht das Untergeschoß einer mehrgeschößigen Wohnung mit Zugang über die sich in der Wohnung befindlichen Treppe? Eventuell getrennte Mietverträge?


    Ich hoffe, jemand kennt sich damit aus und findet Zeit für eine Antwort


    Einen lieben Gruß
    Peter

  • Entschuldigung, hatte ich vergessen:


    Kann ich die Umzugskosten steuerlich geltend machen, wenn ich bis jetzt kein Arbeitszimmer hatte, da die Wohnung zu klein gewesen ist und ich deshalb in eine größere Wohnung ziehe? (Eine Begründung über die Verringerung der Entfernung kommt hier nicht in Frage)


    Peter

  • Hallo Peter,


    es kommt auf Ihre Tätigkeit und die Nutzung des Arbeitszimmers an, ob nur 1250 € oder der volle Anteil steuerlich genutzt werden können.


    Damit das Arbeitszimmer überhaupt Gnade vor den Augen des Finanzamtes findet, müssen drei wesentliche sachliche Anforderungen erfüllt sein:
    • Wohnung und Arbeitszimmer müssen voneinander getrennt sein.
    • Der Wohnraum muß ausreichend groß sein.
    • Das Arbeitszimmer muß für berufliche Zwecke genutzt werden.


    Nur ein separater Raum, der von der übrigen Wohnung getrennt steht, kann als Arbeitszimmer anerkannt werden. Nicht als Arbeitszimmer akzeptiert wird eine Arbeitsecke, die lediglich durch Vorhänge oder Raumteiler abgetrennt ist.


    Urteile:
    Nutzt ein Arbeitnehmer eine Ecke in seinem Schlafzimmer als "häusliches Arbeitszimmer", so kann er die auf den Raum entfallenden Kosten auch nicht anteilig vom steuerpflichtigen Einkommen abziehen (Finanzgericht Bremen vom 26.03.1992, veröffentlicht in: EFG 1993, Seite 21).
    Wenn eine Empore (offene Galerie) im eigenen Haus für berufliche Zwecke verwendet wird, handelt es sich ebenfalls nicht um ein steuerlich absetzbares "Arbeitszimmer", weil keine räumliche Trennung vom privaten Wohnteil vorliegt (Bundesfinanzhof vom 06.12.1991, nachzulesen in: BStBl. 1992 Band II, Seite 304).
    Probleme entstehen auch, wenn es sich um ein Durchgangszimmer handelt und andere Räume nur über das Arbeitszimmer erreicht werden können. Muß das Arbeitszimmer daher ständig durchquert werden, um wesentliche Räume, wie das Wohnzimmer oder die Küche zu erreichen, so ist dies steuerschädlich und führt zur Ablehnung der Arbeitszimmerkosten (Bundesfinanzhof vom 18.10.1983, nachzulesen in: BStBl. 1984 Band II, Seite 110).
    Erfolgt die Durchquerung hingegen nur gelegentlich, um das Schlafzimmer oder um Räume von untergeordneter Funktion zu erreichen, ist sie steuerunschädlich (Bundesfinanzhof vom 19.08.1988, abgedruckt in: BStBl. 1988 Band II, Seite 1000).


    Die übrige Wohnfläche muß für die Bedürfnisse des Steuerpflichtigen und seiner Familie ausreichen. Ist der verbleibende Wohnraum sehr klein, gibt es Schwierigkeiten bei der steuerlichen Anerkennung.
    Das Arbeitszimmer muß so gut wie ausschließlich für berufliche Zwecke genutzt werden. Wichtige Indizien dafür liefert die Ausstattung des Raumes. Hier müssen Sie besonders aufpassen. Stellen Sie keine Gegenstände auf, die auf eine private Nutzung schließen lassen.


    [u]Unbegrenzte Abzugsfähigkeit[/b]
    Erfüllt das Arbeitszimmer die sachlichen Voraussetzungen, kommt es auf die persönlichen Bedingungen an, ob und in welcher Höhe die Kosten abgesetzt werden können.
    Bildet das häusliche Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung, sind die Arbeitszimmerkosten in unbegrenzter Höhe als Werbungskosten absetzbar. In den Genuß dieser Möglichkeit kommen vor allem Freiberufler, Gewerbetreibende sowie Rentner, Pensionäre und Hausfrauen/-männer, die eine berufliche oder gewerbliche Tätigkeit ausschließlich daheim ausüben.
    Maßgebend für die Beurteilung als Mittelpunkt nach neuer Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) ist, daß der qualitative Schwerpunkt der Gesamttätigkeit im häuslichen Arbeitszimmer liegt. Dabei spielt der Zeitraum keine entscheidende Rolle, er stellt allenfalls ein Indiz dar: Eine umfangreiche Nutzung spricht für den Mittelpunkt, eine nur geringfügige eher dagegen (Urteil des BFH vom 13.11.2002, Aktenzeichen: VI R 104/01).
    Das Arbeitszimmer kann auch dann der Mittelpunkt sein, wenn die Nutzung nicht mehr als 50 Prozent der gesamten beruflichen und betrieblichen Tätigkeit ausmacht und die außerhäuslichen Aktivitäten zeitlich überwiegen. Diese dürfen aber gegenüber den zu Hause verrichteten Arbeiten nur eine untergeordnete Bedeutung haben. Das Arbeitszimmer ist nicht schon der Mittelpunkt, wenn es lediglich das örtliche Zentrum bildet, von dem aus Sie Ihrer Betätigung nachgehen. Auch spielt es keine Rolle, ob die Einnahmen zum größten Teil daheim erwirtschaftet werden.
    Die Einschränkungen bei der steuerlichen Anerkennung gelten nur für das "hä

