Absetzen der Aufwendungen in einer eheähnlichen Lebesgemeinschaft

  • Hallo zusammen,


    ich habe bereits über das o.g. Thema im Forum recherchiert und das gleiche Thema gefunden, jedoch aus 2003.


    Meine Frage:


    Meine Freundin und ich überlegen, ob sich die Eintragung einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft im finanziellen Sinne lohnt.


    Sie ist Studentin (23 Jahre) und hat keine eigenen Einkünfte sowie kein Kapital.


    Ist es hier möglich die Aufwendungen für unsere gemeinsame Wohnung sowie Lebensmittel, Kleider usw. dann steuerlich abzusetzen?
    Ich frage daher, weil ich gelesen haben, dass dies nur bei Kürzung "Öffentlicher Unterstützungsleistungen" erfolgen kann.
    Andersherum braucht man die Anträge auf diese Leistungen (z.B. Arbeitslosenhilfe, Sozialhilfe...) nicht zu stellen, sondern muss dann nur die Bedürftigkeit nachweisen.


    Mit der Bitte um eine kurze Antwort,


    MfG, Alek.

  • Hallo Alek,


    unter der Unterstützung Bedürftiger versteht der Gesetzgeber die Zahlungen an Angehörige oder gleichgestellte Personen, für die Sie kein Kindergeld, keinen Kinderfreibetrag oder andere Zuschüsse jeglicher Art erhalten, und gegenüber denen Sie laut Gesetz unterhaltspflichtig sind.
    Als Angehörige, gegenüber denen Sie gesetzlich unterhaltsverpflichtet sind, kommen u.a. Ihre Kinder, Eltern und Großeltern in Frage. Können Sie die geleisteten Aufwendungen nachweisen, so können Sie Ihre Aufwendungen bis zu einer Höhe von 7.680 € (2004) für jede unterhaltene Person geltend machen.


    Für Sie gilt folgendes:
    BFH, Urteil v. 18.3.2004, III R 50/02 (veröffentlicht am 2.6.2004)

    Leben Sie mit Ihrem Lebensgefährten zusammen, geht das Finanzamt jetzt immer davon aus, daß beim unterstützten Partner die Voraussetzungen für eine Kürzung öffentlicher Mittel vorliegen und Ihnen Unterhaltsaufwendungen in Höhe des maßgebenden Unterhaltshöchstbetrages entstanden sind. In den Jahren 2002 und 2003 sind dies 599 EUR im Monat = 7.188 €/Jahr. Dies gilt auch dann, wenn der Lebensgefährte keinen Antrag auf Sozialhilfe oder Arbeitslosenhilfe gestellt hat. Sie brauchen dem Finanzamt also keinen Kürzungs- oder Ablehnungsbescheid vorzulegen.
    Falls Sie einen Kürzungs- oder Ablehnungsbescheid nicht vorlegen, verlangt das Finanzamt von Ihnen eine schriftliche Versicherung des Lebensgefährten, in der dieser darlegt,


    1. daß er für das betreffende Jahr keine zum Unterhalt bestimmten Mittel aus öffentlichen Kassen erhalten und auch keinen entsprechenden Antrag gestellt hat,
    2. daß eine Lebensgemeinschaft mit Ihnen besteht und
    3. über welche anderen zum Unterhalt bestimmten Einkünfte und Bezüge sowie über welches Vermögen er verfügt.


    Ihre Unterhaltsleistungen werden anerkannt in Höhe des Unterhaltshöchstbetrages (2004: 7680 €), der allerdings reduziert werden kann durch eigene Einkünfte und Bezüge des Lebensgefährten und durch die sog. Opfergrenze. Die Opfergrenze beträgt 1 % je volle 500 EUR des Nettoeinkommens, höchstens 50 %. Dieser Prozentsatz vermindert sich um je 5 Prozentpunkte für den Ehegatten und für jedes Kind, für das Sie einen Kinderfreibetrag, Kindergeld oder eine andere Leistung für Kinder erhalten, höchstens jedoch um 25 Prozentpunkte.


    Zum Nettoeinkommen gehören alle steuerpflichtigen und steuerfreien Einnahmen (z.B. auch Kindergeld und vergleichbare Leistungen, Arbeitslosengeld, ausgezahlte Arbeitnehmer-Sparzulagen) sowie etwaige Steuererstattungen. Davon abzuziehen sind die gesetzlichen Lohnabzüge (Lohn- und Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag, Sozialabgaben) und Werbungskosten, mindestens der Arbeitnehmer-Pauschbetrag.


    Das war keine kurze Antwort, hilft Ihnen hoffentlich weiter.

  • Nachtrag:


    Wenn die Eltern Ihrer Freundin Kindergeld beantragt haben, auch wenn die Eltern das Kindergeld an Ihre Freundin gleich "weiterleiten", können Sie, Alek dann keine Unterhaltsleistungen für Ihre Freundin in Ihrer ESt angeben.