Ein paar Fragen rund ums KFZ

  • Erbitte eine Antwort zu folgenden Fragen, die sich aus einem KFZ-Wechsel ergeben haben (Fahrzeug wird vor allem beruflich genutzt):


    1. Bisher (bei dem alten Fahrzeug) habe ich den Privatanteil über die 1% - Regelung abgerechnet. Da das aber immer höher ausfällt als die tatsächliche private Nutzung, will ich für das Neufahrzeug per Fahrtenbuch abrechnen. Ist ein solcher Wechsel im Abrechnungsmodus im laufenden Kalenderjahr möglich oder nur auf dem Wege der "Verhandlung" mit dem FA ?


    2. Den Neuwagen habe ich finanziert. Ist die Anzahlung ein Bestandteil der Finanzierung oder ein Teil des Kaufpreises, den ich als Betriebsausgabe geltend machen kann ?


    3. Können die Zinsen der Finanzierung als Betriebsausgaben geltend gemacht werden ? Wenn ja, wie ? Monatlich oder 1 x jährlich und als was werden die Zinsen gebucht ?


    4. Den Neuwagen wollte ich eigentlich erst Ende 2005 über Barzahlung erwerben und habe 2003 eine entsprechende Ansparrückstellung vorgenommen. Da sich bei dem Altfahrzeug aber sehr teuere Getriebereparaturen häuften, musste ich den Kauf des Neuwagens in dieses Jahr vorziehen, auf Grund der Kassenlage und des vorgezogenen Zeitpunktes aber als Finanzierung. Muss ich die Ansparrückstellung nun auf Grund des vorgezogenen Kaufs des Neuwagens in diesem Jahr auflösen oder kann ich das auch nach der ursprünglichen Frist im nächsten Jahr tun ?


    5. Für den Altwagen standen noch ca. 6.300 € Finanzierung offen. Der KFZ-Händler hat den Altwagen in Zahlung genommen und die Ablöse bei der Bank übernommen. Für den Altwagen habe ich eine Ankaufsrechnung über ca. 2.300 € bekommen. Die restlichen 4.000 € wurden über einen Preisnachlass beim Neuwagen abgedeckt. In die Finanzierung sind der Preis des Neuwagens + die restlichen 4.000 € eingegangen, was ich auf Grund eines entsprechenden Nachlasses auf den Kaufpreis des Neuwagens leichten Herzens tun konnte. Lt. Schwacke hatte der Altwagen noch einen Wert von ca. 1.500 € im Ankauf; "Buchwert" bei der Bank waren aber die 6.300 €.Außerdem war der Altwagen auf Grund zweier aufeinander folgender Getriebeschäden nicht mehr fahrbereit.
    Wie buche ich jetzt den alten Wagen aus ? Ist mir da ein Veräußerungsgewinn entstanden, obwohl ich kein Geld erhalten habe ?


    Viele Fragen, aber ich hoffe doch auf eine baldige Antwort in bewährter Qualität.


    Herzlichen Dank im Voraus !

  • Hallo copland,


    Ihre Fragen wurden hier im Forum bereits beantwortet, deshalb verweise ich auf die Beiträge.
    Bitte nutzen Sie die Foren-Suche.


    Zu 1. siehe
    Beiträge zu meinem Thema 'Wechsel auf 1% Regelung bei PKW' ( Id:= 10334 )
    Autor: Thiel Andreas vom: 02.12.2003


    Zu 2. und 3. siehe
    Beiträge zu meinem Thema 'Finanzierung PKW, wie verbuchen ???' ( Id:= 9809 )
    Autor: saintvenant vom: 08.09.2003


    Zu 4.
    Auflösung von Ansparrücklagen
    Für die künftige Anschaffung oder Herstellung eines neuen beweglichen Wirtschaftsguts kann unter bestimmten Voraussetzungen eine den Gewinn mindernde Rücklage gebildet werden. Diese Rücklage darf 40 v. H. der Anschaffungs oder Herstellungskosten des begünstigten Wirtschaftsguts nicht überschreiten. Weitere Voraussetzung ist, daß das Wirtschaftsgut des Anlagevermögens voraussichtlich bis zum Ende des zweiten auf die Bildung der Rücklage folgenden Wirtschaftsjahres angeschafft oder hergestellt wird. Durch diese so genannte Ansparabschreibung wird die spätere Aufwandswirkung der Abschreibung auf einen Zeitpunkt vor Anschaffung des Wirtschaftsguts vorgezogen.
    Mit Beginn der Abschreibung des begünstigten Wirtschaftsguts im Investitionsjahr ist die gebildete Rücklage komplett gewinnerhöhend aufzulösen. Nach einem Urteil des Finanzgerichts Hamburg ist es nicht zulässig, die Rücklage zeitanteilig auf den Abschreibungszeitraum des Wirtschaftsguts zu verteilen.


    Zu 5.
    Das deutsche Einkommensteuerrecht schreibt eine Besteuerung der Veräußerung von Vermögensgegenständen grundsätzlich nur im Rahmen der Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb und selbständiger Arbeit vor. Bei diesen so genannten Gewinneinkünften (§ 2 Abs. 1 Nrn. 1 - 3 EStG) unterliegt der Einkommensteuer auch jede Veränderung des Betriebsvermögens, die durch Veräußerung dieses Vermögens oder von dessen Teilen entsteht.
    Hier liegt aber keine Veräußerung vor.


    Siehe auch
    Beiträge zu meinem Thema 'Verbuchung Fahrzeugverkauf' ( Id:= 8070 )
    Autor: Kratz Juergen vom: 11.03.2003


    Beiträge zu meinem Thema 'KFZ - Finanzierung' ( Id:= 13052 )
    Autor: Nestler Uwe vom: 01.07.2004


    Ich hoffe, Sie sind mit der Qualität zufrieden.