  • Hallo Peter,


    es kommt auf Ihre Tätigkeit und die Nutzung des Arbeitszimmers an, ob nur 1250 € oder der volle Anteil steuerlich genutzt werden können.


    Damit das Arbeitszimmer überhaupt Gnade vor den Augen des Finanzamtes findet, müssen drei wesentliche sachliche Anforderungen erfüllt sein:
    • Wohnung und Arbeitszimmer müssen voneinander getrennt sein.
    • Der Wohnraum muß ausreichend groß sein.
    • Das Arbeitszimmer muß für berufliche Zwecke genutzt werden.


    Nur ein separater Raum, der von der übrigen Wohnung getrennt steht, kann als Arbeitszimmer anerkannt werden. Nicht als Arbeitszimmer akzeptiert wird eine Arbeitsecke, die lediglich durch Vorhänge oder Raumteiler abgetrennt ist.


    Urteile:
    Nutzt ein Arbeitnehmer eine Ecke in seinem Schlafzimmer als "häusliches Arbeitszimmer", so kann er die auf den Raum entfallenden Kosten auch nicht anteilig vom steuerpflichtigen Einkommen abziehen (Finanzgericht Bremen vom 26.03.1992, veröffentlicht in: EFG 1993, Seite 21).
    Wenn eine Empore (offene Galerie) im eigenen Haus für berufliche Zwecke verwendet wird, handelt es sich ebenfalls nicht um ein steuerlich absetzbares "Arbeitszimmer", weil keine räumliche Trennung vom privaten Wohnteil vorliegt (Bundesfinanzhof vom 06.12.1991, nachzulesen in: BStBl. 1992 Band II, Seite 304).
    Probleme entstehen auch, wenn es sich um ein Durchgangszimmer handelt und andere Räume nur über das Arbeitszimmer erreicht werden können. Muß das Arbeitszimmer daher ständig durchquert werden, um wesentliche Räume, wie das Wohnzimmer oder die Küche zu erreichen, so ist dies steuerschädlich und führt zur Ablehnung der Arbeitszimmerkosten (Bundesfinanzhof vom 18.10.1983, nachzulesen in: BStBl. 1984 Band II, Seite 110).
    Erfolgt die Durchquerung hingegen nur gelegentlich, um das Schlafzimmer oder um Räume von untergeordneter Funktion zu erreichen, ist sie steuerunschädlich (Bundesfinanzhof vom 19.08.1988, abgedruckt in: BStBl. 1988 Band II, Seite 1000).


    Die übrige Wohnfläche muß für die Bedürfnisse des Steuerpflichtigen und seiner Familie ausreichen. Ist der verbleibende Wohnraum sehr klein, gibt es Schwierigkeiten bei der steuerlichen Anerkennung.
    Das Arbeitszimmer muß so gut wie ausschließlich für berufliche Zwecke genutzt werden. Wichtige Indizien dafür liefert die Ausstattung des Raumes. Hier müssen Sie besonders aufpassen. Stellen Sie keine Gegenstände auf, die auf eine private Nutzung schließen lassen.


    Unbegrenzte Abzugsfähigkeit
    Erfüllt das Arbeitszimmer die sachlichen Voraussetzungen, kommt es auf die persönlichen Bedingungen an, ob und in welcher Höhe die Kosten abgesetzt werden können.
    Bildet das häusliche Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung, sind die Arbeitszimmerkosten in unbegrenzter Höhe als Werbungskosten absetzbar. In den Genuß dieser Möglichkeit kommen vor allem Freiberufler, Gewerbetreibende sowie Rentner, Pensionäre und Hausfrauen/-männer, die eine berufliche oder gewerbliche Tätigkeit ausschließlich daheim ausüben.
    Maßgebend für die Beurteilung als Mittelpunkt nach neuer Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) ist, daß der qualitative Schwerpunkt der Gesamttätigkeit im häuslichen Arbeitszimmer liegt. Dabei spielt der Zeitraum keine entscheidende Rolle, er stellt allenfalls ein Indiz dar: Eine umfangreiche Nutzung spricht für den Mittelpunkt, eine nur geringfügige eher dagegen (Urteil des BFH vom 13.11.2002, Aktenzeichen: VI R 104/01).
    Das Arbeitszimmer kann auch dann der Mittelpunkt sein, wenn die Nutzung nicht mehr als 50 Prozent der gesamten beruflichen und betrieblichen Tätigkeit ausmacht und die außerhäuslichen Aktivitäten zeitlich überwiegen. Diese dürfen aber gegenüber den zu Hause verrichteten Arbeiten nur eine untergeordnete Bedeutung haben. Das Arbeitszimmer ist nicht schon der Mittelpunkt, wenn es lediglich das örtliche Zentrum bildet, von dem aus Sie Ihrer Betätigung nachgehen. Auch spielt es keine Rolle, ob die Einnahmen zum größten Teil daheim erwirtschaftet werden.
    Die Einschränkungen bei der steuerlichen Anerkennung gelten nur für das "hä

