Ich habe mein Unternehmen im Januar 2004 gegründet und bisher die USt-Voranmeldungen ohne Dauerfristverlängerung abgegeben.
Anfang November hatte ich mich entschlossen, doch die Fristverlängerung in Anspruch zu nehmen. Den Dauerfristverlängerungsantrag (und Anmeldung der Sondervorauszahlung) habe ich dem Finanzamt Anfang November mit dem Hinweis übersandt, die Fristverlängerung soll erstmals ab November 2004 gelten.
Nach meinem Verständnis von § 48 Abs. 1 Satz 1 UStDV wäre die Sondervorauszahlung am 10. Dezember 2004 fällig, weil die November-Anmeldung am 10.12.2004 fällig ist.
Mein Finanzamt meint, die Sondervorauszahlung sei am 10. November 2004 fällig gewesen.
Wer hat Recht???