  • Hallo Fruehling,


    vielen Dank für Ihre wie immer fundierte und ausführliche Antwort. Hat mir sehr weitergeholfen.


    Nur das mit den Umzugskosten konnte ich nicht nachvollziehen. Wenn ich in der jetzigen Wohnung keinen Platz für ein Arbeitszimmer habe und deshalb in eine größere Wohnung ziehen muß liegen nach meinen Verständnis nicht unbedingt private Gründe vor, oder?


    Falls es soweit sein sollte, werde ich trotzdem mal versuchen es abzusetzen. Mal sehen was rauskommt. Mehr als eine Ablehnung kann wohl nicht passieren.

  • Hallo Peepee,


    noch mal zu den Umzugskosten. Sind Sie Arbeitnehmer oder selbständig?
    Wenn Sie Arbeitnehmer sind, sehe ich rein rechtlich da erstmal keine Chance.


    Ob angefallene Umzugskosten von der Steuer abgesetzt werden können, ist häufig für Arbeitnehmer ein Streitpunkt mit dem Finanzamt.

    a) Umzugskosten als Werbungskosten/Betriebsausgaben


    Umzugskosten gehören grundsätzlich zu den nicht abziehbaren Aufwendungen der allgemeinen Lebensführung. Nur ausnahmsweise können Umzugskosten als Werbungskosten oder Betriebsausgaben abziehbar sein, wenn nämlich ein Umzug beruflich veranlaßt ist.


    aa) Wann ist ein Umzug beruflich veranlaßt?
    Das Vorliegen einer beruflichen Veranlassung setzt voraus, daß die berufliche Tätigkeit des Steuerpflichtigen das auslösende Moment für den Umzug ist. Private Gründe dürfen für den Umzug nur eine ganz untergeordnete Rolle spielen.
    Von einem beruflich veranlaßten Wohnungswechsel ist insbesondere in folgenden Fällen auszugehen:


    1. Durch den Wohnungswechsel ergibt sich eine erhebliche Verkürzung der Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte und die verbleibende Wegezeit im Berufsverkehr ist als normal anzusehen.
    Von einer erheblichen Verkürzung der Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte ist zu sprechen, wenn sich die Dauer der täglichen Hin- und Rückfahrt insgesamt wenigstens zeitweise um mindestens eine Stunde ermäßigt. Da Hin- und Rückfahrt zusammenzurechnen sind, reicht je Fahrt also eine Verkürzung um eine halbe Stunde aus, vorausgesetzt, die verbleibende Wegezeit kann noch als normal angesehen werden.


    2. Der Wohnungswechsel liegt im ganz überwiegend betrieblichen Interesse des Arbeitgebers.


    3. Der Wohnungswechsel wird anläßlich der erstmaligen Aufnahme einer beruflichen Tätigkeit, eines Arbeitgeberwechsels oder im Zusammenhang mit einer Versetzung vorgenommen.


    4. Der eigene Hausstand wird zur Beendigung der doppelten Haushaltsführung an den (neuen) Beschäftigungsort verlegt.


    Für Selbständige ist Umzug auch Produktionsverlagerung
    Wie bereits geschrieben, nur ein beruflich veranlaßter Umzug kann dem Staat in Rechnung gestellt werden. Bei Freiberuflern und Kleingewerbetreibenden zieht aber häufig mit der Person auch automatisch das Gewerbe mit, und das nicht nur beim Zirkus.
    Umzugskosten sind also bei Selbständigen nahezu ausnahmslos in vollem Umfang beruflich veranlaßt und damit abzugsfähig. Tragen Sie diese Kosten einfach unter den Betriebsausgaben mit ein. Nur in Einzelfällen werden Sie die Kosten aufzuteilen haben: Zum Beispiel wenn sich Wohn- und Geschäftsräume in einem Gebäude befinden. (Oder im selben Wagen - beim Zirkus).

  • Hallo Fruehling,


    Sie haben "leider" recht, von den hier aufgeführten Gründen kommt wohl keiner in Frage.


    Trotzdem nochmals vielen Dank für die ausführliche Antowort.


    Gruß
    Peter